Losweise Erbringung von Fahrleistungen im Schienenersatzverkehr (SEV) mit vom AG gestellten Omnibussen Referenznummer der Bekanntmachung: FG1-0538-2023
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift: Holzmarktstraße 15-17
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Losweise Erbringung von Fahrleistungen im Schienenersatzverkehr (SEV) mit vom AG gestellten Omnibussen
Die BVG schreibt als Sektorenauftraggeber für das Kalenderjahr 2024 und losweise jährlich optional für die Kalenderjahre 2025 bis max. bis 2029 Fahrleistungen im Schienenersatzverkehr (SEV) mit vom AG gestellten Omnibussen im öffentlichen Personennahverkehr aus, die der Auftragnehmer eigenständig organisiert und durchführt. Eine Arbeitnehmerüberlassung ist nicht Gegenstand der
Ausschreibung. Die Leistung wird ausgeschrieben in fünf voneinander getrennten aber inhaltlich gleichwertigen Mengenlosen.
Eine Angebotslegung auf ein Los erfolgt in der Weise, dass der Bieter für ein von fünf (Mengen) Losen ein Angebot unterbreitet; eine konkrete Festlegung auf eine bestimmte Losnummer erfolgt dabei nicht. Wir weisen die Bieter darauf hin, dass die Formulare des AG hiervon abweichend zwar eine Festlegung der Losnummer vorsehen. Dennoch wird der AG das Angebot eines Bieters, das im Angebotsformular bei Losnummer 1 eingetragen ist, auch in die Bewertung für das Los 2, 3, 4 und 5 mit einbeziehen, wenn das Angebot im Ergebnis der
Auswertung für Los 1 keine Berücksichtigung gefunden hat, also das Angebot nicht für den Zuschlag von Los 1 vorgesehen ist.
Eine Angebotslegung für fünf Lose erfolgt in der Weise, dass der Bieter für fünf von fünf (Mengen) Losen ein Angebot unterbreitet, auch hier erfolgt keine konkrete Festlegung auf eine bestimmte Losnummer für das eine oder andere Angebot. Wir weisen die Bieter darauf hin, dass die Formulare des AG hiervon abweichend zwar eine Festlegung der Losnummer vorsehen. Dennoch wird der AG das Angebot mit dem niedrigeren Gesamtpreis in die Bewertung für das Los 1 einbeziehen (bzw. wird der AG bei identischen Preisen für die 5 Lose, ein Angebot des Bieters bei der Bewertung von Los 1 berücksichtigen). Ist dieses Angebot mit dem niedrigeren Gesamtpreis bei Los 1 nicht erfolgreich, wird es bei der Bewertung für die Lose 2, 3, 4, und 5 erneut in die Bewertung einbezogen; in diesem Fall würde das Angebot mit dem höheren Gesamtpreis insgesamt nicht in die Bewertung einbezogen werden, also weder in die Bewertung für Los 1 noch für die Lose 2, 3, 4, und 5. Ist das Angebot mit dem niedrigeren Gesamtpreis (bzw. bei identischen Preisen das bewertete Angebot) bei Los 1 erfolgreich, wird bei der Bewertung für die Lose 2, 3, 4 und 5 das weitere Angebot des Bieters in die Bewertung einbezogen.
ACHTUNG: Die BVG führte zum Thema SEV-Leistungen
bereits ein Vergabeverfahren mit 2 Losen durch (vgl. 2022/S121-345441) ein Vergabeverfahren mit 4 Losen (vgl. 2022/S177-502452 und ein Vergabeverfahren mit 5 Losen (vgl. 2022/S204-582942 durch. Mit der vorliegenden Ausschreibung werden fünf weitere Lose eines einheitlichen Beschaffungsbedarfs der BVG
(also eines einheitlichen öffentlichen Auftrags, unterteilt in insgesamt sechszehn Lose) bekannt gemacht. Bei den Anforderungen der Eignung sind die beiden bereits
ausgeschriebenen Lose zu berücksichtigen (vgl. Ziffer III.1.1. bis III.1.3).
Leistungszeitraum vom 01.03.2024-31.12.2024
Berlin/Brandenburg
Leistungsumfang
(1) Der AN hat je Los die Fahrleistung mit Omnibussen des AG zu erbringen. Hierzu hat der AN eigenständig den Betrieb zu organisieren und durchführen. Die Erstellung der Dienstplanung und Personalzuordnung sowie Ort und Zeit der Ablösung seines Fahrpersonals bestimmt der AN unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der vorgeschriebenen Lenk-, Pausen- und Ruhezeiten selbst.
Die Fahrplangestaltung des AG wird nicht gewährleisten können, dass die Pausen des eingesetzten Fahrpersonals nach FPersV, §1 Abs 3 zeitlich zu den Wendezeiten passen (keine 1/6-el-Fähigkeit). Das Fahrpersonal ist daher zu einer Blockpause von einem anderen Fahrer abzulösen. Eine Blockpausengewährung auf dem Omnibus ist nicht möglich.
(2) Die durch den AN zu erbringende Fahrleistung hat (je Los) folgenden Umfang:
1. Es besteht ein monatlicher Bedarf von ca. 2.000 h - 1 h = 60 Minuten (Betriebsstunden) im Schienenersatzverkehr an, insgesamt für eine Dauer von 10 Monaten. Im Leistungszeitraum (10 Monate) fallen insgesamt ca.
20.000 Betriebsstunden an.
(3) Die in Ziffer 2 genannten Betriebsstunden stellen einen monatlichen Richtwert dar. Der AG wird in 2024 und in den Optionszeiträumen mindestens 16.000 und nicht mehr als jährlich 22.000 Betriebsstunden abrufen, wobei der AN keinen
Anspruch auf Abruf einer Mindestanzahl von Betriebsstunden pro Monat hat, aber einen Anspruch auf Vergütung von mindestens 16.000 Betriebsstunden für 2024 und die Optionszeiträume jährlich (take-or-pay). Die Höchstabrufmenge für die Rahmenvereinbarung ist pro Los die Summe der jährlichen maximalen Abrufvolumina, also insgesamt 132.000 Betriebsstunden.
