2362/G12-Leitung und inhaltliche Koordinierung des Forschungs-Informations-Systems (FIS) Referenznummer der Bekanntmachung: 2362/G12
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Invalidenstr.44
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bmdv.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
2362/G12-Leitung und inhaltliche Koordinierung des Forschungs-Informations-Systems (FIS)
Gegenstand des Vertrages ist die Leitung und inhaltliche Koordinierung des Forschungs-Informations-Systems des BMDV (FIS)“.
Folgende Fachgebiete sind von der FIS-Leitung in den jeweiligen Themenbereichen zu betreuen und zu koordinieren:
1) „Zukunftsfähiges und nachhaltiges Verkehrssystem“ (Verlässlichkeit, Leistungsfähigkeit, Finanzierung, Sicherheit, Klimafreundlichkeit und Nachhaltigkeit)
2) „Personenverkehr“ (motorisierter- /nichtmotorisierter Verkehr, ÖPNV, Verkehrsmittelwahl, Daseinsvorsorge, Demografie, Barrierefreiheit)
3) „Globalisierter Güterverkehr und Logistik“ (vernetzte Produktions- und Warenwirtschaft,Verladetechnologien, Supply-Chain-Management, Ressourcenverbrauch und Umweltwirkungen)
4) „Innovative Verkehrstechnologien“ (ortsfeste und rollende Infrastrukturen, Antriebstechnologien, Verkehrssicherheit)
5) „Sicherer und effizienter Verkehr durch Digitalisierung“ (Verkehrstelematik, Verkehrsmanagement, neue Informations- und Kommunikationstechnologien, Vorhaltung, Zugang und Nutzung von Infrastrukturen und Daten)
6) „Integrierte Mobilitätsversorgung in Stadt und Fläche“ (Siedlungs- und Raumentwicklung, Netzstrukturen, Mobilitätsmanagement)
Erfüllungsort für die Leistungen des AN ist der Sitz des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr in Bonn, soweit die Leistungen nicht diesem Vertrag nach oder ihrer Natur nach an einem anderen Ort zu erbringen sind.
Der Leistungsumfang umfasst folgende Arbeitspakete (AP):
AP 1 - Organisation und Steuerung: Der AN hat darauf hinzuwirken, dass die Transformationsleistungen von Forschungswissen in ein Problemlösungswissen durch die FIS-Fachgebiete geleistet wird. Im Rahmen eines Projektmanagements müssen durch den AN die Erstellung und Aktualisierung der verschiedenen Inhalte zeitlich und organisatorisch aufeinander abgestimmt werden. Der AN nimmt die Gesamtansicht aller FIS Inhalte ein, um die Sachabläufe, Zuständigkeiten und den zeitlichen Ablauf der jeweiligen FIS-Fachgebiete aufeinander abzustimmen, zu überwachen und zu koordinieren. Der AN betreut und koordiniert die FIS-Fachgebiete sowie das FIS in seiner Gesamtheit unter enger, gleichrangiger Einbeziehung des Bereiches „Weiterentwicklung und technische Betreuung des FIS“. Die verschiedenen FIS-Fachgebiete sind im Rahmen eines Projektmanagements zu leiten und zu steuern.
Zur Beauftragung von neuen FIS Inhalten durch den AG definiert die FIS-Leitung, in Abstimmung mit dem AG und den FIS-Fachgebieten, jeweils den konkreten Leistungsinhalt/-umfang. Neue FIS-Inhalte werden meist durch Anregungen aus der Verkehrsforschung, dem BMDV, der am FIS beteiligten AN oder durch die zweimal jährlich stattfinden FIS-Workshops generiert und im Nachgang durch die FIS-Leitung, in Abstimmung mit dem AG und der FIS-Fachgebiete, präzisiert. Nach Erstellung der neuen FIS-Inhalte durch die FIS-Fachgebiete erfolgt vor Freigabe und Veröffentlichung im FIS eine redaktionelle und inhaltliche Kontrolle der neuen FIS-Inhalte durch die FIS-Leitung.
AP2 - Redaktion und Koordination: Die inhaltliche Redaktion und Koordination des Wissens beinhaltet die inhaltliche Überwachung der in das FIS eingestellten Berichte und die Prüfung der Qualität der Inhalte und Wissensbausteine. Damit eine problemorientierte Vermittlung von Zusammenhängen und Hintergründen erfolgen kann, ist es Aufgabe der FIS Leitung, in Abstimmung mit dem BMDV und den FIS-Fachgebieten, neue Themen zu identifizieren und festzulegen.
