2358/G12-Inhaltliche Pflege und Bearbeitung von Themengebieten des Forschungs-Informations-Systems (FIS) des BMDV Referenznummer der Bekanntmachung: 2358/G12
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Invalidenstr.44
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10115
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bmdv.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
2358/G12-Inhaltliche Pflege und Bearbeitung von Themengebieten des Forschungs-Informations-Systems (FIS) des BMDV
Gegenstand des Vertrages ist die inhaltliche Pflege und Bearbeitung von Themengebieten des Forschungs-Informations-Systems des BMDV (FIS).
Das FIS ist in folgende Fachgebiete (Fachlose) gegliedert:
Los 1: „Zukunftsfähiges und nachhaltiges Verkehrssystem“ (Verlässlichkeit, Leistungsfähigkeit, Finanzierung, Sicherheit, Klimafreundlichkeit und Nachhaltigkeit)
Los 2: „Personenverkehr“ (motorisierter- /nichtmotorisierter Verkehr, ÖPNV, Verkehrsmittelwahl, Daseinsvorsorge, Demografie, Barrierefreiheit)
Los 3: „Globalisierter Güterverkehr und Logistik“ (vernetzte Produktions- und Waren-wirtschaft, Verladetechnologien, Supply-Chain-Management, Ressourcenverbrauch und Umweltwirkungen)
Los 4: „Innovative Verkehrstechnologien“ (ortsfeste und rollende Infrastrukturen, Antriebstechnologien, Verkehrssicherheit)
Los 5: „Sicherer und effizienter Verkehr durch Digitalisierung“ (Verkehrstelematik, Verkehrsmanagement, neue Informations- und Kommunikationstechnologien, Vorhaltung, Zugang und Nutzung von Infrastrukturen und Daten)
Los 6: „Integrierte Mobilitätsversorgung in Stadt und Fläche“ (Siedlungs- und Raumentwicklung, Netzstrukturen, Mobilitätsmanagement)
Zukunftsfähiges und nachhaltiges Verkehrssystem
Erfüllungsort für die Leistungen des AN ist der Sitz des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr in Bonn, soweit die Leistungen nicht diesem Vertrag nach oder ihrer Natur nach an einem anderen Ort zu erbringen sind.
Jeder AN eines FIS-Fachgebietes hat die Aufgabe, Forschungsergebnisse seines Themenfeldes kontinuierlich und systematisch zu beobachten und mit dem jeweils aktuellen Stand des FIS abzugleichen, um einen kontinuierlichen und aktuellen Wissenstransfer zu ermöglichen.
Die zu erbringenden Leistungen der AN pro Los umfassen folgende Aufgaben:
- Aktualisierung und Pflege der vorhandenen FIS-Wissensbausteine, um einen beständigen und aktuellen Wissenstransfer zu ermöglichen
- Umstrukturierung und Ergänzung von vorhandenen Wissenslandkarten um weitere Syntheseberichte und Wissensbausteine
- Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen FIS-Fachgebieten, mit der FIS-Leitung und dem BMDV
- Erstellung von neuen FIS-Wissensbausteinen (Wissenslandkarten einschließlich ihrer Syntheseberichte)
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Der AG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Vertrag um maximal 12 Monate, längstens bis zum 31.12.2027 zu verlängern. Im Falle der Inanspruchnahme der Verlängerungsoption wird die Erklärung in Textform von dem AG spätestens drei Monate vor Ende der Vertragslaufzeit gegenüber dem AN mitgeteilt.
Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungsobergrenze nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
a) Der Auftrag kann aus sachlichen, technischen, rechtlichen oder personellen Gründen nicht ohne Mehrbedarf ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden und erfordert eine Änderung der Vergütungsobergrenze gem. § 9 Abs. 4 dieses Vertrages.
b) Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN zu dokumentieren und durch den AG gegenzuzeichnen. Sie können insbesondere vorliegen, wenn nach Vertragsschluss Umstände eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwarteten Aufwand verursacht haben oder verursachen werden und diese Umstände keinem Vertragspartner zuzurechnen sind.
c) Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich gewordenen Aufwände (Reise-, Personalkosten) und einer zwischen den Vertragspartnern abgestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes. Die Höhe der neuen (angepassten) Vergütungsobergrenze wird aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der angebotenen Stundensätze festgesetzt.