(4) Dem AN werden zur Leistungserbringung komplette Umläufe (1 Umlauf = alle mit einem Omnibus an einem Tag nacheinander abzuwickelnden Fahrten) übertragen. Die Umläufe (tgl. 4 Stück) haben eine durchschnittliche Länge von ca. 17 Zeitstunden und sind in einem Zeitfenster von 04:00 Uhr - 01:00 Uhr des Folgetages zu erbringen. Abweichend hierzu kann der AG auch durchgehende Nachtumläufe (d.h. bis 4:00 Uhr des Folgetages) übertragen. Jeder Umlauf beginnt und endet auf einem Betriebshof der BVG, diese befinden sich zurzeit in:
- Betriebshof C: Westfälischen Str. 73 in 10709 Berlin,
- Betriebshof L: Siegfriedstr. 36-45 in 10365 Berlin,
- Betriebshof M: Müllerstr. 79 in 13349 Berlin,
- Betriebshof B: Gradestr. 10 in 12347 Berlin,
- Betriebshof S: Am Omnibushof 1 in 13593 Berlin,
- Betriebshof I: Indira-Gandhi-Str.98 in 13053 Berlin,
- Betriebshof G: Greinerstr. 34, 12107 Berlin und
- Betriebshof F: Alt Friedrichsfelde 63b in 12683 Berlin.
Der AG behält sich vor, während der Vertragslaufzeit neue Betriebshöfe hinzuzunehmen oder auch benannte Betriebshöfe aufzugeben.
(5) Spätestens 3 Wochen im Voraus wird der AG vom AN die zu erbringende Fahrleistung abrufen. Mit dem Abruf erhält der AN konkrete Angaben zu der abzurufenden Fahrleistung. Dies erfolgt durch die Übersendung der sogenannten Umlaufpläne oder der digitalen Bereitstellung dieser Pläne. Die Umlaufpläne enthalten die zu erbringenden Fahrstunden sowie alle weiteren notwendigen Angaben zur Fahrleistung (z.B. Linien, Ort und Zeit von Beginn und Ende der Leistung, Fahrpläne, Endstellen usw.); ein beispielhafter Umlaufplan befindet sich in der Anlage A dieser Leistungsbeschreibung. Darüber hinaus werden dem AN weitere Informationen, wie Linienführung, Fahrordnungen an Endstellen etc. ebenfalls spätestens 3 Wochen vor dem Beginn einer Fahrleistung übersendet.
(6) Während der Leistungserbringung kann es zu Änderungen bei der vorgenannten Leistung kommen, z.B. dem Fahrplan, der Nummern der Umläufe oder der Streckenführung. Diese Änderung wird dem AN, insbesondere, wenn sie zu einer Leistungsminderung oder -erhöhung führen, grundsätzlich spätestens 3 Wochen vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt.
(7) Kurzfristige unvorhersehbare Änderungen der Fahrleistung, insbesondere Umlauf- und Fahrplanänderungen sowie Änderungen der Linienführung z.B. aufgrund von Bau- und Verkehrsmaßnahmen werden umgehend nach Bekanntwerden dem AN schriftlich oder bei Gefahr im Verzug bzw. in dringenden, unaufschiebbaren Fällen den benannten Ansprechpartnern des AN und - soweit diese nicht erreicht werden können - dem betroffenen Fahrpersonal durch die Betriebsleitstelle Omnibus (BLO) mündlich mitgeteilt.
(8) Kann der AG, insbesondere aufgrund unvorhersehbarer Änderungen oder aufgrund betriebsinterner Abläufe, eine abgerufene Fahrleistung des AN nicht für den Schienenersatzverkehr in Anspruch nehmen, kann der AG die abgerufene Fahrleistung auch für den Linienverkehr des AG nutzen.
losweise jährliche Optionen für weitere Leistungszeiträume ab 01.01.2025 - max. 31.12.2029
Leistungszeitraum vom 01.03.2024-31.12.2024
Berlin/Brandenburg
Leistungsumfang
(1) Der AN hat je Los die Fahrleistung mit Omnibussen des AG zu erbringen. Hierzu hat der AN eigenständig den Betrieb zu organisieren und durchführen. Die Erstellung der Dienstplanung und Personalzuordnung sowie Ort und Zeit der Ablösung seines Fahrpersonals bestimmt der AN unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der vorgeschriebenen Lenk-, Pausen- und Ruhezeiten selbst.
Die Fahrplangestaltung des AG wird nicht gewährleisten können, dass die Pausen des eingesetzten Fahrpersonals nach FPersV, §1 Abs 3 zeitlich zu den Wendezeiten passen (keine 1/6-el-Fähigkeit). Das Fahrpersonal ist daher zu einer Blockpause von einem anderen Fahrer abzulösen. Eine Blockpausengewährung auf dem Omnibus ist nicht möglich.
(2) Die durch den AN zu erbringende Fahrleistung hat (je Los) folgenden Umfang:
1. Es besteht ein monatlicher Bedarf von ca. 2.000 h - 1 h = 60 Minuten (Betriebsstunden) im Schienenersatzverkehr an, insgesamt für eine Dauer von 10 Monaten. Im Leistungszeitraum (10 Monate) fallen insgesamt ca.
20.000 Betriebsstunden an.
(3) Die in Ziffer 2 genannten Betriebsstunden stellen einen monatlichen Richtwert dar. Der AG wird in 2024 und in den Optionszeiträumen mindestens 16.000 und nicht mehr als jährlich 22.000 Betriebsstunden abrufen, wobei der AN keinen
Anspruch auf Abruf einer Mindestanzahl von Betriebsstunden pro Monat hat, aber einen Anspruch auf Vergütung von mindestens 16.000 Betriebsstunden für 2024 und die Optionszeiträume jährlich (take-or-pay). Die Höchstabrufmenge für die Rahmenvereinbarung ist pro Los die Summe der jährlichen maximalen Abrufvolumina, also insgesamt 132.000 Betriebsstunden.