AP3 - Marketing und Politikberatung:
Um den Bekanntheitsgrad des FIS weiter zu steigern, sind u.a. folgende Maßnahmen geplant, für welche der AN verantwortlich ist:
- FIS-Präsentationen
- Publikationen
- Mail-Newsletter
Die Präsentationen und Publikationen des FIS können auf Anforderung des AG, zum Beispiel bei Veranstaltungen des BMDV, erfolgen.
a) Erschließung neuer Nutzerkreise / Attraktivitätssteigerung der FIS
Der AN hat die Erschließung neuer Anwenderkreise durch Steigerung der Attraktivität des FIS zu ermöglichen. Die dafür vorgesehenen Maßnahmen betreffen u. a.:
- die Außendarstellung des FIS,
- die Sicherung der Informationsqualität,
- die Gestaltung des Informationsangebotes,
- die kritische Überprüfung aktueller Organisationsstrukturen im FIS-Konsortium unter dem Aspekt der Kosteneffizienz.
b) Wissenstransfer und Politikberatung
Die Leistungen des AN beinhalten:
- Eine dauerhafte und kontinuierliche Beobachtung aller relevanten Forschungsbereiche, national und international, zur Bearbeitung der FIS-Schwerpunkte.
- Eine flexible, am aktuellen Tagesgeschehen orientierte Informationsbeschaffung und Aufbereitung, um u. a. die politikberatenden Aufgaben zeitnah umsetzen zu können.
- Es ist eine Konzeption zu erstellen, die im Bedarfsfall eine kurzfristige Aufbereitung und Bereitstellung aktueller Themen für die Politik ermöglicht.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Der AG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Vertrag um maximal 12 Monate, längstens bis zum 31.12.2027 zu verlängern. Im Falle der Inanspruchnahme der Verlängerungsoption wird die Erklärung in Textform von dem AG spätestens drei Monate vor Ende der Vertragslaufzeit gegenüber dem AN mitgeteilt.
Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungsobergrenze nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
a) Der Auftrag kann aus sachlichen, technischen, rechtlichen oder personellen Gründen nicht ohne Mehrbedarf ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden und erfordert eine Änderung der Vergütungsobergrenze gem. § 8 Abs. 4 dieses Vertrages.
b) Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN zu dokumentieren und durch den AG gegenzuzeichnen. Sie können insbesondere vorliegen, wenn nach Vertragsschluss Umstände eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwarteten Aufwand verursacht haben oder verursachen werden und diese Umstände keinem Vertragspartner zuzurechnen sind.
c) Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich gewordenen Aufwände (Reise-, Personalkosten) und einer zwischen den Vertragspartnern abgestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes. Die Höhe der neuen (angepassten) Vergütungsobergrenze wird aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der angebotenen Stundensätze festgesetzt.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Das Gesamtvolumen der zu erbringenden Leistungen richtet sich nach dem konkreten Bedarf des AG im Leistungszeitraum. Die Höchstmenge entspricht der Vergütungsobergrenze gem. § 8 Abs.4 des Vertrags.
Es besteht kein Anspruch des AN gegen den AG auf Abnahme von Leistungen bis zum Erreichen der Vergütungsobergrenze.
Mit Bekanntmachung dieser Ausschreibung auf den Portalen der EU und des Bundes wird dem AG gem. § 14 Abs.4 Nr.9 VgV die Möglichkeit eröffnet, diese Leistungen wiederholt binnen drei Jahren nach Vertragsschluss im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb an das Unternehmen zu vergeben, das den ersten Auftrag erhalten hat.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen, Nachweise) vorzulegen:
a) Der Bieter bzw. Bewerber hat mittels des Formblattes F1 „Erklärung zum Unternehmen“ (Eigenerklärung) zu versichern, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB (siehe z.B. https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html und https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html) vorliegen.
b) Ist beabsichtigt, die Leistung gemeinschaftlich in Form einer Bieter-/Arbeitsgemeinschaft zu erbringen, so hat jedes Mitglied die vorgenannten Unterlagen vorzulegen; darüber hinaus sind im Formblatt F-BS auch Angaben zur Bewerber-/Bieterstruktur zu machen.
c) Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Unterauftragnehmer, so hat auch jeder benannte Unterauftragnehmer die unter a) genannten Unterlagen sowie eine entsprechende Verpflichtungserklärung (Eigenerklärung) vorzulegen. Die Unterauftragnehmer sind namentlich mit ihren zu leistenden Aufgaben im Formblatt F-UA „Verzeichnis der benannten Unternehmen/Unterauftragnehmer" anzuführen.
d) Abgabe der Eigenerklärung des Bieters/Bewerbers in Hinblick auf Art. 5k der Sanktions-VO (EU) 2022/576.