Die Erstellung von neuen Wissenslandkarten (einschließlich ihrer Syntheseberichte) erfolgt auf Abruf.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Das Gesamtvolumen der zu erbringenden Leistungen richtet sich nach dem konkreten Bedarf des AG im Leistungszeitraum. Die Höchstmengen entspricht der Vergütungsobergrenze gem. § 9 Abs.4 des Vertrags. Es besteht kein Anspruch des AN gegen den AG auf Abnahme von Leistungen bis zum Erreichen der Vergütungsobergrenze.
Mit Bekanntmachung dieser Ausschreibung auf den Portalen der EU und des Bundes wird dem AG gem. § 14 Abs.4 Nr.9 VgV die Möglichkeit eröffnet, diese Leistungen wiederholt binnen drei Jahren nach Vertragsschluss im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb an das Unternehmen zu vergeben, das den ersten Auftrag erhalten hat.
Personenverkehr
Erfüllungsort für die Leistungen des AN ist der Sitz des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr in Bonn, soweit die Leistungen nicht diesem Vertrag nach oder ihrer Natur nach an einem anderen Ort zu erbringen sind.
Jeder AN eines FIS-Fachgebietes hat die Aufgabe, Forschungsergebnisse seines Themenfeldes kontinuierlich und systematisch zu beobachten und mit dem jeweils aktuellen Stand des FIS abzugleichen, um einen kontinuierlichen und aktuellen Wissenstransfer zu ermöglichen.
Die zu erbringenden Leistungen der AN pro Los umfassen folgende Aufgaben:
- Aktualisierung und Pflege der vorhandenen FIS-Wissensbausteine, um einen beständigen und aktuellen Wissenstransfer zu ermöglichen
- Umstrukturierung und Ergänzung von vorhandenen Wissenslandkarten um weitere Syntheseberichte und Wissensbausteine
- Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen FIS-Fachgebieten, mit der FIS-Leitung und dem BMDV
- Erstellung von neuen FIS-Wissensbausteinen (Wissenslandkarten einschließlich ihrer Syntheseberichte)
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Der AG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Vertrag um maximal 12 Monate, längstens bis zum 31.12.2027 zu verlängern. Im Falle der Inanspruchnahme der Verlängerungsoption wird die Erklärung in Textform von dem AG spätestens drei Monate vor Ende der Vertragslaufzeit gegenüber dem AN mitgeteilt.
Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungsobergrenze nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
a) Der Auftrag kann aus sachlichen, technischen, rechtlichen oder personellen Gründen nicht ohne Mehrbedarf ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden und erfordert eine Änderung der Vergütungsobergrenze gem. § 9 Abs. 4 dieses Vertrages.
b) Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN zu dokumentieren und durch den AG gegenzuzeichnen. Sie können insbesondere vorliegen, wenn nach Vertragsschluss Umstände eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwarteten Aufwand verursacht haben oder verursachen werden und diese Umstände keinem Vertragspartner zuzurechnen sind.
c) Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich gewordenen Aufwände (Reise-, Personalkosten) und einer zwischen den Vertragspartnern abgestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes. Die Höhe der neuen (angepassten) Vergütungsobergrenze wird aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der angebotenen Stundensätze festgesetzt.
Die Erstellung von neuen Wissenslandkarten (einschließlich ihrer Syntheseberichte) erfolgt auf Abruf.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Das Gesamtvolumen der zu erbringenden Leistungen richtet sich nach dem konkreten Bedarf des AG im Leistungszeitraum. Die Höchstmengen entspricht der Vergütungsobergrenze gem. § 9 Abs.4 des Vertrags. Es besteht kein Anspruch des AN gegen den AG auf Abnahme von Leistungen bis zum Erreichen der Vergütungsobergrenze.
