Lizenzkauf, Service und Weiterentwicklung für das Output-Management System docuForm Referenznummer der Bekanntmachung: Vivantes - Output-Management System docuForm
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Aroser Allee 72-76
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 13407
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vivantes.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Lizenzkauf, Service und Weiterentwicklung für das Output-Management System docuForm
Auftragsgegenständlich sind Lizenzkauf, Service und Weiterentwicklung für das Output-Management System docuForm.
Bei den auftragsgegenständlichen Leistungen handelt es sich um die Beschaffung des Output-Management Systems docuForm zur dauerhaften Überlassung sowie deren Implementierung und Integration in die Systemlandschaft der Auftraggeberin. Ebenfalls auftragsgegenständlich sind der anschließende Systemservice
sowie Weiterentwicklungsleistungen.
Der Auftraggeber hat sich nach eingehender Prüfung dazu entschlossen, bei dem Beschaffungsvorhaben eine hier zulässige Produktfestlegung auf das Output-Management System des Herstellers docuForm vorzunehmen.
Eine solche Produktfestlegung ist gestattet, wenn dies anhand objektiv nachvollziehbarer Gründe durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist (§ 31 Abs. 6 S. 1 letzter Halbsatz VgV). Dies ist vorliegend der Fall.
Gegenwärtig hat Vivantes auf der Basis von Windows und SAP Printservern 5.450 Druckgeräte unterschiedlicher Hersteller und Modelle verteilt auf über 30 Standorte im Einsatz. Ziel des aktuellen
Beschaffungsvorhabens ist die softwareseitige Ersetzung dieses kostenintensiven und aufwändig zu administrierenden Systems durch eine hersteller- und modellunabhängige Lösung für eine einheitliche
standortübergreifende Nutzung der gesamten Druckerflotte. Dadurch sollen insbesondere die Pflege der Druckertreiber bei Modellwechseln einschließlich der auf den Clients dann notwendigen Tätigkeiten entfallen, sodass die sonst erwartbaren hohen Lebenszykluskosten bei Druckermodellwechseln auf ein nahezu vernachlässigbares Maß gesenkt werden. Kernanforderungen sind hierbei die einheitliche Administration der vorhandenen Systeme, die Erzielung größtmöglicher Unabhängigkeit beim Einsatz verschiedener Druckermodelle unter Integration eines standardisierten Treibers, die weitgehende Reduzierung von Lieferanten und Vertragsverhältnissen, die Implementierung von Follow2Print mit seinen sicherheitsrelevanten Merkmalen sowie die Ermöglichung zur Sammlung abrechnungsrelevanter Daten zur Beauftragung zukünftiger Dienstleister für den hardwareseitigen Betrieb der Druckerflotte.
Im Ergebnis einer Markterkundung des Auftraggebers unter Vornahme umfangreicher Vergleichsbewertungen ist die genannte Softwarelösung von docuForm als weltweit einziges Output Management System, das als Standardsoftware angeboten wird, in der Lage die beschriebenen Anforderungen von Vivantes an ein
hersteller- und modellunabhängiges Output Management-System vollständig und hinreichend zu erfüllen. Wesentlich und spezifisch für die Softwarelösung von docuForm ist dabei das "Global Printer Interface" (GPI), welches ein Arbeiten praktisch ohne Druckertreiber ermöglicht, indem auf sämtliche Steuerbefehle aller marktgängigen Geräte und Hersteller in einer von docuForm gepflegten und ständig aktualisierten Datenbank zurückgegriffen wird. Die GPI-Funktionalität ist patentrechtlich geschützt (EP 2905695) und kann somit ohne
Lizenzverletzungen von keinem Produkt eines anderen Herstellers erbracht werden. Daneben erfüllt das Output-Management System von docuForm sämtliche weitere Anforderungen des Auftraggebers an den Beschaffungsgegenstand, namentlich die Implementierung von Follow2Print über eine einheitliche Printqueue sowie die Sammlung und Übermittlung abrechnungsrelevanter Daten. Zu den technischen Merkmalen der Lösung kommt hinzu, dass die Software von docuForm bereits in der Infrastruktur von Vivantes integriert ist
und für das Reporting und die Abrechnung der A3 Großgeräte (ca. 500 Geräte) über einen Dienstleister zum Einsatz kommt. Insofern kann die nun geplante flächendeckende Einführung des Output-Management Systems von docuForm auf einer bereits gewachsenen Systemlandschaft aufsetzen. Bei der Einführung eines Output-Management Systems eines anderen Herstellers würden die bereits getätigten Investitionen und das Knowhow der zuständigen Mitarbeiter verloren gehen und potenziell neue sachliche und personelle Aufwände erforderlich werden.