Es ist sicherzustellen, dass während der gesamten Vertragslaufzeit bis zum Vertragsende die in der Eigenerklärung gemachten Angaben unter Verwendung des Formblatts F Sanktion VO 2022/576 der Wahrheit entsprechen. Sobald ein Wechsel seitens des Auftragnehmers/Unterauftragnehmers ansteht ist sicherzustellen, dass die bereits gemachten Angaben nicht ihre Wertigkeit verlieren. Entsprechend muss bei einem Wechsel eines Auftragnehmers / Unterauftragnehmers eine erneute Abfrage unter Verwendung des Formblatts F Sanktions VO 2022/576 durchgeführt werden.
Sofern zur Erfüllung der Eignungsanforderungen auf ein anderes Unternehmens zurückgegriffen wird, sind auch die geforderten Nachweise des benannten Unternehmens mit dem Angebot vorzulegen. Das benannte Unternehmen hat darüber hinaus, eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorzulegen.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Eignungskriterium Nr. 2: Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen, die mit Bezug auf die ausgeschriebenen Leistungen, Aufschluss über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters geben.
Bereiche/ Themenschwerpunkte:
- nationale Verkehrsforschung,
- internationale Verkehrsforschung,
- technische Innovationen im Verkehrsbereich und
- redaktionelle und inhaltliche Bearbeitung von wissenschaftlichen Publikationen
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Eignungskriterium Nr. 3 (Besondere Bedingung): Erklärung zu Interessenkonflikten / zur Neutralität gem. § 46 Abs. 2 VgV
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
zu Eignungskriterium Nr. 2: Gefordert werden Referenzen, aus denen Erfahrungen und Kenntnisse ersichtlich werden, die für Bearbeitung der ausgeschriebenen Leistung wesentlich/relevant sind und in Komplexität und Schwierigkeitsgrad dem Leistungsgegenstand entsprechen.
Dabei gelten zusätzlich folgende Mindestanforderungen an die anzugebenden Referenzen:
Es ist mindestens je 1 Referenzprojekt nachzuweisen, das Erfahrungen in den Teilbereichen
- nationale Verkehrsforschung,
- internationale Verkehrsforschung,
- technische Innovationen im Verkehrsbereich und
- redaktionelle und inhaltliche Bearbeitung von wissenschaftlichen Publikationen
belegt.
Als Referenzen werden Gutachten, wissenschaftliche Ausarbeitungen, Studien und Beratungsleistungen anerkannt, die nicht länger als 3 Jahre abgeschlossen sind bzw. bei noch laufenden Referenzen, die mind. schon 1 Jahr bearbeitet werden. Es ist auch möglich Referenzen vorzulegen, die mehrere der o.g. Teilbereiche in einem Projekt nachweisen.
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zu Eignungskriterium Nr. 3: Aufgrund der Leistungspflichten des AN sind Interessenkollisionen (Interessenkonflikte) jedweder Art zu vermeiden. Der AN, einschließlich anderer Unternehmen i. S. d. § 47 VgV mit ihm oder diesen gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich verbundene Rechtssubjekte oder seine/deren eingesetzten Unterauftragnehmer darf/dürfen bis zum Ende der Vertragslaufzeit außerhalb der vertraglichen Leistungen und ohne Zustimmung des AG keinerlei Tätigkeiten planen, durchführen oder sich zu solchen Tätigkeiten verpflichten, die geeignet sind, die ordnungsgemäße Durchführung der vertraglichen geschuldeten Leistungen zu beeinträchtigen es sei denn, eine Interessenkollision ist im Einzelfall ausgeschlossen.