Mit Bekanntmachung dieser Ausschreibung auf den Portalen der EU und des Bundes wird dem AG gem. § 14 Abs.4 Nr.9 VgV die Möglichkeit eröffnet, diese Leistungen wiederholt binnen drei Jahren nach Vertragsschluss im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb an das Unternehmen zu vergeben, das den ersten Auftrag erhalten hat.
Globalisierter Güterverkehr und Logistik
Erfüllungsort für die Leistungen des AN ist der Sitz des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr in Bonn, soweit die Leistungen nicht diesem Vertrag nach oder ihrer Natur nach an einem anderen Ort zu erbringen sind.
Jeder AN eines FIS-Fachgebietes hat die Aufgabe, Forschungsergebnisse seines Themenfeldes kontinuierlich und systematisch zu beobachten und mit dem jeweils aktuellen Stand des FIS abzugleichen, um einen kontinuierlichen und aktuellen Wissenstransfer zu ermöglichen.
Die zu erbringenden Leistungen der AN pro Los umfassen folgende Aufgaben:
- Aktualisierung und Pflege der vorhandenen FIS-Wissensbausteine, um einen beständigen und aktuellen Wissenstransfer zu ermöglichen
- Umstrukturierung und Ergänzung von vorhandenen Wissenslandkarten um weitere Syntheseberichte und Wissensbausteine
- Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen FIS-Fachgebieten, mit der FIS-Leitung und dem BMDV
- Erstellung von neuen FIS-Wissensbausteinen (Wissenslandkarten einschließlich ihrer Syntheseberichte)
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Der AG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Vertrag um maximal 12 Monate, längstens bis zum 31.12.2027 zu verlängern. Im Falle der Inanspruchnahme der Verlängerungsoption wird die Erklärung in Textform von dem AG spätestens drei Monate vor Ende der Vertragslaufzeit gegenüber dem AN mitgeteilt.
Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungsobergrenze nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
a) Der Auftrag kann aus sachlichen, technischen, rechtlichen oder personellen Gründen nicht ohne Mehrbedarf ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden und erfordert eine Änderung der Vergütungsobergrenze gem. § 9 Abs. 4 dieses Vertrages.
b) Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN zu dokumentieren und durch den AG gegenzuzeichnen. Sie können insbesondere vorliegen, wenn nach Vertragsschluss Umstände eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwarteten Aufwand verursacht haben oder verursachen werden und diese Umstände keinem Vertragspartner zuzurechnen sind.
c) Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich gewordenen Aufwände (Reise-, Personalkosten) und einer zwischen den Vertragspartnern abgestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes. Die Höhe der neuen (angepassten) Vergütungsobergrenze wird aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der angebotenen Stundensätze festgesetzt.
Die Erstellung von neuen Wissenslandkarten (einschließlich ihrer Syntheseberichte) erfolgt auf Abruf.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Das Gesamtvolumen der zu erbringenden Leistungen richtet sich nach dem konkreten Bedarf des AG im Leistungszeitraum. Die Höchstmengen entspricht der Vergütungsobergrenze gem. § 9 Abs.4 des Vertrags. Es besteht kein Anspruch des AN gegen den AG auf Abnahme von Leistungen bis zum Erreichen der Vergütungsobergrenze.
Mit Bekanntmachung dieser Ausschreibung auf den Portalen der EU und des Bundes wird dem AG gem. § 14 Abs.4 Nr.9 VgV die Möglichkeit eröffnet, diese Leistungen wiederholt binnen drei Jahren nach Vertragsschluss im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb an das Unternehmen zu vergeben, das den ersten Auftrag erhalten hat.
Innovative Verkehrstechnologien
Erfüllungsort für die Leistungen des AN ist der Sitz des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr in Bonn, soweit die Leistungen nicht diesem Vertrag nach oder ihrer Natur nach an einem anderen Ort zu erbringen sind.