(4) Dem AN werden zur Leistungserbringung komplette Umläufe (1 Umlauf = alle mit einem Omnibus an einem Tag nacheinander abzuwickelnden Fahrten) übertragen. Die Umläufe (tgl. 4 Stück) haben eine durchschnittliche Länge von ca. 17 Zeitstunden und sind in einem Zeitfenster von 04:00 Uhr - 01:00 Uhr des Folgetages zu erbringen. Abweichend hierzu kann der AG auch durchgehende Nachtumläufe (d.h. bis 4:00 Uhr des Folgetages) übertragen. Jeder Umlauf beginnt und endet auf einem Betriebshof der BVG, diese befinden sich zurzeit in:
- Betriebshof C: Westfälischen Str. 73 in 10709 Berlin,
- Betriebshof L: Siegfriedstr. 36-45 in 10365 Berlin,
- Betriebshof M: Müllerstr. 79 in 13349 Berlin,
- Betriebshof B: Gradestr. 10 in 12347 Berlin,
- Betriebshof S: Am Omnibushof 1 in 13593 Berlin,
- Betriebshof I: Indira-Gandhi-Str.98 in 13053 Berlin,
- Betriebshof G: Greinerstr. 34, 12107 Berlin und
- Betriebshof F: Alt Friedrichsfelde 63b in 12683 Berlin.
Der AG behält sich vor, während der Vertragslaufzeit neue Betriebshöfe hinzuzunehmen oder auch benannte Betriebshöfe aufzugeben.
(5) Spätestens 3 Wochen im Voraus wird der AG vom AN die zu erbringende Fahrleistung abrufen. Mit dem Abruf erhält der AN konkrete Angaben zu der abzurufenden Fahrleistung. Dies erfolgt durch die Übersendung der sogenannten Umlaufpläne oder der digitalen Bereitstellung dieser Pläne. Die Umlaufpläne enthalten die zu erbringenden Fahrstunden sowie alle weiteren notwendigen Angaben zur Fahrleistung (z.B. Linien, Ort und Zeit von Beginn und Ende der Leistung, Fahrpläne, Endstellen usw.); ein beispielhafter Umlaufplan befindet sich in der Anlage A dieser Leistungsbeschreibung. Darüber hinaus werden dem AN weitere Informationen, wie Linienführung, Fahrordnungen an Endstellen etc. ebenfalls spätestens 3 Wochen vor dem Beginn einer Fahrleistung übersendet.
(6) Während der Leistungserbringung kann es zu Änderungen bei der vorgenannten Leistung kommen, z.B. dem Fahrplan, der Nummern der Umläufe oder der Streckenführung. Diese Änderung wird dem AN, insbesondere, wenn sie zu einer Leistungsminderung oder -erhöhung führen, grundsätzlich spätestens 3 Wochen vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt.
(7) Kurzfristige unvorhersehbare Änderungen der Fahrleistung, insbesondere Umlauf- und Fahrplanänderungen sowie Änderungen der Linienführung z.B. aufgrund von Bau- und Verkehrsmaßnahmen werden umgehend nach Bekanntwerden dem AN schriftlich oder bei Gefahr im Verzug bzw. in dringenden, unaufschiebbaren Fällen den benannten Ansprechpartnern des AN und - soweit diese nicht erreicht werden können - dem betroffenen Fahrpersonal durch die Betriebsleitstelle Omnibus (BLO) mündlich mitgeteilt.
(8) Kann der AG, insbesondere aufgrund unvorhersehbarer Änderungen oder aufgrund betriebsinterner Abläufe, eine abgerufene Fahrleistung des AN nicht für den Schienenersatzverkehr in Anspruch nehmen, kann der AG die abgerufene Fahrleistung auch für den Linienverkehr des AG nutzen.
siehe Punkt II.2.11)
Leistungszeitraum vom 01.03.2024-31.12.2024
Berlin/Brandenburg
Leistungsumfang
(1) Der AN hat je Los die Fahrleistung mit Omnibussen des AG zu erbringen. Hierzu hat der AN eigenständig den Betrieb zu organisieren und durchführen. Die Erstellung der Dienstplanung und Personalzuordnung sowie Ort und Zeit der Ablösung seines Fahrpersonals bestimmt der AN unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der vorgeschriebenen Lenk-, Pausen- und Ruhezeiten selbst.
Die Fahrplangestaltung des AG wird nicht gewährleisten können, dass die Pausen des eingesetzten Fahrpersonals nach FPersV, §1 Abs 3 zeitlich zu den Wendezeiten passen (keine 1/6-el-Fähigkeit). Das Fahrpersonal ist daher zu einer Blockpause von einem anderen Fahrer abzulösen. Eine Blockpausengewährung auf dem Omnibus ist nicht möglich.
(2) Die durch den AN zu erbringende Fahrleistung hat (je Los) folgenden Umfang:
1. Es besteht ein monatlicher Bedarf von ca. 2.000 h - 1 h = 60 Minuten (Betriebsstunden) im Schienenersatzverkehr an, insgesamt für eine Dauer von 10 Monaten. Im Leistungszeitraum (10 Monate) fallen insgesamt ca.
20.000 Betriebsstunden an.
(3) Die in Ziffer 2 genannten Betriebsstunden stellen einen monatlichen Richtwert dar. Der AG wird in 2024 und in den Optionszeiträumen mindestens 16.000 und nicht mehr als jährlich 22.000 Betriebsstunden abrufen, wobei der AN keinen
Anspruch auf Abruf einer Mindestanzahl von Betriebsstunden pro Monat hat, aber einen Anspruch auf Vergütung von mindestens 16.000 Betriebsstunden für 2024 und die Optionszeiträume jährlich (take-or-pay). Die Höchstabrufmenge für die Rahmenvereinbarung ist pro Los die Summe der jährlichen maximalen Abrufvolumina, also insgesamt 132.000 Betriebsstunden.