Eine potentielle lnteressenkollision liegt insbesondere dann vor, wenn
1) der Bieter (einschließlich der vorgenannten Unternehmen) Leistungen in laufenden und noch nicht abgeschlossenen FIS Fachgebieten des BMDV erbringt,
2) der Bieter (einschließlich der vorgenannten Unternehmen) aktuell AN in laufenden und noch nicht abgeschlossenen FIS Fachgebieten des BMDV ist oder
3) der Bieter (einschließlich der vorgenannten Unternehmen) beabsichtigt, potentieller AN in einem zukünftigen FIS Fachgebiet des BMDV zu werden.
Soweit im Rahmen einer Einzelfallprüfung nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein erhebliches Gefährdungspotential für Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Ausführung der Leistung vorliegt bzw. vorliegen wird, wird der Bieter bzw. das betroffene Unternehmen von der Teilnahme am weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen. Dies dient der Gewährleistung des allgemeinen Wettbewerbsgrundsatzes und des mit dem vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgebot in engem Zusammenhang stehenden Neutralitätsgebots.
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Erklärung zum NICHT-Vorliegen des Sanktionstatbestandes des Artikel 5k der VO (EU) 2022/576: Abgabe der Eigenerklärung des Bieters/Bewerbers in Hinblick auf Art. 5k der Sanktions-VO (EU) 2022/576.
Es ist sicherzustellen, dass während der gesamten Vertragslaufzeit bis zum Vertragsende die in der Eigenerklärung gemachten Angaben unter Verwendung des Formblatts F Sanktion VO 2022/576 der Wahrheit entsprechen. Sobald ein Wechsel seitens des Auftragnehmers/Unterauftragnehmers ansteht ist sicherzustellen, dass die bereits gemachten Angaben nicht ihre Wertigkeit verlieren. Entsprechend muss bei einem Wechsel eines Auftragnehmers / Unterauftragnehmers eine erneute Abfrage unter Verwendung des Formblatts F Sanktions VO 2022/576 durchgeführt werden.
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Aufgrund der Leistungspflichten des AN sind Interessenkollisionen (Interessenkonflikte) jedweder Art zu vermeiden. Der AN, einschließlich anderer Unternehmen i. S. d. § 47 VgV mit ihm oder diesen gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich verbundene Rechtssubjekte oder seine/deren eingesetzten Unterauftragnehmer darf/dürfen bis zum Ende der Vertragslaufzeit außerhalb der vertraglichen Leistungen und ohne Zustimmung des AG keinerlei Tätigkeiten planen, durchführen oder sich zu solchen Tätigkeiten verpflichten, die geeignet sind, die ordnungsgemäße Durchführung der vertraglichen geschuldeten Leistungen zu beeinträchtigen es sei denn, eine Interessenkollision ist im Einzelfall ausgeschlossen.
Eine potentielle lnteressenkollision liegt insbesondere dann vor, wenn
1) der Bieter (einschließlich der vorgenannten Unternehmen) Leistungen in laufenden und noch nicht abgeschlossenen FIS Fachgebieten des BMDV erbringt,
2) der Bieter (einschließlich der vorgenannten Unternehmen) aktuell AN in laufenden und noch nicht abgeschlossenen FIS Fachgebieten des BMDV ist oder
3) der Bieter (einschließlich der vorgenannten Unternehmen) beabsichtigt, potentieller AN in einem zukünftigen FIS Fachgebiet des BMDV zu werden.
Soweit im Rahmen einer Einzelfallprüfung nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein erhebliches Gefährdungspotential für Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Ausführung der Leistung vorliegt bzw. vorliegen wird, wird der Bieter bzw. das betroffene Unternehmen von der Teilnahme am weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen. Dies dient der Gewährleistung des allgemeinen Wettbewerbsgrundsatzes und des mit dem vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgebot in engem Zusammenhang stehenden Neutralitätsgebots.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Das Vergabeverfahren wird elektronisch über die e-Vergabe-Plattform des BMI (s. unter www.evergabe-online.de; ) durchgeführt. Die Bereitstellung von Vergabeunterlagen sowie die Kommunikation zwischen Bietern und der Vergabestelle erfolgen grundsätzlich über die e-Vergabe-Plattform. Informationen über die E-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unter: www.evergabe-online.info .
2) Folgende Möglichkeit steht Ihnen für die Fragestellung zur Verfügung: über die e-Vergabe-Plattform bis zum 01.11.2023 (als registrierter Nutzer der eVergabe). Die Antworten werden zeitnah erarbeitet und über die e-Vergabe-Plattform allen Bewerbern zur frei Verfügung gestellt.
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: +49 228-94990
Fax: +49 228-9499163
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).