Vor diesem Hintergrund ist die vorgenommene Produktfestlegung auf das Output-Management System von docuForm anhand objektiver auftragsbezogener Gründe gerechtfertigt. Im Übrigen gewährleistet der Auftraggeber einen größtmöglichen Wettbewerb, indem die entsprechenden Lizenzen EU-weit ausgeschrieben werden und aufgrund der hersteller- und modellunabhängigen Softwarelösung in der Zukunft ein breiter Anschlusswettbewerb für Druckgeräte und Druckdienstleister ermöglicht wird.
Für weitere Einzelheiten zum Auftragsgegenstand wird auf 3_Leistungsbeschreibung verwiesen.
Die Laufzeit des Vertrages in Bezug auf die Leistungen nach Abnahme beträgt mindestens 24 Monate und verlängert sich anschließend automatisch um jeweils weitere 12 Monate, wenn der Auftraggeber nicht drei Monate vor dem Ende des laufenden Vertragsjahres den Vertrag kündigt ("Verlängerungsoptionen"). Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Vertragsunterlagen.
Der Auftraggeber kann u.a. die Migration von Altdaten sowie zusätzliche Leistungen / Weiterentwicklungsleistungen auf Abruf beauftragen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der 3_Leistungsbeschreibung und dem 4_EVB-IT Systemvertrag.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Handelsregisterauszug: Nachweis der Eintragung im Handelsregister des Staates, in dem der Bieter niedergelassen ist, der nicht älter als drei Monate zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist sein darf. Ist ein Bieter nach dem Recht des Staates, in dem er niedergelassen ist, nicht zur Eintragung in ein Berufs- oder
Handelsregister verpflichtet, hat er darüber und über die Gründe (z.B. die Rechtsform) eine entsprechende Eigenerklärung abzugeben.
- Alternativer Nachweis: Sofern der Bieter nicht im Handelsregister verzeichnet ist, genügt der Nachweis der erlaubten Berufsausübung auf andere Weise (z.B. Eintragung in ein Partnerschafts- oder Vereinsregister, Mitgliedschaft in einer wirtschaftsständischen Vereinigung).
a) Gesamtumsatz: Jahresumsatz in EUR (netto) bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vor Ablauf der Angebotsfrist.
b) Jahresumsatz in EUR (netto) bezogen auf den Tätigkeitsbereich des Auftrags (Überlassung, Implementierung, Service und Weiterentwicklung von Output-Management Systemen) bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vor Ablauf der Angebotsfrist.
c) Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für Tätigkeiten, die Gegenstand dieses Auftrags sind. Der Nachweis darf zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein und muss die mit dem Versicherungsunternehmen vereinbarten Deckungssummen
ausweisen.
Zu a) Es wird ein Gesamtumsatz von mindestens EUR 1.000.000,00 je Jahr bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vor Ablauf der Angebotsfrist gefordert.
Zu c) Die Betriebshaftpflichtversicherung muss je Schadenfall die folgenden Mindestdeckungssummen
ausweisen:
- Personenschäden: mind. EUR 5.000.000,00
- Sachschäden: mind. EUR 5.000.000,00
- Vermögensschäden: mind. EUR 1.000.000,00
Der Nachweis einer vorläufigen Deckung nach § 49 VVG oder einer verbindlichen Erklärung eines Versicherers, den Bieter im Auftragsfall mit einem entsprechenden Versicherungsschutz auszustatten, wie z.B. ein Angebot, ist ausreichend.
a) Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge in Form einer Liste der in den letzten drei Jahren vor Ablauf der Angebotsfrist erbrachten wesentlichen Leistungen mit Beschreibung der tatsächlich erbrachten Leistungen, Angabe des Werts, des Erbringungszeitraums, des öffentlichen oder privaten Auftraggebers
einschließlich Angaben zu einem kompetenten Ansprechpartner mit Kontaktdaten sowie einer Erklärung ob die auftragsgegenständlichen Leistungen als Auftragnehmer, Unterauftragnehmer oder Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft erbracht worden sind.
b) Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Zahl an Mitarbeitern und Führungskräften hervorgeht, die im Betrieb des Bieters in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren vor Ablauf der Angebotsfrist beschäftigt waren
Zu a) Es wird der Nachweis von Erfahrungen im Bereich der hier zu vergebenden Leistungen durch Angabe von mindestens zwei im Wesentlichen ausgeführten Referenzaufträgen aus den letzten drei Jahren vor Ablauf der Angebotsfrist gefordert. Die mindestens zwei nachzuweisenden Referenzaufträge müssen mit dem hier zu
vergebenden Auftrag in Art und Umfang vergleichbar sein.