(4) Dem AN werden zur Leistungserbringung komplette Umläufe (1 Umlauf = alle mit einem Omnibus an einem Tag nacheinander abzuwickelnden Fahrten) übertragen. Die Umläufe (tgl. 4 Stück) haben eine durchschnittliche Länge von ca. 17 Zeitstunden und sind in einem Zeitfenster von 04:00 Uhr - 01:00 Uhr des Folgetages zu erbringen. Abweichend hierzu kann der AG auch durchgehende Nachtumläufe (d.h. bis 4:00 Uhr des Folgetages) übertragen. Jeder Umlauf beginnt und endet auf einem Betriebshof der BVG, diese befinden sich zurzeit in:
- Betriebshof C: Westfälischen Str. 73 in 10709 Berlin,
- Betriebshof L: Siegfriedstr. 36-45 in 10365 Berlin,
- Betriebshof M: Müllerstr. 79 in 13349 Berlin,
- Betriebshof B: Gradestr. 10 in 12347 Berlin,
- Betriebshof S: Am Omnibushof 1 in 13593 Berlin,
- Betriebshof I: Indira-Gandhi-Str.98 in 13053 Berlin,
- Betriebshof G: Greinerstr. 34, 12107 Berlin und
- Betriebshof F: Alt Friedrichsfelde 63b in 12683 Berlin.
Der AG behält sich vor, während der Vertragslaufzeit neue Betriebshöfe hinzuzunehmen oder auch benannte Betriebshöfe aufzugeben.
(5) Spätestens 3 Wochen im Voraus wird der AG vom AN die zu erbringende Fahrleistung abrufen. Mit dem Abruf erhält der AN konkrete Angaben zu der abzurufenden Fahrleistung. Dies erfolgt durch die Übersendung der sogenannten Umlaufpläne oder der digitalen Bereitstellung dieser Pläne. Die Umlaufpläne enthalten die zu erbringenden Fahrstunden sowie alle weiteren notwendigen Angaben zur Fahrleistung (z.B. Linien, Ort und Zeit von Beginn und Ende der Leistung, Fahrpläne, Endstellen usw.); ein beispielhafter Umlaufplan befindet sich in der Anlage A dieser Leistungsbeschreibung. Darüber hinaus werden dem AN weitere Informationen, wie Linienführung, Fahrordnungen an Endstellen etc. ebenfalls spätestens 3 Wochen vor dem Beginn einer Fahrleistung übersendet.
(6) Während der Leistungserbringung kann es zu Änderungen bei der vorgenannten Leistung kommen, z.B. dem Fahrplan, der Nummern der Umläufe oder der Streckenführung. Diese Änderung wird dem AN, insbesondere, wenn sie zu einer Leistungsminderung oder -erhöhung führen, grundsätzlich spätestens 3 Wochen vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt.
(7) Kurzfristige unvorhersehbare Änderungen der Fahrleistung, insbesondere Umlauf- und Fahrplanänderungen sowie Änderungen der Linienführung z.B. aufgrund von Bau- und Verkehrsmaßnahmen werden umgehend nach Bekanntwerden dem AN schriftlich oder bei Gefahr im Verzug bzw. in dringenden, unaufschiebbaren Fällen den benannten Ansprechpartnern des AN und - soweit diese nicht erreicht werden können - dem betroffenen Fahrpersonal durch die Betriebsleitstelle Omnibus (BLO) mündlich mitgeteilt.
(8) Kann der AG, insbesondere aufgrund unvorhersehbarer Änderungen oder aufgrund betriebsinterner Abläufe, eine abgerufene Fahrleistung des AN nicht für den Schienenersatzverkehr in Anspruch nehmen, kann der AG die abgerufene Fahrleistung auch für den Linienverkehr des AG nutzen.
siehe Punkt II 2.11)
Leistungszeitraum vom 01.03.2024-31.12.2024
Berlin/Brandenburg
Leistungsumfang
(1) Der AN hat je Los die Fahrleistung mit Omnibussen des AG zu erbringen. Hierzu hat der AN eigenständig den Betrieb zu organisieren und durchführen. Die Erstellung der Dienstplanung und Personalzuordnung sowie Ort und Zeit der Ablösung seines Fahrpersonals bestimmt der AN unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der vorgeschriebenen Lenk-, Pausen- und Ruhezeiten selbst.
Die Fahrplangestaltung des AG wird nicht gewährleisten können, dass die Pausen des eingesetzten Fahrpersonals nach FPersV, §1 Abs 3 zeitlich zu den Wendezeiten passen (keine 1/6-el-Fähigkeit). Das Fahrpersonal ist daher zu einer Blockpause von einem anderen Fahrer abzulösen. Eine Blockpausengewährung auf dem Omnibus ist nicht möglich.
(2) Die durch den AN zu erbringende Fahrleistung hat (je Los) folgenden Umfang:
1. Es besteht ein monatlicher Bedarf von ca. 2.000 h - 1 h = 60 Minuten (Betriebsstunden) im Schienenersatzverkehr an, insgesamt für eine Dauer von 10 Monaten. Im Leistungszeitraum (10 Monate) fallen insgesamt ca.
20.000 Betriebsstunden an.
(3) Die in Ziffer 2 genannten Betriebsstunden stellen einen monatlichen Richtwert dar. Der AG wird in 2024 und in den Optionszeiträumen mindestens 16.000 und nicht mehr als jährlich 22.000 Betriebsstunden abrufen, wobei der AN keinen
Anspruch auf Abruf einer Mindestanzahl von Betriebsstunden pro Monat hat, aber einen Anspruch auf Vergütung von mindestens 16.000 Betriebsstunden für 2024 und die Optionszeiträume jährlich (take-or-pay). Die Höchstabrufmenge für die Rahmenvereinbarung ist pro Los die Summe der jährlichen maximalen Abrufvolumina, also insgesamt 132.000 Betriebsstunden.
(4) Dem AN werden zur Leistungserbringung komplette Umläufe (1 Umlauf = alle mit einem Omnibus an einem Tag nacheinander abzuwickelnden Fahrten) übertragen. Die Umläufe (tgl. 4 Stück) haben eine durchschnittliche Länge von ca. 17 Zeitstunden und sind in einem Zeitfenster von 04:00 Uhr - 01:00 Uhr des Folgetages zu erbringen. Abweichend hierzu kann der AG auch durchgehende Nachtumläufe (d.h. bis 4:00 Uhr des Folgetages) übertragen. Jeder Umlauf beginnt und endet auf einem Betriebshof der BVG, diese befinden sich zurzeit in:
- Betriebshof C: Westfälischen Str. 73 in 10709 Berlin,
- Betriebshof L: Siegfriedstr. 36-45 in 10365 Berlin,
- Betriebshof M: Müllerstr. 79 in 13349 Berlin,
- Betriebshof B: Gradestr. 10 in 12347 Berlin,
- Betriebshof S: Am Omnibushof 1 in 13593 Berlin,
- Betriebshof I: Indira-Gandhi-Str.98 in 13053 Berlin,
- Betriebshof G: Greinerstr. 34, 12107 Berlin und
- Betriebshof F: Alt Friedrichsfelde 63b in 12683 Berlin.
