Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen zur Erarbeitung einer Planungshilfe für den modularen Brückenbau
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Heidestraße 15
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Vergabestelle
E-Mail:
Telefon: +49 30640960
Fax: +49 30640961005
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.autobahn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen zur Erarbeitung einer Planungshilfe für den modularen Brückenbau
Das Projektziel ist, eine Hilfestellung für alle am Bau von modularen Brückenbausystem Beteiligten zu schaffen, hierzu soll gemeinschaftlich (Auftraggeber und Auftragnehmer) eine Planungshilfe erstellt werden. In dieser Planungshilfe sollen technische Lösungsmöglichkeiten (z.B. Ausbildung von dauerhaften Fugen und Brückenkappen, erprobte Konstruktionsdetails) abgefragt, wissenschaftlich beleuchtet, herstellerneutral abstrahiert und in allgemeine Konstruktionsdetails überführt werden. Zudem sollen die vorhandenen Regelwerke in Bezug auf den modularen Brückenbau analysiert und notwendige Erläuterungstexte zu den Konstruktionsmerkmalen im engen Austausch mit den ausführenden Firmen und der Auftraggeberseite erstellt werden.
Im Konsortialprojekt „Praxisleitfaden Modularer Brückenbau“ wird der Auftragnehmer gemeinsam mit Konsortialpartnern aus der Baupraxis sowie dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, der Deutsche Bahn und der Autobahn GmbH des Bundes ein grundlegendes Dokument über Anforderungen, mögliche Einsatzgebiete, technische Lösungsansätze und vergaberechtliche Fragestellungen von modularen Brückensystemen erarbeiten. Die wissenschaftliche Seite ergänzt das Institut für Massivbau der RWTH Aachen University, das Institut für Stahlbau RWTH Aachen University und das Institut für Straßenwesen RWTH Aachen University.
Eine hohe Leistungsfähigkeit und die Funktionalität der Verkehrsinfrastruktur ist vor allem in Zeiten des stetig wachsenden Personen- und Güterverkehrs von entscheidender Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Diese Funktionalität wird heute und in den kommenden Jahren durch den notwendigen Abriss und Neubau zahlreicher maroder Brückenbauwerke stark eingeschränkt. Wichtig ist daher, die Bau- und Sperrzeiten dieser Maßnahmen auf ein Minimum zu reduzieren, etwa durch den verstärkten Einsatz von Fertigteilen und modularen Bausystemen. Einen wichtigen Beitrag dazu soll dieses Konsortialprojekt leisten, indem mit der “Planungshilfe zur Umsetzung modularer Brückenbausysteme in Deutschland” gemeinschaftlich mit Vertreter:innen der (öffentlichen) Auftraggeber (i.d.R. Behörden) und Auftragnehmer (Bauunternehmen, Planungsbüros) gemeinschaftlich eine Hilfestellung für alle am Bau von modularen Brückensystemen Beteiligten erarbeitet werden soll. Damit sollen neue Erkenntnisse gewonnen und neues Wissen generiert werden.
Dies soll die allgemeine Akzeptanz für modulare Brückenbausysteme erhöhen und vor allem die praktische Umsetzung vereinfachen. Der Schwerpunkt liegt auf der Entwicklung von Konstruktionsdetails für alle relevanten Bauteile, von der Gründung über die Unterbauten bis hin zu Überbauten und der Ausstattung (z.B. Fertigteilkappen) modularer Brücken. Auf der Basis dieses Katalogs technischer Lösungsmöglichkeiten können die geltenden Regelwerke für Brückenbauwerke gezielter betrachtet und gegebenenfalls angepasst werden. Dadurch ist es möglich die Planung, Ausschreibung, Vergabe und Ausführung modularer Brückenbausysteme auch außerhalb von Pilotprojekten voranzutreiben und neben der konventionellen Errichtung von Brücken eine alternative Regelbauweise zu etablieren.
Die inhaltliche und technische Bearbeitung erfolgt am Institut für Massivbau und am Institut für Stahlbau der RWTH Aachen University. Es wird mit wissenschaftlichen Methoden, wie bei der Ausarbeitung anderer Regelwerke oder Normen, der aktuelle Stand der Technik und der Wissenschaft auf dem Themengebiet der modularen Brücken aufgearbeitet.
Anhand durchgeführter Pilotprojekte der beteiligten Unternehmen werden technische Fragestellungen, wie beispielsweise die Ausbildung von dauerhaften Fugen und Brückenkappen, heraus- und aufgearbeitet. Für diese technischen Fragestellungen werden bereits erprobte Konstruktionsdetails der Unternehmen abgefragt. Diese werden von den wissenschaftlichen Mitarbeitenden der Institute betrachtet, technisch bewertet und gegenübergestellt. Anschließend werden diese Details herstellerneutral abstrahiert und in allgemeine Konstruktionsmerkmale überführt.
