2339/G12 Projektträgerdienstleistungen zur Förderung der Standortprojekte Deutsches Zentrum Mobilität der Zukunft Referenznummer der Bekanntmachung: 2339/G12
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Invalidenstr.44
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10115
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmdv.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
2339/G12 Projektträgerdienstleistungen zur Förderung der Standortprojekte Deutsches Zentrum Mobilität der Zukunft
Für die zeitnahe und effiziente Umsetzung der nachfolgenden Fördermaßnahmen wird ein externer Dienstleister (Projektträger - PT) benötigt, der als Auftragnehmer (AN) für den Auftraggeber (AG) alle Leistungen übernimmt, die mit der operativen Umsetzung der Förderprojekte und der Vernetzung der Projektstandorte untereinander verbunden sind.
Der Koalitionsvertrag besagt, das Deutsche Zentrum Zukunft der Mobilität (DZM) neu aufzustellen und zu erweitern. Gemäß dem Beschluss des Haushaltsausschusses vom 26.04.2023 und der damit verbundenen Maßgabe wird das DZM projektstandortbasiert aufgebaut: Vier Projektestandorte an den durch Haushaltsvermerk im Bundeshaushalt 2023 (Kapitel 1210 Titel 686 05) vorgegebenen Orten Karlsruhe, Hamburg, Annaberg-Buchholz und Minden bilden den gesamtverkehrspolitischen Kern des DZM. Zur übergeordneten Koordinierung der vier Projektorte ist die Einrichtung einer koordinierenden Einheit im Geschäftsbereich des BMDV vorgesehen. Diese soll die Ausrichtung der einzelnen Projektvorhaben zusammenbringen und in Zusammenarbeit mit den Fachreferaten des BMDV auf die jeweiligen Förderziele abstimmen. Zusätzlich dient sie als Ansprechpartner bei aufkommenden Fragen während des Projektverlaufs, stärkt die Vernetzung der Projekte untereinander und bildet eine Schnittstelle zu weiteren Aktivitäten des BMDV (z.B. Beitrag zur EU-Mission Klimaneutrale und intelligente Städte, Offenes Digitales Testfeld des DZSF). Die Umsetzung der Projektvorhaben soll unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen in 2023 mit einem ersten Projektabschnitt je Standort starten. Weitere Projekte sollen in einem zweiten Projektabschnitt ab 2024 in jeweils weiteren Projekten geplant und umgesetzt werden. So können zunächst in 2023 je Standort Projektvorhaben im Umfang von maximal 12,5 Mio. Euro bewilligt werden, um einen Projektbeginn noch in 2023 zu ermöglichen. Die Umsetzung weiterer Projekte soll nach dem Start der ersten Projekte dann im Folgejahr vorbehaltlich zur Verfügung stehender entsprechender Haushaltsmittel erfolgen, nachdem dann hierfür weitere Projektanträge gestellt wurden. Die Projektvorhaben aus dem ersten Projektabschnitt müssen von denen des zweiten Projektabschnittes abgegrenzt sein und als eigenständige Projekte geplant werden.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen/ zu entnehmen.
Das Aufgabenspektrum des Auftragsnehmers (AN)/ Projektträgers (PT) umfasst neben der administrativen und fachlichen Antragsbearbeitung (Antragsprüfung und Rückkoppelungen mit den Antragsstellern) auch die administrative Begleitung der dann laufenden Förderprojekte im Bereich DZM, um einen wirtschaftlichen und sparsamen Einsatz der Fördermittel durch sorgfältige fachliche und administrative Planung, Durchführung und Kontrolle zu gewährleisten.
Es ist derzeit keine Beleihung des PT zur Antragsbewilligung vorgesehen.
Die Leistungspflicht des AN bezieht sich unter anderem auf die Einhaltung und Erfüllung zuwendungs- bzw. verwaltungsverfahrensrechtlicher sowie beihilferechtlicher Vorgaben u.a. gemäß den §§ 7, 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie §§ 48, 49 und 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). In der 2. Projektphase sind vorbehaltlich entsprechender zur Verfügung stehender Haushaltsmittel im Haushalt 2024 auch Projekte mit Baumaßnahmen möglich.