Dies ist der Fall, wenn mindestens eine der eingereichten Referenzen die folgenden fünf Merkmale vollständig erfüllt:
- Überlassung eines Output-Management Systems auf Dauer (Verkauf) oder auf Zeit (Vermietung)
- Integration und Implementierung des Output-Management Systems in die Systemlandschaft des
Auftraggebers
- anschließender Systemservice für das Output-Management System (Störungsbeseitigung und Aktualisierung
von Programmständen)
- Betrieb des Output-Management Systems für eine Systemlandschaft mit mindestens 2.000 Endgeräten
Mindestens eine weitere Referenz muss das folgende Merkmal erfüllen:
- Weiterentwicklungsleistungen für ein Output-Management System
Zu b) Es sind mindestens zwei Mitarbeiter nachzuweisen, die über einschlägige Erfahrungen in der Implementierung von docuForm verfügen. Der Nachweis ist anhand persönlicher Referenzen zu erbringen, die in einer eigens vom Bieter zu erstellenden Anlage mit dem Angebot einzureichen sind. Für den benannten Mitarbeiter ist vom Bieter auf dem bereitgestellten Formblatt 2.6_Erklärung technische und berufliche Leistungsfähigkeit zudem jeweils eine Erklärung abzugeben, dass diese im Auftragsfall verfügbar sind
(Verfügbarkeitserklärung). Hierin bestätigt der Bieter ausdrücklich, dass die benannten Mitarbeiter im Falle der Auftragserteilung dauerhaft in der Projektdurchführung eingesetzt werden und die zeitlichen Kapazitäten im Einzelfall jeweils vorhanden sind.
Abhängig von der Unternehmensgröße gemäß § 3 Frauenförderverordnung (FFV) Durchführung einer oder mehrerer der in § 2 FFV aufgeführten Maßnahmen der Frauenförderung und/oder der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie gem. Eigenerklärung Frauenförderung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
a) Eigenerklärung über das (Nicht-)Vorliegen von Ausschlussgründen
(1) Bieter haben sich zum Nichtvorliegen der in § 123 GWB und § 124 GWB genannten Ausschlussgründe zu erklären. Diese Erklärung umfasst auch das Nichtvorliegen der in § 124 Abs. 2 GWB i.V.m. § 19 Abs. 1 i.V.m. § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG), § 124 Abs. 2 GWB i.V.m. § 21 Abs. 1 i.V.m. § 23 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (A-EntG), § 124 Abs. 2 GWB i.V.m. § 98c Abs. 1 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), § 124 Abs. 2 GWB i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 1, 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) und § 124 Abs. 2 GWB i.V.m. § 22 Abs. 2 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) genannten Ausschlussgründe. Für die Erklärung ist 2.7_Erklärung Ausschlussgründe zu verwenden.
(2) Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass sie nach § 19 Abs. 4 MiLoG, § 21 Abs. 4 AEntG, § 21 Abs. 1 S. 5 SchwarzArbG und § 98c Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 21 Abs. 4 AEntG verpflichtet ist, vor der Erteilung des Zuschlags für den Bieter, der den Zu-schlag erhalten soll, eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister nach § 6 Abs. 1 WRegG über das (Nicht-)Vorliegen der jeweiligen Ausschlussgründe anzufordern.
(3) Liegt bei einem Bieter ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB oder § 124 GWB vor, hat dieser Selbstreinigungsmaßnahmen zu ergreifen. Hierzu ist nachzuweisen, dass er
1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und
3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
(4) Die Auftraggeberin bewertet die vom Bieter ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen und berücksichtigt die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens. Erachtet die Auftraggeberin die Selbstreinigungsmaßnahmen als unzureichend, so begründet er diese Entscheidung gegenüber dem Bieter.
(5) Auch bei einem Verstoß gegen § 124 Abs. 2 GWB i.V.m. § 19 Abs. 1 i.V.m. § 21 MiLoG, § 124 Abs. 2 GWB i.V.m. § 21 Abs. 1 i.V.m. § 23 AEntG, § 124 Abs. 2 GWB i.V.m. § 98c Abs. 1 S. 1 AufenthG und § 124 Abs. 2 GWB i.V.m. § 22 Abs. 2 LkSG wird der Bieter nicht ausgeschlossen, wenn er die Wiederherstellung der Zuverlässigkeit nachgewiesen hat.
