2350/G23 Projektträgerschaft für die Durchführung eines Förderaufrufs gewerbliche Schnellladeinfrastruktur auf Grundlage der Förderrichtlinie Elektromobilität des BMDV Referenznummer der Bekanntmachung: 2350/G23
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Invalidenstr.44
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10115
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmdv.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
2350/G23 Projektträgerschaft für die Durchführung eines Förderaufrufs gewerbliche Schnellladeinfrastruktur auf Grundlage der Förderrichtlinie Elektromobilität des BMDV
Inhalt der geplanten Beauftragung ist die Unterstützung der Aktivitäten des BMDV (Federführung Fachreferat G23) bei der Umsetzung eines neuen Förderaufrufs zur Errichtung von gewerblicher Schnellladeinfrastruktur auf Grundlage der Förderrichtlinie Elektromobilität.
Für die Reduzierung der CO2-Emissionen im Straßenverkehr kommt der Umstellung von Firmen-fahrzeugen auf alternative Antriebe eine große Bedeutung zu. Bei dieser Transformation unter-stützt das BMDV die Unternehmen bereits mit einer Reihe von Förderprogrammen zur Beschaf-fung von Fahrzeugen sowie der Infrastruktur, die zum Betrieb erforderlich ist. Insbesondere die Elektromobilität gewinnt mit der zunehmenden Verfügbarkeit von Pkw und Lkw an Bedeutung, und damit auch die Frage, wie diese Fahrzeuge im Unternehmen und auf unternehmenseigenen Stellflächen (Betriebshöfe, Depots) geladen werden können. Die im gewerblichen Bereich eingesetzten Fahrzeuge haben in der Regel hohe Laufleistungen und bieten damit ein großes Potential zur Elektrifizierung des Verkehrs. Aufgrund der hohen Kosten für den Aufbau von Ladeinfrastruktur bedeutet der Transformationsprozess für die Unternehmen eine Herausforderung.
In Abgrenzung zur „Projektträgerschaft im Bereich der batterieelektrischen Mobilität (Elektromobilität) des BMDV“, die im Rahmen der Umsetzung der Förderrichtlinie Elektromobilität die Förderung von betriebsnotwendiger Ladeinfrastruktur in Kombination mit der Fahrzeugbeschaffung über ein wettbewerbliches Verfahren gemäß AGVO vorsieht, ist im Rahmen der neu zu beauftragenden „Projektträgerschaft Förderaufruf gewerbliche Schnellladeinfrastruktur auf Grundlage der Förderrichtlinie Elektromobilität des BMDV“ die Förderung von nicht-öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur losgelöst von der Fahrzeugbeschaffung vorgesehen. Zudem soll der Förderaufruf als Windhundverfahren gemäß AGVO erfolgen.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen/ zu entnehmen.
Für die Umsetzung des Förderaufrufs gewerbliche Schnellladeinfrastruktur auf Grundlage der Förderrichtlinie Elektromobilität sucht das BMDV (im Folgenden AG) einen Projektträger (im Folgenden PT) zur administrativen Begleitung, mit den Zielen eines effizienten Einsatzes der Fördermittel durch sorgfältige fachliche und administrative Planung, Durchführung und Kontrolle. Insbesondere die Einhaltung und Erfüllung haushalterischer, beihilferechtlicher und zuwendungs- bzw. verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorgaben sind zentrales Leistungsmerkmal.
Die Koordination des Gesamtprogramms batterieelektrische Mobilität und die fachlich-inhaltliche Umsetzung der entsprechenden Förderprogramme hat das BMDV derzeit die NOW GmbH mit Sitz in Berlin übertragen (sog. Programmgesellschaft). Der Projektträger arbeitet entsprechend den Vorgaben des BMDV in der Leistungsausführung eng mit der Programmgesellschaft zusammen.
Der PT beurteilt unter Zugrundelegung der rechtlichen Rahmenbedingungen und der fachlichen Stellungnahmen der Programmgesellschaft NOW GmbH jedes beantragte Vorhaben. Zudem berät er die Antragsteller insbesondere in Bezug auf zuwendungsrelevante Aspekte und führt die inhaltliche und formale Prüfung der Fördermittelanträge. Unter der Voraussetzung seiner Beleihung erlässt er Zuwendungsbescheide, wickelt die Fördervorhaben finanziell ab, prüft die Zwischen- und Verwendungsnachweise der geförderten Projekte und überwacht die Sicherstellung und Einhaltung der Fördervoraussetzungen sowie der politischen Vorgaben. In der Förderrichtlinie Elektromobilität handelt es sich im Bereich der investiven Förderung um ein einstufiges Begutachtungsverfahren.
Weitere Leistungsmerkmale von wesentlicher Bedeutung sind das kontinuierliche, begleitende Monitoring und die Erfolgskontrolle auf Programm- und Vorhabenebene. Die übergeordnete Erfolgskontrolle umfasst grundsätzlich die Zielerreichungskontrolle, die Wirkungskontrolle und die Wirtschaftlichkeitskontrolle. Die Anforderungen sind in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung geregelt. Die begleitende Erfolgskontrolle auf Vorhabenebene wird entsprechend der in den Zuwendungsbescheiden konkret getroffenen Vereinbarungen durchgeführt. Innerhalb eines Monitorings wird untersucht, ob der derzeitige Umsetzungsstand eine den Plänen entsprechende Zielerreichung vermuten lässt.