Der AN führt im Auftrag des AG die Projektförderung durch Übernahme aller Aufgaben der administrativen und fachlichen Fördermittelbearbeitung durch, ohne dabei Beliehener zu sein. Alle Vorgänge sind strukturiert und nachvollziehbar zu dokumentieren. Alle im Rahmen der Bearbeitung erstellten Unterlagen und Dokumentationen werden dem AG auf Anfrage jederzeit zur Verfügung gestellt. Der AG behält sich vor, stichprobenartig die Antragsbearbeitung nachzuprüfen.
Die Leistungen des AN umfassen dabei:
a) Information und Unterstützung der Antragsteller,
b) Bearbeitung der Zuwendungsanträge über das Antragssystem easy-Online und das Projektinformationssystem „profi“,
c) Entwurfsfassung der erforderlichen Zuwendungsbescheide,
d) Abwicklung (inklusive Abrechnung) der Fördermaßnahmen,
e) Durchführung einer jährlichen Veranstaltung, die der Vernetzung der Projekte untereinander dient.
Weitere Angaben sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungsobergrenze festzusetzen oder den Leistungsumfang zu ändern:
(1) Bei Bedarf kann der AG, insbesondere im Interesse einer Optimierung/Erweiterung oder aber auch Kürzung des Fördervolumens/ der Maßnahmen zur Förderung des Deutschen Zentrums Mobilität der Zukunft oder des Förderverfahrens, Auftragsänderungen auf der Grundlage dieses Vertrages und einer konkretisierten Leistungsbeschrei-bung/Aufgabenstellung gesondert beauftragen.
(2) Eine Auftragsänderung kann beispielsweise durch eine erhebliche Veränderung der durchschnittlichen Projektgrößen, der Anzahl der Projekte, neue Sonderprogramme oder neue Fördervorhaben/-verfahren aber auch durch die Kürzung von Fördermitteln im Be-reich des vertragsgegenständlichen Förderprogramms erforderlich werden. So kann sich eine erhebliche Änderung der durchschnittlichen Projektgröße auf die Zahl der Förderpro-jekte auswirken, wodurch sich der Aufwand entsprechend verändern kann. Je nach För-dervolumen bzw. ggf. neue Vorgaben durch den Bund kann sich auch die Anzahl der Pro-jekte verändern. Umfangreiche Sonderprogramme, die neue Bereiche für die Förderung von Maßnahmen des Deutschen Zentrums Mobilität der Zukunft erfassen, wie beispiels-weise Sofortmaßnahmen aufgrund des Klimaschutzgesetzes können, abhängig von ihrer Größe, den Aufwand gleichfalls verändern.
(3) Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungsobergrenze nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
a) Der Auftrag kann aus sachlichen, technischen, rechtlichen oder personellen Grün-den nicht ohne Mehrbedarf ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden und erfordert eine Änderung der Vergütungsobergrenze gem. § 10 Abs. (7) des Vertrages.
b) Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN zu dokumentieren und durch den AG gegenzuzeichnen. Sie können insbesondere vorliegen, wenn nach Vertrags-schluss Umstände eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwarteten Aufwand verursacht haben oder verursachen werden und diese Umstände kei-nem Vertragspartner zuzurechnen sind.
c) Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich ge-wordenen Aufwände (Reise-, Personalkosten) und einer zwischen den Vertrags-partnern abgestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes. Die Höhe der neuen (angepass-ten) Vergütungsobergrenze wird aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der im Preisblatt angebotenen Pauschalfestpreise und Stundensätze festgesetzt.
Erklärung zum NICHT-Vorliegen des Sanktionstatbestandes des Artikel 5k der VO (EU) 2022/576
Der AN ist verpflichtet,
- während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden (Eignungsleihe) oder Lieferanten beteiligten Unternehmen einzusetzen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt und die nicht zu dem in Art. 5k der Sanktions-VO (EU) 2022/576 genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift gehören.
- geeignete Maßnahmen zu treffen, um auch während der Vertragslaufzeit sicherzustellen, dass die Vorschriften des Art. 5k Absatz 1 der VO eingehalten werden und den Auftraggeber über etwaige später eintretende Änderungen bei meinem/unseren Unternehmen und den am Auftrag beteiligten Unternehmen unverzüglich informieren.
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Erklärung zu Intressenkonflikten/zur Neutralität Sobald ein Wechsel seitens des Auftragnehmers/Unterauftragnehmers ansteht ist sicherzustellen, dass die bereits gemachten Angaben nicht ihre Wertigkeit verlieren. Entsprechend muss bei einem Wechsel eines Auftragnehmer / Unterauftragnehmers eine erneute Abfrage unter Verwendung des Formblatts F Sanktions VO 2022/576 durchgeführt werden.