Jeder AN eines FIS-Fachgebietes hat die Aufgabe, Forschungsergebnisse seines Themenfeldes kontinuierlich und systematisch zu beobachten und mit dem jeweils aktuellen Stand des FIS abzugleichen, um einen kontinuierlichen und aktuellen Wissenstransfer zu ermöglichen.
Die zu erbringenden Leistungen der AN pro Los umfassen folgende Aufgaben:
- Aktualisierung und Pflege der vorhandenen FIS-Wissensbausteine, um einen beständigen und aktuellen Wissenstransfer zu ermöglichen
- Umstrukturierung und Ergänzung von vorhandenen Wissenslandkarten um weitere Syntheseberichte und Wissensbausteine
- Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen FIS-Fachgebieten, mit der FIS-Leitung und dem BMDV
- Erstellung von neuen FIS-Wissensbausteinen (Wissenslandkarten einschließlich ihrer Syntheseberichte)
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Der AG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Vertrag um maximal 12 Monate, längstens bis zum 31.12.2027 zu verlängern. Im Falle der Inanspruchnahme der Verlängerungsoption wird die Erklärung in Textform von dem AG spätestens drei Monate vor Ende der Vertragslaufzeit gegenüber dem AN mitgeteilt.
Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungsobergrenze nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
a) Der Auftrag kann aus sachlichen, technischen, rechtlichen oder personellen Gründen nicht ohne Mehrbedarf ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden und erfordert eine Änderung der Vergütungsobergrenze gem. § 9 Abs. 4 dieses Vertrages.
b) Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN zu dokumentieren und durch den AG gegenzuzeichnen. Sie können insbesondere vorliegen, wenn nach Vertragsschluss Umstände eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwarteten Aufwand verursacht haben oder verursachen werden und diese Umstände keinem Vertragspartner zuzurechnen sind.
c) Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich gewordenen Aufwände (Reise-, Personalkosten) und einer zwischen den Vertragspartnern abgestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes. Die Höhe der neuen (angepassten) Vergütungsobergrenze wird aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der angebotenen Stundensätze festgesetzt.
Die Erstellung von neuen Wissenslandkarten (einschließlich ihrer Syntheseberichte) erfolgt auf Abruf.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Das Gesamtvolumen der zu erbringenden Leistungen richtet sich nach dem konkreten Bedarf des AG im Leistungszeitraum. Die Höchstmengen entspricht der Vergütungsobergrenze gem. § 9 Abs.4 des Vertrags. Es besteht kein Anspruch des AN gegen den AG auf Abnahme von Leistungen bis zum Erreichen der Vergütungsobergrenze.
Mit Bekanntmachung dieser Ausschreibung auf den Portalen der EU und des Bundes wird dem AG gem. § 14 Abs.4 Nr.9 VgV die Möglichkeit eröffnet, diese Leistungen wiederholt binnen drei Jahren nach Vertragsschluss im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb an das Unternehmen zu vergeben, das den ersten Auftrag erhalten hat.
Sicherer und effizienter Verkehr durch Digitalisierung
Erfüllungsort für die Leistungen des AN ist der Sitz des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr in Bonn, soweit die Leistungen nicht diesem Vertrag nach oder ihrer Natur nach an einem anderen Ort zu erbringen sind.
Jeder AN eines FIS-Fachgebietes hat die Aufgabe, Forschungsergebnisse seines Themenfeldes kontinuierlich und systematisch zu beobachten und mit dem jeweils aktuellen Stand des FIS abzugleichen, um einen kontinuierlichen und aktuellen Wissenstransfer zu ermöglichen.
