Repräsentative Versichertenbefragung
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Reinhardtstr. 28
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gkv-spitzenverband.de
Abschnitt II: Gegenstand
Repräsentative Versichertenbefragung
Untersuchung zur Versorgungssituation von Versicherten. Dazu soll ein Meinungsforschungsinstitut bzw. ein auf Befragungen spezialisiertes Institut in den nächsten Jahren regelmäßig Versichertenbefragungen durchführen.
Die Versichertenbefragung soll mit der ersten Befragungswelle im ersten Quartal 2024 starten und maximal bis zum Jahr 2028 jährlich fortgesetzt werden. Damit ergeben sich insgesamt maximal bis zu fünf separate Versichertenbefragungen. Die ersten drei Versichertenbefragungen (2024 bis 2026) sind verbindlich. Über die Durchführung der beiden letzten Befragungen (2027/2028) wird jeweils bis zum 30. September des jeweiligen Vorjahres durch den AG entschieden.
zweimalig um jeweils ein Jahr
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister des Staates, in dem der Bieter niedergelassen ist, der nicht älter als drei Monate zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist sein darf, oder alternativer Nachweis.
Erklärung über den Gesamtumsatz sowie den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des hier zu vergebenden Auftrags für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vor Ablauf der Angebotsfrist.
Kurze Eigendarstellung des Bieters bzw. des Mitglieds der Bietergemeinschaft hinsichtlich des Leistungsspektrums und des Kerngeschäfts sowie hinsichtlich der Organisation. Diese ist als formlose Anlage dem Angebot beizufügen.
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Des Weiteren ist eine Erklärung zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl gefordert.
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Der Bieter muss gültige Zertifizierungen nach DIN EN ISO 9001 sowie DIN EN ISO 20252 mit dem Geltungsbereich Markt-, Meinungs- und Sozialforschung oder vergleichbar nachweisen.
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Überwiegend oder vollständig abgeschlossene Referenzen aus den letzten fünf Jahren vor Ende der Angebotsfrist, die belegen, dass der Bieter mit den hier ausgeschriebenen Leistungen nach Art und Umfang vergleichbare Aufträge erbracht hat. Vergleichbar ist eine Referenz, wenn eine Befragung von vergleichbarer Stichprobengröße sowie vergleichbarer Art und Methodik (Online-Panel, Stichprobenbildung) erbracht wurden.
Mindestens drei Referenzen über vergleichbare Aufträge, die in den letzten fünf Jahren erbracht wurden. Davon muss mindestens eine Referenz im Gesundheitsbereich erbracht worden sein.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: +22 894990
Fax: +22 89499163
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
§ 135 Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.