Neuorganisation der Stadtentwässerung und der Trinkwasserversorgung der Stadtgemeinde Bremen ab dem 01.01.2029 Referenznummer der Bekanntmachung: 10802022
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE501 Bremen, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.umweltbetrieb-bremen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neuorganisation der Stadtentwässerung und der Trinkwasserversorgung der Stadtgemeinde Bremen ab dem 01.01.2029
Die Stadtgemeinde Bremen ist verantwortlich für die kommunale Abwasserbeseitigung. Mit der Wahrnehmung der daraus resultierenden operativen Aufgaben, insbesondere des Betriebs des ca.
2.200 km langen Kanalnetzes, von ca. 190 Pumpwerken unterschiedlicher Größen mit ca. 160 km Druckleitungen, der beiden bremischen Kläranlagen Seehausen und Farge sowie einer Klärschlammdeponie einschließlich der Durchführung aller erforderlichen Investitionen und des Kundenmanagements hat die Stadtgemeinde in einem umfassenden Vertragswerk ab dem 1.1.1999 die hanseWasser Bremen GmbH beauftragt. Das Vertragswerk ist grundsätzlich auf einen Zeitraum von 30 Jahren angelegt und kann seitens der Stadtgemeinde spätestens am 31.12.2026 zum 31.12.2028 gekündigt werden.
Die Stadtgemeinde Bremen ist zudem verantwortlich für die Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung. Mittels eines in 2014 geschlossenen Konzessionsvertrages ist diese Aufgabe ab dem 1.1.2015 der wesernetz Bremen GmbH übertragen worden, die in diesem Zusammenhang für die Beschaffung des überwiegend aus der bremischen Umgebung stammenden Trinkwassers und dessen Bereitstellung an die Verbraucher unter Nutzung eines ca. 1.900 km langen Wasserversorgungsnetzes mit den zugehörigen Pumpwerken, Speichern und Netzeinbauten einschließlich aller erforderlichen Investitionen und des Kundenmanagements verantwortlich ist. Der Konzessionsvertrag endet vorbehaltlich vertraglich vorgesehener Sonderkündigungsregelungen zum 31.12.2028.
Zur Sicherstellung der spartenbezogenen Aufgaben über 2028 hinaus hat die Stadtgemeinde Bremen das Projekt "Organisation der Stadtentwässerung und der Trinkwasserversorgung ab 2029" mit den folgenden Projektphasen beschlossen:
Projektphase 1, bis Ende 2024:
Beschlussfassung über die Folgeorganisationen der Stadtentwässerung und der Trinkwasserversorgung ab dem 1.1.2029. (Geschätzter Aufwand: 240 Beratertage)
Projektphase 2, bis zum 1.1.2029:
Basierend auf den Ergebnissen der Projektphase 1: Vorbereitung der Folgeorganisationen der Stadtentwässerung und der Trinkwasserversorgung, Durchführung der Transaktionsprozesse und der Produktivsetzungen. (Geschätzter Aufwand: 120 Beratertage)
Projektphase 3, voraussichtlich bis Ende 2029:
Konsolidierung der Folgeorganisationen in Abhängigkeit des Ergebnisses der Projektphase 1. (Geschätzter Aufwand: 35 Beratertage)
Im Rahmen dieser Vergabe wurden fachorganisatorische und kaufmännische Beratungsleistungen vergeben.
Da die Konkretisierung der Aufgabenstellung und der Meilensteine der Projektphasen 2 und 3 erst nach Abschluss der Phase 1 möglich sind, wurden zunächst nur die Leistungen der Projektphase 1 fest beauftragt, während die Leistungen der Phasen 2 und 3 zunächst optional beauftragt wurden.
Die fachorganisatorischen und kaufmännischen Beratungsleistungen der Projektphase 1 umfassen:
- Die Entwicklung geeigneter Organisationsalternativen, ausgehend von durch den Auftraggeber benannten organisationsbezogenen Rahmenbedingungen.
- Die Empfehlung von Organisationsalternativen, die für eine vertiefte, vergleichende Bewertung in Betracht kommen, sowie die Konkretisierung der ausgewählten Alternativen.
- Die Durchführung der vergleichenden Bewertung anhand festgelegter Kriterien.
- Die Ableitung von Organisationsempfehlungen als Grundlage politischer Entscheidungen.
- Die Steuerung der Beratungsleistungen einschließlich der bedarfsweisen Einbeziehung der zur gesonderten Vergabe vorgesehenen juristischen Beratung auf der Basis eines beraterseitigen Beratungskonzepts in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber.
- Die Unterstützung des Auftraggebers bei der Vorbereitung und Durchführung ggf. erforderlicher Klärungsprozesse mit unterschiedlichen Stakeholdern.
Hinsichtlich der künftigen Organisationen, die nach Sparten getrennt oder auch integriert vorstellbar sind, sind sowohl rein kommunale Lösungen als Modelle mit privatwirtschaftlicher Beteiligung denkbar.
Zur Feststellung der Vorteilhaftigkeit der Organisationsalternativen werden im Rahmen der Beauftragung seitens der Stadtgemeinde Bremen Kriterien vorgegeben, die den einzelnen Beratungsleistungen zugeordnet sind und von dort entweder federführend oder mitwirkend bearbeitet werden. Hierzu zählen beispielsweise die strategische Eignung aus Sicht der Stadtgemeinde Bremen, die Erfüllung der rechtlichen Anforderungen oder die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit der jeweiligen Organisationsalternative.
- Optional: Fachorganisatorische Beratung für die Projektphasen 2 und 3
- Optional: Kaufmännische Beratung für die Projektphasen 2 und 3
Die Auswahl der Bewerber, die zur Verhandlung/Angebotsabgabe aufgefordert werden, erfolgte in einem
mehrstufigen Prozess.
1. Zunächst wurden alle Bewerbungen hinsichtlich form- und fristgerechter Einreichung geprüft.
2. Anschließend erfolgte die Eignungsprüfung der Bewerber hinsichtlich Fachkunde und Leistungsfähigkeit auf der Grundlage der vorgelegten Angaben und Unterlagen. Es wurde geprüft, ob die Bewerber die geforderten Mindeststandards (siehe Nr. III.1 "Teilnahmebedingungen" und III.2 "Bedingungen für den Auftrag" der Bekanntmachung) erfüllen.
3. Ist der Zahl der geeigneten Bewerber größer als 3 beschränkt die Vergabestelle den Bewerberkreis (mind. 3, max. 5). Die zur Bewerberauswahl genutzten Kriterien und deren Gewichtung sind unter Nr. II.2.9) der Bekanntmachung angegeben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Technische Beratung zur Stadtentwässerung und zur Trinkwasserversorgung, Wirtschaftsprüfung
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y5P6TJX
Postanschrift: Contrescarpe 72
Ort: Bremen
Postleitzahl: 28195
Land: Deutschland
Die Fristen des § 160 Abs. 3 Ziffer 1-4 GWB sind zu beachten. Danach ist ein Nachprüfungsverfahren
unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.