Die zu erbringenden Leistungen der AN pro Los umfassen folgende Aufgaben:
- Aktualisierung und Pflege der vorhandenen FIS-Wissensbausteine, um einen beständigen und aktuellen Wissenstransfer zu ermöglichen
- Umstrukturierung und Ergänzung von vorhandenen Wissenslandkarten um weitere Syntheseberichte und Wissensbausteine
- Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen FIS-Fachgebieten, mit der FIS-Leitung und dem BMDV
- Erstellung von neuen FIS-Wissensbausteinen (Wissenslandkarten einschließlich ihrer Syntheseberichte)
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Der AG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Vertrag um maximal 12 Monate, längstens bis zum 31.12.2027 zu verlängern. Im Falle der Inanspruchnahme der Verlängerungsoption wird die Erklärung in Textform von dem AG spätestens drei Monate vor Ende der Vertragslaufzeit gegenüber dem AN mitgeteilt.
Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungsobergrenze nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
a) Der Auftrag kann aus sachlichen, technischen, rechtlichen oder personellen Gründen nicht ohne Mehrbedarf ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden und erfordert eine Änderung der Vergütungsobergrenze gem. § 9 Abs. 4 dieses Vertrages.
b) Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN zu dokumentieren und durch den AG gegenzuzeichnen. Sie können insbesondere vorliegen, wenn nach Vertragsschluss Umstände eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwarteten Aufwand verursacht haben oder verursachen werden und diese Umstände keinem Vertragspartner zuzurechnen sind.
c) Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich gewordenen Aufwände (Reise-, Personalkosten) und einer zwischen den Vertragspartnern abgestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes. Die Höhe der neuen (angepassten) Vergütungsobergrenze wird aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der angebotenen Stundensätze festgesetzt.
Die Erstellung von neuen Wissenslandkarten (einschließlich ihrer Syntheseberichte) erfolgt auf Abruf.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Das Gesamtvolumen der zu erbringenden Leistungen richtet sich nach dem konkreten Bedarf des AG im Leistungszeitraum. Die Höchstmengen entspricht der Vergütungsobergrenze gem. § 9 Abs.4 des Vertrags. Es besteht kein Anspruch des AN gegen den AG auf Abnahme von Leistungen bis zum Erreichen der Vergütungsobergrenze.
Mit Bekanntmachung dieser Ausschreibung auf den Portalen der EU und des Bundes wird dem AG gem. § 14 Abs.4 Nr.9 VgV die Möglichkeit eröffnet, diese Leistungen wiederholt binnen drei Jahren nach Vertragsschluss im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb an das Unternehmen zu vergeben, das den ersten Auftrag erhalten hat.
Integrierte Mobilitätsversorgung in Stadt und Fläche
Erfüllungsort für die Leistungen des AN ist der Sitz des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr in Bonn, soweit die Leistungen nicht diesem Vertrag nach oder ihrer Natur nach an einem anderen Ort zu erbringen sind.
Jeder AN eines FIS-Fachgebietes hat die Aufgabe, Forschungsergebnisse seines Themenfeldes kontinuierlich und systematisch zu beobachten und mit dem jeweils aktuellen Stand des FIS abzugleichen, um einen kontinuierlichen und aktuellen Wissenstransfer zu ermöglichen.
Die zu erbringenden Leistungen der AN pro Los umfassen folgende Aufgaben:
- Aktualisierung und Pflege der vorhandenen FIS-Wissensbausteine, um einen beständigen und aktuellen Wissenstransfer zu ermöglichen
- Umstrukturierung und Ergänzung von vorhandenen Wissenslandkarten um weitere Syntheseberichte und Wissensbausteine
- Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen FIS-Fachgebieten, mit der FIS-Leitung und dem BMDV
- Erstellung von neuen FIS-Wissensbausteinen (Wissenslandkarten einschließlich ihrer Syntheseberichte)
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Der AG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Vertrag um maximal 12 Monate, längstens bis zum 31.12.2027 zu verlängern. Im Falle der Inanspruchnahme der Verlängerungsoption wird die Erklärung in Textform von dem AG spätestens drei Monate vor Ende der Vertragslaufzeit gegenüber dem AN mitgeteilt.
Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungsobergrenze nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
a) Der Auftrag kann aus sachlichen, technischen, rechtlichen oder personellen Gründen nicht ohne Mehrbedarf ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden und erfordert eine Änderung der Vergütungsobergrenze gem. § 9 Abs. 4 dieses Vertrages.
b) Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN zu dokumentieren und durch den AG gegenzuzeichnen. Sie können insbesondere vorliegen, wenn nach Vertragsschluss Umstände eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwarteten Aufwand verursacht haben oder verursachen werden und diese Umstände keinem Vertragspartner zuzurechnen sind.
c) Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich gewordenen Aufwände (Reise-, Personalkosten) und einer zwischen den Vertragspartnern abgestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes. Die Höhe der neuen (angepassten) Vergütungsobergrenze wird aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der angebotenen Stundensätze festgesetzt.
Die Erstellung von neuen Wissenslandkarten (einschließlich ihrer Syntheseberichte) erfolgt auf Abruf.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Das Gesamtvolumen der zu erbringenden Leistungen richtet sich nach dem konkreten Bedarf des AG im Leistungszeitraum. Die Höchstmengen entspricht der Vergütungsobergrenze gem. § 9 Abs.4 des Vertrags. Es besteht kein Anspruch des AN gegen den AG auf Abnahme von Leistungen bis zum Erreichen der Vergütungsobergrenze.
Mit Bekanntmachung dieser Ausschreibung auf den Portalen der EU und des Bundes wird dem AG gem. § 14 Abs.4 Nr.9 VgV die Möglichkeit eröffnet, diese Leistungen wiederholt binnen drei Jahren nach Vertragsschluss im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb an das Unternehmen zu vergeben, das den ersten Auftrag erhalten hat.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen, Nachweise) vorzulegen:
a) Der Bieter hat mittels des Formblattes F1 „Erklärung zum Unternehmen“ (Eigenerklärung) zu versichern, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB (siehe z.B. https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html und https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html) vorliegen.
b) Ist beabsichtigt, die Leistung gemeinschaftlich in Form einer Bieter-/Arbeitsgemeinschaft zu erbringen, so hat jedes Mitglied die vorgenannten Unterlagen vorzulegen; darüber hinaus sind im Formblatt F-BS auch Angaben zur Bewerber-/Bieterstruktur zu machen.
c) Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Unterauftragnehmer, so hat auch jeder benannte Unterauftragnehmer die unter a) genannten Unterlagen sowie eine entsprechende Verpflichtungserklärung (Eigenerklärung) vorzulegen. Die Unterauftragnehmer sind namentlich mit ihren zu leistenden Aufgaben im Formblatt F-UA „Verzeichnis der benannten Unternehmen/Unterauftragnehmer" anzuführen.
d) Abgabe der Eigenerklärung des Bieters in Hinblick auf Art. 5k der Sanktions-VO (EU) 2022/576
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen, die mit Bezug auf die ausgeschriebenen Leistungen, Aufschluss über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters geben.
Bereich/Themenschwerpunkt:
Los 1: Zukunftsfähiges und nachhaltiges Verkehrssystem
Los 2: Personenverkehr
Los 3: Globalisierter Güterverkehr und Logistik
Los 4: Innovative Verkehrstechnologien
Los 5: Sicherer und effizienter Verkehr durch Digitalisierung
Los 6: Integrierte Mobilitätsversorgung in Stadt und Fläche
Gefordert werden Referenzen, aus denen Erfahrungen und Kenntnisse ersichtlich werden, die für Bearbeitung der ausgeschriebenen Leistung wesentlich/relevant sind und in Komplexität und Schwierigkeitsgrad dem Leistungsgegenstand entsprechen.
Los 1:
Es ist mindestens je 1 Referenzprojekt nachzuweisen, das Erfahrungen im Bereich "zukunftsfähiges und nachhaltiges Verkehrssystem" und hier in den Teilbereichen
- Verlässlichkeit,
- Leistungsfähigkeit,
- Finanzierung,
- Sicherheit,
- Klimafreundlichkeit und Nachhaltigkeit von Verkehrssystemen
belegt.