Der AG behält sich vor, während der Vertragslaufzeit neue Betriebshöfe hinzuzunehmen oder auch benannte Betriebshöfe aufzugeben.
(5) Spätestens 3 Wochen im Voraus wird der AG vom AN die zu erbringende Fahrleistung abrufen. Mit dem Abruf erhält der AN konkrete Angaben zu der abzurufenden Fahrleistung. Dies erfolgt durch die Übersendung der sogenannten Umlaufpläne oder der digitalen Bereitstellung dieser Pläne. Die Umlaufpläne enthalten die zu erbringenden Fahrstunden sowie alle weiteren notwendigen Angaben zur Fahrleistung (z.B. Linien, Ort und Zeit von Beginn und Ende der Leistung, Fahrpläne, Endstellen usw.); ein beispielhafter Umlaufplan befindet sich in der Anlage A dieser Leistungsbeschreibung. Darüber hinaus werden dem AN weitere Informationen, wie Linienführung, Fahrordnungen an Endstellen etc. ebenfalls spätestens 3 Wochen vor dem Beginn einer Fahrleistung übersendet.
(6) Während der Leistungserbringung kann es zu Änderungen bei der vorgenannten Leistung kommen, z.B. dem Fahrplan, der Nummern der Umläufe oder der Streckenführung. Diese Änderung wird dem AN, insbesondere, wenn sie zu einer Leistungsminderung oder -erhöhung führen, grundsätzlich spätestens 3 Wochen vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt.
(7) Kurzfristige unvorhersehbare Änderungen der Fahrleistung, insbesondere Umlauf- und Fahrplanänderungen sowie Änderungen der Linienführung z.B. aufgrund von Bau- und Verkehrsmaßnahmen werden umgehend nach Bekanntwerden dem AN schriftlich oder bei Gefahr im Verzug bzw. in dringenden, unaufschiebbaren Fällen den benannten Ansprechpartnern des AN und - soweit diese nicht erreicht werden können - dem betroffenen Fahrpersonal durch die Betriebsleitstelle Omnibus (BLO) mündlich mitgeteilt.
(8) Kann der AG, insbesondere aufgrund unvorhersehbarer Änderungen oder aufgrund betriebsinterner Abläufe, eine abgerufene Fahrleistung des AN nicht für den Schienenersatzverkehr in Anspruch nehmen, kann der AG die abgerufene Fahrleistung auch für den Linienverkehr des AG nutzen.
siehe Punkt II 2.11)
Leistungszeitraum vom 01.03.2024-31.12.2024
Berlin/Brandenburg
Leistungsumfang
(1) Der AN hat je Los die Fahrleistung mit Omnibussen des AG zu erbringen. Hierzu hat der AN eigenständig den Betrieb zu organisieren und durchführen. Die Erstellung der Dienstplanung und Personalzuordnung sowie Ort und Zeit der Ablösung seines Fahrpersonals bestimmt der AN unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der vorgeschriebenen Lenk-, Pausen- und Ruhezeiten selbst.
Die Fahrplangestaltung des AG wird nicht gewährleisten können, dass die Pausen des eingesetzten Fahrpersonals nach FPersV, §1 Abs 3 zeitlich zu den Wendezeiten passen (keine 1/6-el-Fähigkeit). Das Fahrpersonal ist daher zu einer Blockpause von einem anderen Fahrer abzulösen. Eine Blockpausengewährung auf dem Omnibus ist nicht möglich.
(2) Die durch den AN zu erbringende Fahrleistung hat (je Los) folgenden Umfang:
1. Es besteht ein monatlicher Bedarf von ca. 2.000 h - 1 h = 60 Minuten (Betriebsstunden) im Schienenersatzverkehr an, insgesamt für eine Dauer von 10 Monaten. Im Leistungszeitraum (10 Monate) fallen insgesamt ca.
20.000 Betriebsstunden an.
(3) Die in Ziffer 2 genannten Betriebsstunden stellen einen monatlichen Richtwert dar. Der AG wird in 2024 und in den Optionszeiträumen mindestens 16.000 und nicht mehr als jährlich 22.000 Betriebsstunden abrufen, wobei der AN keinen
Anspruch auf Abruf einer Mindestanzahl von Betriebsstunden pro Monat hat, aber einen Anspruch auf Vergütung von mindestens 16.000 Betriebsstunden für 2024 und die Optionszeiträume jährlich (take-or-pay). Die Höchstabrufmenge für die Rahmenvereinbarung ist pro Los die Summe der jährlichen maximalen Abrufvolumina, also insgesamt 132.000 Betriebsstunden.
(4) Dem AN werden zur Leistungserbringung komplette Umläufe (1 Umlauf = alle mit einem Omnibus an einem Tag nacheinander abzuwickelnden Fahrten) übertragen. Die Umläufe (tgl. 4 Stück) haben eine durchschnittliche Länge von ca. 17 Zeitstunden und sind in einem Zeitfenster von 04:00 Uhr - 01:00 Uhr des Folgetages zu erbringen. Abweichend hierzu kann der AG auch durchgehende Nachtumläufe (d.h. bis 4:00 Uhr des Folgetages) übertragen. Jeder Umlauf beginnt und endet auf einem Betriebshof der BVG, diese befinden sich zurzeit in:
- Betriebshof C: Westfälischen Str. 73 in 10709 Berlin,
- Betriebshof L: Siegfriedstr. 36-45 in 10365 Berlin,
- Betriebshof M: Müllerstr. 79 in 13349 Berlin,
- Betriebshof B: Gradestr. 10 in 12347 Berlin,
- Betriebshof S: Am Omnibushof 1 in 13593 Berlin,
- Betriebshof I: Indira-Gandhi-Str.98 in 13053 Berlin,
- Betriebshof G: Greinerstr. 34, 12107 Berlin und
- Betriebshof F: Alt Friedrichsfelde 63b in 12683 Berlin.
