Ärztliche Besetzung des Notarzt-Einsatzfahrzeuges 15-NEF-A Referenznummer der Bekanntmachung: BIS OV 20232130011
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Bruno-Georges-Platz 1
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22297
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Jünemann, Janet
E-Mail:
Telefon: +49 40
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.polizei.hamburg/ausschreibungen-552346
Abschnitt II: Gegenstand
Ärztliche Besetzung des Notarzt-Einsatzfahrzeuges 15-NEF-A
Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH, nachfolgend: „Aufgabenträgerin“), vertreten durch die Zentrale Vergabestelle der Behörde für Inneres und Sport (ZVST) – organisatorisch angebunden bei der Polizei Hamburg –, beabsichtigt, im Auftrag der Feuerwehr Hamburg auf Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 1 Hamburgisches Rettungsdienstgesetz in der Fassung vom 12.06.2020 (nachfolgend „HmbRDG“), einen Dienstleistungsauftrag zur ärztlichen Besetzung des Notarzt-Einsatzfahrzeuges 15-NEF-A an Dritte zu vergeben.
Ärztliche Besetzung des Notarzt-Einsatzfahrzeuges 15-NEF-A
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ärztliche Besetzung des Notarzt-Einsatzfahrzeuges 15-NEF-A
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE60 Hamburg
Postleitzahl: 22457
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es werden grundsätzlich keine Angaben zu den Auftragswerten gemacht
Postanschrift: Postfach 30 17 41
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20306
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 40428231690
Fax: +49 40427923080
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: § 160 Abs. 3 GWB. Der Antrag ist
unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens
bis zum Ablauf der in Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zu Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, eine Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages
nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt