Durchführung von Fahrgasterhebungen (Los 1) im VBN und Datenintegration und -aufbereitung (Los 2) Referenznummer der Bekanntmachung: Verkehrserhebung 2024-27
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE501 Bremen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 28195
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vbn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Durchführung von Fahrgasterhebungen (Los 1) im VBN und Datenintegration und -aufbereitung (Los 2) Referenznummer der Bekanntmachung: Verkehrserhebung 2024-27
Vorbereitung und Durchführung von Fahrgasterhebungen und Datenintegration und -aufbereitung im Gebiet des Verkehrsverbundes Bremen/Niedersachsen (VBN).
Die Fahrgasterhebung (Los 1) erstreckt sich auf die Befragung in Straßenbahnen der Bremer Straßenbahn AG, manuelle Zählungen und Befragungen sind im Stadtbusverkehr in Bremen, Bremerhaven, Delmenhorst und Oldenburg sowie auf ausgewählte Regionalbuslinien im VBN-Gebiet durchzuführen.
Für die Datenintegration (Los 2) sind zusätzlich zu den in Los 1 erhobenen Daten, Daten aus Automatischen Fahrgastzählsystemen (AFZS) und Daten aus Erhebungen Dritter (SPNV-Erhebungen) zu berücksichtigen. Die Beauftragung erfolgt für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2025.
Los 1 - Fahrgasterhebungen
Die Fahrgasterhebung (Los 1) erstreckt sich auf die Befragung der Fahrgäste in Straßenbahnen der Bremer Straßenbahn AG, manuelle Zählungen und Befragungen der Fahrgäste sind im Stadtbusverkehr in Bremen, Bremerhaven, Delmenhorst und Oldenburg sowie auf ausgewählten Regionalbuslinien im VBN-Gebiet durchzuführen. Das VBN-Gebiet umfasst die kreisfreien Städte Bremen, Bremerhaven, Delmenhorst und Oldenburg, die Landkreise Ammerland, Diepholz, Oldenburg, Osterholz, Verden und Wesermarsch sowie assoziierte Gemeinden im Landkreis Cuxhaven, Nienburg und Rotenburg (Wümme).
Ausführungen zu den Stichproben und den Inhalten der Befragung ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Die Beauftragung erfolgt für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2025.
Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag einmal um zwei Jahre (01.01.2026 bis 31.12.2027) zu verlängern.
Der Zuschlag von Los 1 kann auch erfolgen, wenn für Los 2 kein Zuschlag erteilt werden kann.
Los 2 - Datenintegration und -aufbereitung
Für die Datenintegration und -aufbereitung sind zusätzlich zu den in Los 1 erhobenen Daten, Daten aus automatischen Fahrgastzählsystemen (AFZS) und Daten aus Erhebungen Dritter (SPNV-Erhebungen) zu berücksichtigen.
Für die SPNV-Daten ist die vollständige Beförderungskette (Umstiegshaltestelle und genutzte Linie) mittels einer geeigneten Software zu ermitteln. Die Beauftragung erfolgt für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2025.
Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag einmal um zwei Jahre (01.01.2026 bis 31.12.2027) zu verlängern.
Los 2 ist davon abhängig, dass auch für Los 1 ein zuschlagsfähiges Angebot vorliegt, auf das der Zuschlag wirksam erteilt wird. Ist im Ergebnis des wettbewerblichen Verfahrens ein vergaberechtskonformer Zuschlag für Los 1 nicht möglich, wird auch kein Zuschlag für Los 2 erfolgen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge im Anschluss an ein offenes Verfahren
Da in dem vorlaufenden, mit Vergabebekanntmachung unter Bekanntmachungsnummer 2023/S 035-103511 (ABl./S S[gelöscht]) bekannt gemachten offenen Verfahren kein Angebot für Los 1 abgegeben wurde, das den aufgestellten Bedingungen entsprach und somit nach § 57 Absatz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden mussten, und ein Zuschlag auf ein Angebot über Los 2 davon abhängig war, dass im Ergebnis des wettbewerblichen Vergabeverfahrens auch für Los 1 ein zuschlagsfähiges Angebot vorlag, wurde das offene Verfahren gemäß § 63 Absatz 1 Nr. 1 VgV aufgehoben. Hieran anschließend durfte nach § 14 Abs. 4 Ziffer 1 VgV ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb im Sinne des § 119 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit § 17 Abs. 5 VgV erfolgen. In dem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wurden alle Bieter, die sich an dem aufgehobenen offenen Verfahren beteiligt haben, einbezogen und zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Durchführung von Fahrgasterhebungen
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Datenintegration und -aufbereitung
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei der Angabe unter Abschnitt V.2.4) handelt es sich lediglich um einen technisch bedingt eingefügten Platzhalter; von der Angabe wurde gem. § 39 Abs. 6 Ziffer 3 und 4 VgV abgesehen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
Postleitzahl: 28195
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bauumwelt.bremen.de/ressort/vergabekammer-3529
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und;
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der hiesigen Bekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung. Hierzu wird diese vorliegende Veröffentlichung über vergebene Aufträge abschließend erstellt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53113
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]