Der AG behält sich vor, während der Vertragslaufzeit neue Betriebshöfe hinzuzunehmen oder auch benannte Betriebshöfe aufzugeben.
(5) Spätestens 3 Wochen im Voraus wird der AG vom AN die zu erbringende Fahrleistung abrufen. Mit dem Abruf erhält der AN konkrete Angaben zu der abzurufenden Fahrleistung. Dies erfolgt durch die Übersendung der sogenannten Umlaufpläne oder der digitalen Bereitstellung dieser Pläne. Die Umlaufpläne enthalten die zu erbringenden Fahrstunden sowie alle weiteren notwendigen Angaben zur Fahrleistung (z.B. Linien, Ort und Zeit von Beginn und Ende der Leistung, Fahrpläne, Endstellen usw.); ein beispielhafter Umlaufplan befindet sich in der Anlage A dieser Leistungsbeschreibung. Darüber hinaus werden dem AN weitere Informationen, wie Linienführung, Fahrordnungen an Endstellen etc. ebenfalls spätestens 3 Wochen vor dem Beginn einer Fahrleistung übersendet.
(6) Während der Leistungserbringung kann es zu Änderungen bei der vorgenannten Leistung kommen, z.B. dem Fahrplan, der Nummern der Umläufe oder der Streckenführung. Diese Änderung wird dem AN, insbesondere, wenn sie zu einer Leistungsminderung oder -erhöhung führen, grundsätzlich spätestens 3 Wochen vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt.
(7) Kurzfristige unvorhersehbare Änderungen der Fahrleistung, insbesondere Umlauf- und Fahrplanänderungen sowie Änderungen der Linienführung z.B. aufgrund von Bau- und Verkehrsmaßnahmen werden umgehend nach Bekanntwerden dem AN schriftlich oder bei Gefahr im Verzug bzw. in dringenden, unaufschiebbaren Fällen den benannten Ansprechpartnern des AN und - soweit diese nicht erreicht werden können - dem betroffenen Fahrpersonal durch die Betriebsleitstelle Omnibus (BLO) mündlich mitgeteilt.
(8) Kann der AG, insbesondere aufgrund unvorhersehbarer Änderungen oder aufgrund betriebsinterner Abläufe, eine abgerufene Fahrleistung des AN nicht für den Schienenersatzverkehr in Anspruch nehmen, kann der AG die abgerufene Fahrleistung auch für den Linienverkehr des AG nutzen.
siehe Punkt II 2.11)
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die nachstehenden Angaben/Erklärungen/Nachweise sind von den Bietern (der Begriff Bieter wird als Synonym auch für Bietergemeinschaften verwendet) bzw. von
jedem Mitglied der Bietergemeinschaft sowie von allen für die Leistungserbringung vorgesehenen Nachunternehmern (NU)/ Unterauftragnehmern und Eignungsleihgebern vorzulegen. Ein Verweis auf frühere Bewerbungen/Angebote ist nicht ausreichend. Ausländischen Bietern wird die Vorlage vergleichbarer Nachweise gestattet. Soweit Eigenerklärungen verlangt werden, hat der Bieter auf Verlangen weitere Nachweise vorzulegen.
1. Darstellung des Unternehmens mit Angaben zum Namen, Haupt- und Nebensitze, Rechtsform, Beteiligungsverhältnissen des Unternehmens.
2. Eigenerklärung dazu, dass keiner der in §§ 123, 124 GWB in der aktuellen Fassung aufgelisteten Ausschlussgründe vorliegt.
3. Eigenerklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss gemäß § 21
Abs. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) nicht vorliegen.
4. Eigenerklärung des Bieters, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss gemäß § 21 Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nicht vorliegen.
5. Eigenerklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss gemäß § 19
Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) nicht vorliegen.
6. Eigenerklärung, dass keine Eintragung im Wettbewerbsregister gemäß Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) vorliegt.
7. Erklärung zur Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung (mind. 3 Jahre im Bereich der gewerblichen Personenbeförderung tätig und im Besitz einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr § 42 und/oder § 43 und/oder 46 PBefG (vgl.III.2.2.))
9. Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022
Hinweise: Für die Angaben ist grundsätzlich das Formblatt "Eigenerklärungen zur Eignung" zu verwenden und mit dem Angebot einzureichen.
1. Umsatz in den letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahren, wobei nur der
jeweilige Jahresumsatz (netto, exklusive Umsatzsteuer) mit
Leistungen anzugeben ist, die mit dem zu vergebenden
Leistungsgegenstand vergleichbar sind (vergleichbar sind
Fahrleistungen mit Omnibussen zur Fahrgastbeförderung).
Hinweise: Für die Angaben ist grundsätzlich das Formblatt "Eigenerklärungen zur Eignung" zu verwenden und mit dem Angebot einzureichen.
Es wird mindestens ein jährlicher Umsatz von [Betrag gelöscht] EUR je Geschäftsjahr je Los mit Leistungen gefordert, die mit dem zu vergebenden Leistungsgegenstand vergleichbar sind (vergleichbar sind Fahrleistungen mit Omnibussen des AG´s zur Fahrgastbeförderung).
Hinweis: Diese Anforderung bezieht sich auf alle sechszehn Lose des einheitlichen Beschaffungsbedarfs der BVG (vgl. zur Bekanntmachung von zwei Losen Amtsblatt der EU Nr. 2022/S121-345441, zur Bekanntmachung von vier weiteren Losen Amtsblatt der EU Nr. 2022/S177-502452) und zur Bekanntmachung von fünf weiteren Losen Amtsblatt der EU Nr. 2022/S204-582942. Für die ersten elf Lose der einheitlichen Ausschreibung ist bereits der Zuschlag erteilt worden. Auftragsnehmer dieser elf Lose haben dies bei den Umsatzanforderungen zu berücksichtigen, d. h. für jedes bereits erhaltene Los ist ein jährlicher Umsatz i.H.v. [Betrag gelöscht] EUR bereits"verbraucht", kann also bei der Ermittlung der Eignung für die weiteren fünf ausgeschriebenen Lose nicht mitberücksichtigt werden. Bei den Umsatzangaben hat ein etwaig betroffener Bieter seinen Umsatz insgesamt anzugeben (also einschließlich der für etwaig bereits bezuschlagte Lose "verbrauchten" Umsätze).
Siehe hierzu Berechnungshilfe Eigenerklärung. Bieter/Bietergemeinschaften, die die Mindestvoraussetzungen nicht erfüllen, können nicht berücksichtigt werden.
1. Referenzen des Bieters über vergleichbare Leistungen, die in
den letzten drei Geschäftsjahren erbracht wurden.
Vergleichbaren Leistungen sind solche, die die Erbringung von
Fahrleistungen mit Omnibussen zur
Fahrgastbeförderung zum Gegenstand haben.
Erwartet werden mindestens folgenden Angaben für jedes
Referenzprojekt:
a) Name und Adresse des Referenzgebers; eine Aufforderung
zur
Benennung
eines Ansprechpartners beim Referenzgeber mit
Telefonnummer und
E-Mail-Adresse bleibt vorbehalten;
b) Zeitraum der Leistungserbringung
c) Kurzbeschreibung der Art der erbrachten Leistung
d) Erbrachte Betriebsstunden
Bei Angabe von mehreren Referenzprojekten ist die in der
Eigenerklärung beigelegten Tabelle zu duplizieren.
2. Personelle Ausstattung des Bieters
(durchschnittliche Gesamtmitarbeiteranzahl der vergangenen drei abgeschlossenen Geschäftsjahre und durchschnittliche Mitarbeiteranzahl, welche zum zu vergebenden Leistungsgegenstand vergleichbare Leistungen erbringen oder
erbracht haben)
Hinweise: Für die Angaben ist grundsätzlich das Formblatt "Eigenerklärungen zur Eignung" zu verwenden.
Mindestanforderung: Der Bieter muss mit den vorgelegten Referenzen mindestens Betriebsstunden in einem Umfang von jährlich für
Los 1: von mindestens 7.500 Betriebsstunden
Los 2: von mindestens 7.500 Betriebsstunden
Los 3: von mindestens 7.500 Betriebsstunden
Los 4: von mindestens 7.500 Betriebsstunden
Los 5: von mindestens 7.500 Betriebsstunden
in den vergangenen 3 Geschäftsjahren belegen.
Sollte für mehrere Lose ein Angebot eingereicht werden, müssen die jährlichen Betriebsstunden mindestens in der Summe der vorgenannten Betriebsstunden für die angebotenen
Lose je Geschäftsjahr mit Leistungen erzielt worden sein, die mit dem zu vergebenden Leistungsgegenstand vergleichbar sind (vergleichbar sind Fahrleistungen mit Omnibussen zur Fahrgastbeförderung).
Definition Betriebsstunden für die Eignungsfeststellung: Betriebsstunden ist die Zeit, in der ein Omnibus zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt wird.
Hinweis: Diese Anforderung bezieht sich auf alle sechszehn Lose des einheitlichen Beschaffungsbedarfs der BVG (vgl. zur Bekanntmachung von zwei Losen Amtsblatt der EU Nr. 2022/S121-345441, zur Bekanntmachung von vier weiteren Losen Amtsblatt der EU Nr. 2022/S177-502452 und zur Bekanntmachung von fünf weiteren Losen Amtsblatt der EU Nr. 2022/S204-582942 (vgl. auch Ziffer II.1.2). Für die ersten elf Lose der einheitlichen Ausschreibung ist bereits der Zuschlag erteilt worden. Auftragnehmer dieser elf Lose haben dies bei den Mindestanforderungen der Betriebsstunden zu berücksichtigen, d.h. für jedes bereits erhaltene Los sind 11.000 bzw. 12.000 Betriebsstunden (je nach Los) jährlich bereits "verbraucht", können also bei der Ermittlung der Eignung für die weiteren fünf ausgeschriebenen Lose (aktuell 7.500 Betriebsstunden) nicht mitberücksichtigt werden. Bei den Referenzangaben hat ein etwaig betroffener Bieter die Betriebsstunden insgesamt anzugeben (also einschließlich der für etwaig bereits bezuschlagte Lose "verbrauchten" Betriebsstunden).
Siehe hierzu Berechnungshilfe Eigenerklärung.
zu2) keine Mindestanforderungen
Bieter/Bietergemeinschaften, die die Mindestvoraussetzungen nicht erfüllen, können nicht berücksichtigt werden.
Auflistung und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Der Auftraggeber behält sich nach § 51 Abs. 2 SektVO unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung vor, die Bieter aufzufordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen oder sonstige Nachweise nachzureichen.
Der Auftraggeber wird anschließend die vollständigen und fristgerecht eingegangenen Unterlagen inhaltlich prüfen. Die Nichterfüllung der Mindeststandards führt in jedem Fall zum Ausschluss.
entfällt
siehe Vergabeunterlagen
gesamtschuldnerisch haftend
Der Auftragnehmer hat gem. Frauenförderverordnung während des Auftrags Maßnahmen zur Frauenförderung durchzuführen oder einzuleiten. Hierzu hat der Bieter mit der Angebotsabgabe eine Erklärung zur Frauenförderung iSd Frauenförderverordnung abzugeben. Der AG stellt hierzu
ein Formular zur Verfügung.
Darüber hinaus hat der AN die Vorgaben nach dem BerlAVG, insbesondere zum vergaberechtlichen Mindestlohn, zu berücksichtigen,
also mind. die Entgeltvorgaben des TV-Nahverkehr Berlin in der jeweils geltenden Fassung (aktuelle Fassung vom 01.07.2023)
einzuhalten.
Der AG stellt hierzu ebenfalls ein Formular zur Verfügung.
- Der AN muss während der Vertragserfüllung jederzeit im Besitz einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr nach § 42,43 und/oder § 46 PBefG sein.
- Die vom AN für die Auftragsdurchführung eingesetzten Fahrer*innen müssen der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein.
- Des Weiteren ist jegliche Kommunikation zwischen dem AN und der BVG in deutscher Sprache zu führen; alle Dokumentationen sind in deutscher Sprache zu erstellen, ggf. durch zertifizierte Übersetzung.