Ein begleitendes Monitoring mit Erfolgskontrolle auf Förderprogrammebene im Sinne eines kontinuierlichen Monitorings der Zielerreichung, der Wirkung und der Wirtschaftlichkeit durch den PT soll frühzeitig Aufschluss geben, inwieweit die definierten Ziele des Förderangebots eingehalten werden. Die spezifischen Ziele und Art der Datenübermittlung sind in Zusammenarbeit mit der Programmgesellschaft und in Abstimmung mit dem AG zu Beginn der Beauftragung zu definieren.
Der PT hat hierfür kontinuierlich alle notwendigen Zahlen, Daten und Unterlagen bereitzuhalten und dem AG zur Verfügung zu stellen. Notwendige Aufbereitungen von Daten, Zahlen, Fakten und Ergebnissen hat er im Rahmen der Durchführung der begleitenden Erfolgskontrolle auf Anforderung, im Sinne eines kontinuierlichen, datenbasierten Monitorings umzusetzen.
Zum Leistungsumfang gehören neben einem einmal monatlich stattzufindenden fachlichen Austausch mit der Programmgesellschaft NOW GmbH auch der Austausch mit Projektträgern, die korrespondierende Förderaktivitäten weiterer Bundesressorts betreuen.
Im Rahmen der Projektträgerschaft ist eine Beleihung gemäß § 44 Abs. 3 BHO sowie eine Beauftragung mit der treuhänderischen Verwaltung, der zur Verfügung gestellten Mittel gemäß § 44 Abs. 2 BHO durch den AG beabsichtigt (siehe hierzu Nr. 6.3.1 der Leistungsbeschreibung und § 7 und 8 des Vertrages).
Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungsobergrenze festzusetzen oder den Leistungsumfang zu ändern:
(1) Bei Bedarf kann der AG, insbesondere im Interesse einer Optimierung/ Erweiterung oder aber auch Kürzung des Gesamtprogramms oder des Fördervolumens oder der Anzahl der Förderanträge, Auftragsänderungen auf der Grundlage dieses Vertrages und einer konkre-tisierten Leistungsbeschreibung/Aufgabenstellung vornehmen oder gesondert beauftragen. (2) Eine Auftragsänderung kann beispielsweise durch eine erhebliche Veränderung der durchschnittlichen Projektgrößen, der Anzahl der Projekte, neue Fördervorhaben/-verfahren aber auch durch die Kürzung von Fördermitteln im Bereich der beauftragten Förderprogramme oder ergänzende Förderprogramme erforderlich werden. So kann sich eine erhebliche Änderung der durchschnittlichen Projektgröße auf die Zahl der Förderpro-jekte auswirken, wodurch sich der Aufwand und das Fördervolumen entsprechend verän-dern können. Je nach Fördervolumen bzw. ggf. neuen Vorgaben durch den Bund kann sich auch die Anzahl der Projekte verändern.
(3) Der Auftraggeber behält sich vor, den AN gegen angemessene Vergütung zu verpflichten für die Auftragserbringung ein anderes, als die gem. LB Abschnitt 6.2 vorgesehene techni-sche Lösung zur Beantragung von Fördermitteln des Bundes einzusetzen. Dies ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig.
a) Für die Auftragserbringung sind andere Funktionalitäten erforderlich, die aus sachli-chen Gründen nachweisliche eine Verbesserung des derzeitigen Systems begrün-den. Diese Funktionalitäten und Anforderungen legt der AG in einer Funktionsbe-schreibung fest. Dabei ist sicherzustellen, dass der AG auch bei Leistungsstörungen uneingeschränkten Zugriff auf die förderprojektbezogenen Daten und Unterlangen behält und diese im Bedarfsfall in das derzeitige System übertragen werden können.
b) Der AN erstellt auf Grundlage der Funktionsbeschreibung ein Angebot zu marktüblichen Preisen.
c) Das alternativ einzusetzende System erfüllt mindestens sämtliche technische An-forderungen aus Abschnitt 6.2 der LB.
d) Der AG hat das Angebot in fachlicher Hinsicht und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geprüft.
Erklärung zum NICHT-Vorliegen des Sanktionstatbestandes des Artikel 5k der VO (EU) 2022/576
Der AN ist verpflichtet,
- während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden (Eignungsleihe) oder Lieferanten beteiligten Unternehmen einzusetzen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt und die nicht zu dem in Art. 5k der Sanktions-VO (EU) 2022/576 genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift gehören.
- geeignete Maßnahmen zu treffen, um auch während der Vertragslaufzeit sicherzustellen, dass die Vorschriften des Art. 5k Absatz 1 der VO eingehalten werden und den Auftraggeber über etwaige später eintretende Änderungen bei meinem/unseren Unternehmen und den am Auftrag beteiligten Unternehmen unverzüglich informieren.