Neutralität
Aufgrund der Leistungspflichten des AN sind Interessenkollisionen jedweder Art zu vermeiden. Der AN, einschließlich anderer Unternehmen i.S.d. § 47 VgV, mit ihm oder diesen gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich verbundene Rechtssubjekte oder seine/deren eingesetzte/n Unterauftragnehmer dürfen bis zum Ende der Vertragslaufzeit nicht selbst derzeit Antragsteller im Bereich der Förderung über das Deutsche Zentrum Mobilität der Zukunft sein oder beabsichtigen zu werden und/oder Beratungsleistungen gegenüber Antragstellern im Bereich der Förderung über das Deutsche Zentrum Mobilität der Zukunft erbringen oder beabsichtigen zu erbringen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
2339/G12 Projektträgerdienstleistungen zur Förderung der Standortprojekte Deutsches Zentrum Mobilität der Zukunft
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Die Vergabe erfolgt als Offenes Verfahren. Im Rahmen dieser Bekanntmachung wird zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert.
2) Die Vergabeunterlagen stehen uneingeschränkt und kostenfrei zur Verfügung. Die Kommunikation zwischen Bietern und der Vergabestelle erfolgt grundsätzlich über die e-Vergabe-Plattform des Bundes. Informationen über die e-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unterwww.evergabe-online.info. Telefonischen Support zur e-Vergabe-Plattform leistet die Hotline des BMI, die telefonisch unter der Rufnummer +49(0)228-99610-1234 zu erreichen ist.
3) Der Auftraggeber geht davon aus, dass alle für die Abgabe des Angebotes notwendigen Informationen in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen veröffentlicht wurden. Sollten dennoch Unklarheiten zur Abgabe des Angebotes bestehen, sind Fragen der Bieter schriftlich und in deutscher Sprache über die e-Vergabe-Plattform (als registrierter Nutzer der e-Vergabe) rechtzeitig zu stellen. Die Fragen der Bieter werden gesammelt, sortiert und in angemessener Frist beantwortet. Sofern Fragen nicht bieterspezifische Sachverhalte betreffen, werden die Fragen und Antworten in anonymisierter Form allen Bietern über die e-Vergabe-Plattform zur Verfügung gestellt. Die Bieter, die von der Möglichkeit der freiwilligen Registrierung auf der e-Vergabe-Plattform keinen Gebrauch machen, müssen sich selbstständig informieren, ob Bieterfragen beantwortet oder Vergabeunterlagen geändert wurden.
4) Sollte sich aus den Bieterfragen und deren Beantwortung für das Vergabeverfahren ein zusätzlicher Informationsbedarf ergeben, erfolgt eine entsprechende Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Interessenten haben sich daher bis zum Ablauf der Angebotsfrist über weitere Bekanntmachungen zu diesem Verfahren stets zu informieren.
5) Im Fall von inhaltlichen Widersprüchen zur Auftragsbekanntmachung desselben Auftrags in anderen Bekanntmachungsmedien gelten einzig die Erklärungen der unionsweit über das Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung.
6) Die Verwendung der vom Auftraggeber vorgegebenen Formblätter der Eigenerklärungen ist zwingend. Änderungen an diesen Formblättern sind - soweit nicht durch den Auftraggeber zugelassen - unzulässig und können zum Ausschluss des Angebotes führen.
7) Im Übrigen gelten die Anforderungen in den Vergabeunterlagen.
Bei der Erarbeitung und Übersendung des Angebotes ist zudem Folgendes zu beachten:
a) Die Bieter haben unter Beachtung des genannten Schlusstermins das Angebot elektronisch über die e-Vergabe-Plattform einzureichen,
b) Abgeforderte Nachweise und Urkunden können dem Angebot als Datei beigefügt werden. Der Auftraggeber kann bei Zweifeln und Bedenken die Vorlage von Originalen oder weiteren Unterlagen verlangen,
c) Die geforderten Eignungsnachweise beruhen im Wesentlichen auf Eigenerklärungen der Bieter. Der Auftraggeber weist daher darauf hin, dass insbesondere im Zusammenhang mit Fragen der Zuverlässigkeit ergänzende Nachweise und Erklärungen vom Bieter oder externen Stellen (Korruptionsregister, Gewerbezentralregister etc.) verlangt oder eingeholt werden können.
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: +49 228-94990
Fax: +49 228-9499163
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).