- Absolvierung eines (kostenloses) 7- tägigen ÖPNV Kurses beim AG vor Einsatz des Fahrpersonals des AN
Weitere Vorgaben, die im Rahmen der Ausführung des Auftrags
einzuhalten sind, ergeben sich aus den weiteren Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Der AG ist nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB Sektorenauftraggeber und unterliegt dem GWB und der SektVO
sowie dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG).
2. Die Übermittlung von Fragen zu den Vergabeunterlagen hat ausschließlich unter Nutzung der Funktionalität der Vergabeplattform (vgl. Ziff.I.3) unter Angabe der Bezeichnung der Maßnahme (vgl. Ziff. II.1.1)) u. des Aktenzeichens FG1 - 0538-2023 zu erfolgen.
3. Der AG behält sich vor, nur solche Fragen zu beantworten, die bis zum 16.11.2023 an die unter Ziffer I.1) bezeichnete Stelle unter Nutzung der Vergabeplattform (vgl. Ziff. I.3) eingegangen sind.
Mündliche Anfragen werden nicht beantwortet. Der AG wird etwaige Informationen (auch die Formulare) u. Beantwortung von Fragen zu den Vergabeunterunterlagen sowie sonstige Klarstellungen des AG, die das Vergabeverfahren betreffen, auf
der Plattform veröffentlichen.
Der AG empfiehlt daher allen Bietern, täglich den vorbenannten
Link zum Abruf von aktuellen Informationen u. Klarstellungen des AG sowie Antworten von Fragen zum Vergabeverfahren zu nutzen. Die Bieter sollen die vom AG zur Verfügung gestellten Formulare verwenden, ausfüllen und durch die geforderten Angaben, Erklärungen u. Nachweise ergänzen. Ein Verweis auf
frühere Bewerbungen/Angebote ist nicht ausreichend.
4. Mit der Benennung der Referenzen stimmt der Bieter/
die Bietergemeinschaft der Kontaktaufnahme durch den AG zu den jeweiligen Referenzgebern zu.
5. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass allein der Inhalt der vorliegenden EU-weiten Bekanntmachung maßgeblich ist, wenn
die Bekanntmachung zusätzlich in weiteren Bekanntmachungsmedien veröffentlicht wird u. der Bekanntmachungstext in diesen zusätzlichen Bekanntmachungen nicht vollständig, unrichtig oder verändert wiedergegeben wird.
6. Sofern ein Angebot durch eine Bietergemeinschaft erfolgt, ist
mit dem Angebot eine von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft
ausgefüllte Erklärung einzureichen, aus der sich auch die gesamtschuldnerische Haftung (vgl. Ziff. III.1.8) dieser Bekanntmachung) im Zuschlagsfall, die Namen sämtlicher Mitglieder der Bietergemeinschaft, ein bevollmächtigter Vertreter und die Absicht, sich im Zuschlagsfall zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenzuschließen, ergibt. Bietergemeinschaften dürfen nur ein Angebot einreichen. Mitglieder einer Bietergemeinschaften dürfen zudem nicht als Einzelbieter und als Mitglieder einer weiteren Bietergemeinschaft am Verfahren teilnehmen. Die unter Ziffer
III.1.1) bis Ziffer III.1.3) benannten Unterlagen sind bei Vorliegen einer Bietergemeinschaft für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft in einem gesonderten Formular vorzulegen. Bietergemeinschaften haben darüber hinaus eine Erklärung folgenden Inhalts abzugeben: Sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft bzw. der Vertreter der Bietergemeinschaft haben/hat zu erklären, dass die Bildung keinen Verstoß gegen § 1 GWB darstellt. Darüber hinaus ist von den Mitgliedern der Bietergemeinschaft bzw. dem Vertreter dieser zu erklären, inwiefern für das jeweilige beteiligte Unternehmen wirtschaftlich zweckmäßige und kaufmännische Gründe vorliegen, sich nicht allein um die Auftragsvergabe zu bewerben.Der AG stellt hierzu ein Formblatt zur Verfügung. Es kann auf Anlagen verwiesen werden.
7. Beabsichtigt der Bieter oder ein Mitglied einer Bietergemeinschaft, sich hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf andere Unternehmen (Dritter /Nachunternehmer / konzernverbundener Unternehmen) zu berufen (Eignungsleihe),
so sind die unter Ziffer III.1.2) bis III.1.3) benannten Unterlagen für die anderen Unternehmen insoweit in einem gesonderten Formular vorzulegen, als die Bezugnahme auf die Leistungsfähigkeit Dritter erfolgt. Zusätzlich hat der Bieter gesondert mit dem Angebot die Verpflichtungserklärung der anderen Unternehmen
vorzulegen, nach deren Inhalt die rechtlich und tatsächlich abgesicherte Verfügbarkeit über die entsprechenden Kapazitäten der Dritten nachgewiesen wird.
Bei einer Bezugnahme auf Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die wirtschaftliche oder finanzielle Leistungsfähigkeit ist durch dieses ausdrücklich zu bestätigen, dass es mit dem Bieter im Auftragsfall gemeinsam für die Auftragsdurchführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe haftet.
Beabsichtigt der Bieter, im Hinblick auf vorzulegende Nachweise/Angaben /Erklärungen für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise oder die einschlägige berufliche Erfahrung (Referenzen) die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen, so ist durch dieses ausdrücklich zu bestätigen, dass es die Leistungen als Unterauftragunternehmer im Auftragsfall erbringen wird, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
8. Der Auftraggeber hat für die Einreichung des Angebotes Formulare erstellt. Diese sind für die Einreichung des Angebotes zu verwenden und über die
Vergabeplattform gem. I.1 herunterzuladen. Eine vorherige Registrierung auf v. g. Vergabeplattform ist für die Angebotsabgabe erforderlich.
9. Die Angebote müssen bis zum Schlusstermin (s.
Ziffer IV.2.2) über die Vergabeplattform in Textform eingereicht werden.
Als Bestandteil des Angebotes ist die Vorlage ein "Personalkonzept" einzureichen. Einzelheiten dazu sind in den Vergabeunterlagen benannt.
Postanschrift: Martin- Luther- Str. 105
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: +49 30-9013-8316
Fax: +49 30-9013-7613
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.