(6) Kommt der Bieter seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nach und ist dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt (§ 123 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 GWB), unterbleibt ein Ausschluss, wenn der Bieter nachweist, dass er seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass er die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
(7) Öffentliche Auftraggeber sind bei Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte verpflichtet, die in der am 8. April 2022 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 (nachfolgend: Sanktions-VO) normierten Sanktionen umzusetzen. Nach Art. 5k der Sanktion-VO besteht insbesondere ein Zuschlagsverbot. Das Zuschlagsverbot besagt, dass Personen oder Unternehmen, die der Sanktions-VO unterliegen, keine öffentlichen Aufträge mehr erhalten dürfen. Von allen Bietern bzw. sämtlichen Mitgliedern einer Bietergemeinschaft ist deshalb die entsprechende Erklärung im Rahmen der 2.7_Eigenerklärung Ausschlussgründe abzugeben. Angebote von Unternehmen, die diese Erklärung nicht abgeben, sind vom Verfahren auszuschließen.
b) Eignungsleihe
(1) Ein Unternehmen kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und Fachkunde der Fähigkeiten Dritter (z.B. Unterauftragnehmer) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Dritten bestehenden Verbindungen.
(2) Jeder Dritte, auf dessen Eignung sich der Bieter bezieht, muss die 2.3_Erklärung Eignungsleihe ausfüllen und unterzeichnet mit dem Angebot des Bieters einreichen. Zudem muss dieser Dritte seine wirtschaftliche und finanzielle sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit nach Maßgabe der Anforderungen in der Auftragsbekanntmachung und dieser Bewerbungsbedingungen unter Verwendung der gestellten Formblätter 2.5_Erklärung wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und 2.6_Erklärung technische und berufliche Leistungsfähigkeit in dem Umfang nachweisen, in dem sich der Bieter darauf beruft.
(3) Unabhängig davon muss auch der Dritte, auf dessen Eignung sich der Bieter beruft, seine Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sowie das Nichtvorliegen der in § 123 GWB und § 124 GWB genannten Ausschlussgründe nach Maßgabe der Auftragsbekanntmachung und dieser Bewerbungsbedingungen und unter Verwendung der gestellten Formblätter 2.4_Erklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung und 2.7_Erklärung Ausschlussgründe individuell und vollständig nachweisen.
(4) Ein Bieter kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
(5) Im Rahmen der Eignungsprüfung wird überprüft, ob das Drittunternehmen, deren Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung der Eignungskriterien in Anspruch nehmen möchte, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllt und ob Ausschlussgründe vor-liegen.
(6) Erfüllt das Drittunternehmen die entsprechenden Eignungskriterien nicht vollständig oder liegt ein zwingender Ausschlussgrund vor, muss der Bieter dieses Unternehmen ersetzen. Die Auftraggeberin behält sich vor, die Ersetzung des Drittunternehmens zu verlangen, wenn ein fakultativer Ausschlussgrund vorliegt. Hierfür wird dem Bieter eine angemessene Frist gesetzt.
(7) Es wird verlangt, dass der Bieter und das Drittunternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe haften, § 47 Abs. 3 VgV.
c) Bietergemeinschaften
(1) Die Teilnahme am Vergabeverfahren als Bietergemeinschaft ist zulässig. Der Koordinierungsaufwand darf allerdings nicht bei der Auftraggeberin liegen. Ist eine Teilnahme als Bietergemeinschaft beabsichtigt, so hat die Bietergemeinschaft einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen, der das 2.1_Angebotsschreiben unter-schreibt und im weiteren Verfahren Ansprechpartner der Bietergemeinschaft für die Auftraggeberin ist.
(2) Jedes Mitglied der Bietergemeinschaft hat die zum Nachweis der Eignung vorgegebenen Formblätter
- 2.4_Erklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
- 2.5_Erklärung wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
- 2.6_Erklärung technische und berufliche Leistungsfähigkeit und
- 2.7_Erklärung Ausschlussgründe
gesondert auszufüllen.
Zusätzlich füllt die Bietergemeinschaft 2.2_Erklärung Bietergemeinschaft aus, in dem auch der vorgenannte bevollmächtigte Vertreter benannt wird.
(3) Die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen müssen für jedes Unternehmen, das Mitglied einer Bietergemeinschaft ist, individuell nachgewiesen werden. Für die übrigen Eignungskriterien kommt es auf die Bietergemeinschaft insgesamt an.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9M61XW
Postanschrift: Martin-Luther-Straße 105
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 3090138-316
Rügen wegen erkannter Verstöße gegen Vergabevorschriften sind gegenüber der Kontaktstelle innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen zu erheben, § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung gerügt werden, § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB.
Ergänzend wird auf § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB hingewiesen. Hiernach ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig,
soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung vergangen sind, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen