Erweiterung des vorhandenen SDW Treasury-Systems um ein Kreditmanagement Modul
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Gänsemarkt 36
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.hamburg.de/fb/
Abschnitt II: Gegenstand
Erweiterung des vorhandenen SDW Treasury-Systems um ein Kreditmanagement Modul
Beschaffung des Moduls Kreditmanagement (KreMa) zu dem bereits vorhandenen SDW Treasury-System, sowie Anpassungen des Moduls auf die doppischen Haushaltsführung.
Hamburg
Das Vermögensmanagement der Finanzbehörde verantwortet das Finanzmanagement für den Kernhaushalt, welches im digitalen Raum Finanzen aufgrund der Dimension und Bedeutung für die Zahlungsfähigkeit der FHH eine zentrale Rolle spielt.
Im Jahr 2021 wurde ein Transaktions-Volumen von über 28 Mrd. Euro mit der Individual-Software SDW (Schulden-Derivate-Wertpapiere) umgesetzt. SDW wurde 2009 in der FHH eingeführt und wird von 13 weiteren Bundesländern genutzt.
SDW kann alle Funktionen des bisherigen Vermögensmanagement für die FHH ausführen.
Zum 01.01.2025 soll die Finanzserviceagentur Hamburg (FSA) gegründet werden. Aufgaben der FSA (Rechtsform = AöR) sind die Finanzierung öffentlicher Unternehmen der FHH und das bisherige Vermögensmanagement für die FHH.
Zu diesem Zweck vergibt die FSA Kredite an diese öffentlichen Unternehmen. Die Beschaffung der benötigten Gelder erfolgt in der Regel über die FHH. Die FHH überweist diese Geldmittel an die FSA.
Da es die Funktion der Kreditgewährung mit SDW in Hamburg nicht gibt, muss bis Ende 2024 das in Bremen bereits produktiv eingesetzte SDW-Kreditmanagementmodul gekauft, konzeptionell auf die doppische Haushaltsführung angepasst, getestet und freigegeben werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Europaweite Markterkundung:
Im Rahmen einer europaweiten Markterkundung hat das Vermögensmanagement der Finanzbehörde den Markt für Treasury-Anbieter analysiert. Dabei wurde der Hauptfokus auf den Produktivstart der Finanzserviceagentur Hamburg (FSA) zum 01.01.2025 gelegt, d. h. das Kreditmanagementmodul muss zwingend bis Ende 2024 einsatzbereit sein, es stehen somit weniger als 15 Monate für die Umsetzung zur Verfügung. Ein weiterer Fokus wurde auf die Prozesssicherheit für die gesamte bestehende Treasury-Lösung gelegt, d. h. die die seit Jahren im Vermögensmanagement funktionierenden Prozesse und Funktionen dürfen aufgrund des hohen Transaktionsvolumens von über 28 Mrd. Euro p. a. nicht beeinträchtig werden.
Dabei wurde ermittelt, dass allen Lösungen drei Merkmale gemein sind:
- Eine neue Treasury-Lösung wäre aus Urheberrechtsgründen (Quellcode ist nicht öffentlich) nicht an das vorhandene SDW-Vermögensmanagement-System der Finanzbehörde anbindbar.
- Die Einführung würde die Zeit- und Kostenziele bei weitem verfehlen, d. h. sie könnten alle nicht im vorgegebenen Zeitfenster realisiert werden und würden von den Kosten ein Mehrfaches betragen.
- Die Prozesssicherheit wäre bei keiner neuen Treasury-Lösung gegeben.
Erweiterung SDW:
Das Kreditmanagement (KreMa) in SDW wäre eine aufwandsarme modulare Erweiterung. Die Grundfunktion des Kreditmanagements hat das Softwarehaus Advanto bereits für das Bundesland Bremen entwickelt. Dort ist es allerdings in kameraler Ausprägung vorhanden, so dass es auf die Hamburger Anforderungen (dopppische Haushaltsführung) angepasst werden müsste. Dies hat weitere Vorteile, da alle bisherigen Funktionen und Module von SDW weiter genutzt werden können (Schnittstellen, Oberfläche, Datenbank, Berechtigungssystem und Berichte).
Begründung:
Es muss für einen erfolgreichen Produktivstart der FSA die aufwandsärmste Lösung durch Erweiterung der bestehenden und bekannten Software SDW erfolgen. Hierfür ist bei einem Programmwert von ca. 4,5 Mio. Euro eine Erweiterung mit Kosten von ca. [Betrag gelöscht] Euro notwendig, was eine sehr wirtschaftliche Lösung darstellt. Die SDW-Erweiterung ist zudem die einzige Lösung bei der der Zeit- und Kostenplan für die FSA zu halten wäre, die Prozesssicherheit gegeben ist und alle Beteiligten eine hohe Expertise besitzen. Weiterhin ist das Fachverfahren SDW bereits langjährig im produktiven Betrieb, so dass kein neues Hosting notwendig wird und das zusätzliche Modul auf der bestehenden Systemlandschaft zusätzlich installiert werden kann, somit ist die hohe Qualität im Verfahren weiterhin und durchgängig gegeben. Des Weiteren ist SDW im Einvernehmensverfahren durch die Finanzbehörde mit dem Rechnungshof abgenommen und erfüllt alle haushalts- und kassenrechtlichen-Vorgaben. Eine komplett neue Software müsste diesen aufwändigen Prozess erneut durchlaufen, auch dadurch wäre das vorgenannte Zeitziel nicht mehr zu erreichen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift: Am Fuchsberg 11
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 39112
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Gänsemarkt 36
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 40428231690
Fax: +49 40427923080
Der Auftraggeber ist gem. § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, vor dem hiermit angekündigten, beabsichtigten Vertragsabschluss eine Wartefrist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, einzuhalten. Innerhalb dieser Zeit ist die vergaberechtliche Überprüfung der angekündigten öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit bei der zuständigen Vergabekammer im Wege eines Nachprüfungsverfahrens möglich, soweit dieses zulässig ist.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Es wird auf § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hingewiesen. Dieser lautet:
„§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein,
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht,
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“