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Erklärung zu Intressenkonflikten/zur Neutralität Sobald ein Wechsel seitens des Auftragnehmers/Unterauftragnehmers ansteht ist sicherzustellen, dass die bereits gemachten Angaben nicht ihre Wertigkeit verlieren. Entsprechend muss bei einem Wechsel eines Auftragnehmer / Unterauftragnehmers eine erneute Abfrage unter Verwendung des Formblatts F Sanktions VO 2022/576 durchgeführt werden.
Neutralität
Aufgrund der Leistungspflichten des AN sind Interessenkollisionen jedweder Art zu vermeiden. Der AN, mit ihm gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich verbundene Rechtssubjekte und seine / deren eingesetzten Unterauftragnehmer dürfen bis zum Ende der Vertragslaufzeit außerhalb der vertraglichen Leistungen und ohne Zustimmung des AG keinerlei Tätigkeiten planen, durchführen oder sich zu solchen Tätigkeiten verpflichten, die geeignet sind, die ordnungsgemäße Durchführung der vertraglichen Leistungen zu beeinträchtigen und/oder die auf sonstige Art und Weise mit den Förderprogrammen des BMDV zur Förderung der batterieelektrischen Mobilität im Verkehr in Zusammenhang stehen („Potentielle Interessenkollision“).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
2350/G23 Projektträgerschaft für die Durchführung eines Förderaufrufs gewerbliche Schnellladeinfrastruktur auf Grundlage der Förderrichtlinie Elektromobilität des BMDV
Ort: Jülich
NUTS-Code: DEA26 Düren
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Die Vergabe erfolgt als Offenes Verfahren. Im Rahmen dieser Bekanntmachung wird zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert.
2) Die Vergabeunterlagen stehen uneingeschränkt und kostenfrei zur Verfügung. Die Kommunikation zwischen Bietern und der Vergabestelle erfolgt grundsätzlich über die e-Vergabe-Plattform des Bundes. Informationen über die e-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unterwww.evergabe-online.info. Telefonischen Support zur e-Vergabe-Plattform leistet die Hotline des BMI, die telefonisch unter der Rufnummer +49(0)228-99610-1234 zu erreichen ist.
3) Der Auftraggeber geht davon aus, dass alle für die Abgabe des Angebotes notwendigen Informationen in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen veröffentlicht wurden. Sollten dennoch Unklarheiten zur Abgabe des Angebotes bestehen, sind Fragen der Bieter schriftlich und in deutscher Sprache über die e-Vergabe-Plattform (als registrierter Nutzer der e-Vergabe) rechtzeitig zu stellen. Die Fragen der Bieter werden gesammelt, sortiert und in angemessener Frist beantwortet. Sofern Fragen nicht bieterspezifische Sachverhalte betreffen, werden die Fragen und Antworten in anonymisierter Form allen Bietern über die e-Vergabe-Plattform zur Verfügung gestellt. Die Bieter, die von der Möglichkeit der freiwilligen Registrierung auf der e-Vergabe-Plattform keinen Gebrauch machen, müssen sich selbstständig informieren, ob Bieterfragen beantwortet oder Vergabeunterlagen geändert wurden.
4) Sollte sich aus den Bieterfragen und deren Beantwortung für das Vergabeverfahren ein zusätzlicher Informationsbedarf ergeben, erfolgt eine entsprechende Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Interessenten haben sich daher bis zum Ablauf der Angebotsfrist über weitere Bekanntmachungen zu diesem Verfahren stets zu informieren.
5) Im Fall von inhaltlichen Widersprüchen zur Auftragsbekanntmachung desselben Auftrags in anderen Bekanntmachungsmedien gelten einzig die Erklärungen der unionsweit über das Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung.
6) Die Verwendung der vom Auftraggeber vorgegebenen Formblätter der Eigenerklärungen ist zwingend. Änderungen an diesen Formblättern sind - soweit nicht durch den Auftraggeber zugelassen - unzulässig und können zum Ausschluss des Angebotes führen.
7) Im Übrigen gelten die Anforderungen in den Vergabeunterlagen.
Bei der Erarbeitung und Übersendung des Angebotes ist zudem Folgendes zu beachten:
a) Die Bieter haben unter Beachtung des genannten Schlusstermins das Angebot elektronisch über die e-Vergabe-Plattform einzureichen,
b) Abgeforderte Nachweise und Urkunden können dem Angebot als Datei beigefügt werden. Der Auftraggeber kann bei Zweifeln und Bedenken die Vorlage von Originalen oder weiteren Unterlagen verlangen,
c) Die geforderten Eignungsnachweise beruhen im Wesentlichen auf Eigenerklärungen der Bieter. Der Auftraggeber weist daher darauf hin, dass insbesondere im Zusammenhang mit Fragen der Zuverlässigkeit ergänzende Nachweise und Erklärungen vom Bieter oder externen Stellen (Korruptionsregister, Gewerbezentralregister etc.) verlangt oder eingeholt werden können.
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: +49 228-94990
Fax: +49 228-9499163
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).