Erweiterter Rohbau Referenznummer der Bekanntmachung: INF1-0474-2023
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift: Holzmarktstraße 15-17
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Erweiterter Rohbau
Erweiterte Rohbauleistungen
Auf dem Gelände der Liegenschaft in der Indira. Ganhdi -Str 66 erfolgt ein Umbau einer bestehenden Halle zur Unterbringung der Werkstatt für die E- Mobilität, mit sämtlichen benötigten Rohbauleisten, iwe z.B. Abdichtungsarbeiten, Mauerarbeiten, Putz- und Stuckarbeiten, Estricharbeiten, Metallbauleistungen, Fliese-/Natursteinarbeiten usw.
Berlin - Indira-Ghandi-Straße
Es sind sämtliche Bauleistungen im erweiterten Rohbau im Zuge eines Hallenumbaus zu tätigen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Erweiterter Rohbau
Postanschrift: Teilestr. 26-28
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 12099
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 3089745490
Fax: +49 30897454929
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Martin- Luther- Str. 105
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: +49 30-9013-8316
Fax: +49 30-9013-7613
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.