Des Weiteren erfolgt die Ausarbeitung der Konstruktionsmerkmale und die Erstellung notwendiger Erläuterungstexte in engem Austausch mit ausführenden Unternehmen und Vertretern verschiedener öffentlicher Auftraggeber. Durch die verschiedenen Sichtweisen von Seiten der Auftraggeber und Auftragnehmer hinsichtlich Praxistauglichkeit und Genehmigungsfähigkeit wird die Planungshilfe für modulare Brückenbauwerke erarbeitet. Abschließend erfolgt die Vorstellung der Ergebnisse z.B. in regelsetzenden Gremien und auf Tagungen sowie die Veröffentlichung der Planungshilfe.
Die Bearbeitungsdauer für das Projekt beträgt voraussichtlich 18 Monate.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Der Auftraggeber geht davon aus, dass es sich bei der oben unter Abschnitt II.2.4 beschriebenen Beschaffung um Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB handelt. § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB stellt Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen vom Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts frei. Mit dieser Ex ante Transparenzbekanntmachung möchte der Auftraggeber gleichwohl den Wettbewerb informieren. Es erfolgt keine gesonderte Auftragsbekanntmachung mehr.
Die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB sind hier erfüllt:
(1) Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen sind insbesondere darauf ausgerichtet, neue Erkenntnisse zu gewinnen oder neues Wissen zu generieren. Diese Voraussetzungen sind gegenständlich erfüllt. Hierzu wird auf die oben unter Abschnitt II.2.4 getätigten Ausführungen verwiesen.
(2) Ferner handelt es sich bei den unter Abschnitt II.2.4 beschriebenen Leistungen nicht um Dienstleistungen, die unter eine der in § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB explizit genannten Referenznummern des CPV-Codes fällt.
(3) Auch ist die Rückausnahme des § 116 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GWB, welche die Privilegierung für Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen wieder aufhebt, gegenständlich nicht erfüllt. Der Auftraggeber ist zwar einer der wesentlichen Nutznießer der zu beschaffenden Planungshilfe, aber die Planungshilfe wird vollständig freiverfügbar bzw. zugänglich und verwertbar bzw. anwendbar sein. Nach Fertigstellung werden die Inhalte dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und der Bundesanstalt für Straßenwesen übergeben, damit diese Inhalte zur Einführung oder im besten Falle in den zuständigen Regelwerken aufgenommen werden. Es werden keine (ausschließlichen) Nutzungs- oder Verwertungsrechte vereinbart oder von einem der Beteiligten vorbehalten. Das wird auch vertraglich sichergestellt. Vor diesem Hintergrund werden die Ergebnisse der zu beschaffenden Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen nicht ausschließliches „Eigentum“ des Auftraggebers, sodass die Rückausnahme des § 116 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GWB nicht erfüllt ist.
(4) Ebenso ist die Rückausnahme des § 116 Abs. 1 Nr. 2 lit. b GWB, welche - wie schon zuvor die Rückausnahme gem. § 116 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GWB - die Privilegierung für Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen wieder aufhebt, gegenständlich nicht erfüllt, da der Auftraggeber die Dienstleistungen nicht vollständig vergütet. Denn ein erheblicher Teil der Vergütung wird von den im Übrigen beteiligten Firmen übernommen.
Im Ergebnis dürfen die gegenständlich zu vergebenden Leistungen zur Erarbeitung einer Planungshilfe für den modularen Brückenbau somit als Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen gem. § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB eingeordnet werden, sodass der Teil 4 "Vergabe von öffentlichen Aufträge und Konzessionen" des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nicht eingehalten werden muss und eine Auftragsvergabe an den unter Abschnitt V.2.3 benannten Auftragnehmer ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb zulässig ist.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Erarbeitung einer Planungshilfe für den modularen Brückenbau
Postanschrift: Campus-Boulevard 57
Ort: Aachen
NUTS-Code: DEA2D Städteregion Aachen
Postleitzahl: 52074
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
(1) Der Auftraggeber ist der Ansicht ist, dass die gegenständliche Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist. Mit der gegenständlichen Bekanntmachung bekundet der Auftraggeber die Absicht, einen Vertrag mit dem oben unter Abschnitt V.2.3) benannten Auftragnehmer über die in dieser Ex-ante-Transparenzbekanntmachung benannten Leistungen abzuschließen. Der Vertrag mit dem oben unter Abschnitt V.2.3) benannten Auftragnehmer wird nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung der gegenständlichen Bekanntmachung, abgeschlossen. Das oben unter Abschnitt V.2.1) angegebene Datum stellt dementsprechend nicht den Tag des Abschlusses des Vertrags dar, sondern den Tag der Entscheidung darüber, an wen der Vertrag vergeben werden soll.
(2) Gegenständlich handelt es sich um die Beauftragung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen gem. § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB, die spezifisch nicht einem CPV-Code zuordenbar sind. Da das gegenständliche Bekanntmachungsfomular die Angabe eines CPV-Code fordert, wurden im Abschnitt II.1.2) und II.2.2) fiktiv CPV-Codes gewählt, die der gegenständlichen Leistung möglichst nahe kommen, obgleich diese keinem der CPV-Codes explizit unterfallen.
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 228-94990
Fax: +49 228-9499163
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Kontaktdaten/DE/Vergabekammern.html
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 135 GWB - Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 228-94990
Fax: +49 228-9499163
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Kontaktdaten/DE/Vergabekammern.html