Los 2:
Es ist mindestens je 1 Referenzprojekt nachzuweisen, das Erfahrungen im Bereich "Personenverkehr" und hier in den Teilbereichen
- Verkehrsmittelwahl,
- Daseinsvorsorge und Demografie,
- ÖPNV,
- Barrierefreiheit
belegt.
Los 3:
Es ist mindestens je 1 Referenzprojekt nachzuweisen, das Erfahrungen im Bereich "Globalisierter Güterverkehr und Logistik" und hier in den Teilbereichen
- vernetzte Produktions- und Warenwirtschaft,
- Intermodalität,
- Supply-Chain-Management,
- Verladetechnologien,
- Ressourcenverbrauch und Umweltwirkungen
belegt.
Los 4:
Es ist mindestens je 1 Referenzprojekt nachzuweisen, das Erfahrungen im Bereich "Innovative Verkehrstechnologien" und hier in den Teilbereichen
- ortsfeste- und rollende Infrastrukturen,
- Verkehrssicherheit,
- neue Antriebstechnologien (Wasserstoff- und Brennstoff-zellentechnologie, Elektromobilität, alternative Kraftstoffe)
belegt.
Los 5:
Es ist mindestens je 1 Referenzprojekt nachzuweisen, das Erfahrungen im Bereich "Sicherer und effizienter Verkehr durch Digitalisierung" und hier in den Teilbereichen
- Verkehrstelematik,
- Verkehrsmanagement,
- neue Informations- und Kommunikationstechnologien,
- Vorhalten, Zugang und Nutzung von Infrastrukturen und Daten
belegt.
Los 6:
Es ist mindestens je 1 Referenzprojekt nachzuweisen, das Erfahrungen im Bereich "Integrierte Mobilitätsversorgung in Stadt und Fläche" und hier in den Teilbereichen
- Siedlungs- und Raumentwicklung,
- Netzstrukturen und
- Mobilitätsmanagement
belegt.
Als Referenzen werden Gutachten, wissenschaftliche Ausarbeitungen, Studien und Beratungsleistungen anerkannt, die nicht länger als 3 Jahre abgeschlossen sind bzw. bei noch laufenden Referenzen, die mind. schon 1 Jahr bearbeitet werden. Es ist auch möglich Referenzen vorzulegen, die mehrere der o.g. Teilbereiche in einem Projekt nachweisen.
****
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Es ist sicherzustellen, dass während der gesamten Vertragslaufzeit bis zum Vertragsende die in der Eigenerklärung gemachten Angaben unter Verwendung des Formblatts F Sanktion VO 2022/576 der Wahrheit entsprechen. Sobald ein Wechsel seitens des Auftragnehmers/Unterauftragnehmers ansteht ist sicherzustellen, dass die bereits gemachten Angaben nicht ihre Wertigkeit verlieren. Entsprechend muss bei einem Wechsel eines Auftragnehmers/Unterauftragnehmers eine erneute Abfrage unter Verwendung des Formblatts F Sanktions VO 2022/576 durchgeführt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Das Vergabeverfahren wird elektronisch über die e-Vergabe-Plattform des BMI (s. unter www.evergabe-online.de; ) durchgeführt. Die Bereitstellung von Vergabeunterlagen sowie die Kommunikation zwischen /Bietern und der Vergabestelle erfolgen grundsätzlich über die e-Vergabe-Plattform. Informationen über die e-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unter: www.evergabe-online.info .
2) Folgende Möglichkeit steht Ihnen für die Fragestellung zur Verfügung: über die e-Vergabe-Plattform bis zum 20.10.2023 (als registrierter Nutzer der eVergabe). Die Antworten werden zeitnah erarbeitet und über die e-Vergabe-Plattform allen Bewerbern zur frei Verfügung gestellt.
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: +49 228-94990
Fax: +49 228-9499163
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).