Microsoft Unified Support Vertrag 2023-2024 Referenznummer der Bekanntmachung: ITD1-0585-2023
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift: Holzmarktstraße 15-17
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Microsoft Unified Support Vertrag 2023-2024
Unified Permormance Support 2023-2024
Berlin
12 Monate
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die Berliner Verkehrsbetriebe setzen überwiegend Microsoft Serversysteme ein. Diese Serverinfrastrukturen laufen mit dem Betriebssystem der Firma Microsoft und bilden die Grundlage für wichtige, unternehmenskritische Anwendungen. Hierbei handelt es sich um Anwendungen schwerpunktmäßig vom Hersteller Microsoft oder auch von Drittanbietern.
Außerdem arbeiten fast alle Arbeitsplatzcomputer der BVG mit Betriebssystemen und Anwendungen der Firma Microsoft.
Die oben genannten Betriebssysteme und Anwendungen stellen die bedeutungsreichsten und wichtigsten rechnergestützten Informationssysteme der BVG dar. Für die Systeme IVU, SAP und RBL sind die microsoftbasierten Komponenten eine unverzichtbare Plattform. Sollten die microsoftbasierten Server einen Betriebsstillstand erleiden, sind extrem hohe Kosten und Arbeitsausfälle die Folge.
Die erforderliche Dienstleistung wird in der Form nur von Microsoft angeboten. Außerdem verfügt die Firma Microsoft als Hersteller der Software über die höchste Kompetenz, wenn es um Klärungsfragen zur Softwarefehlern, Sicherheitslücken oder Supportanfragen geht. Nur der Hersteller kennt seine eigenen Spezifika und Roadmaps bzgl. der entsprechenden Produkte am besten.
Im Falle von Fragen und Problemen kann nur Microsoft Services eskalieren und die Fachleute der Produkt- und/oder Entwicklergruppe in Redmond ggf. mit einbinden. Außerdem kann nur der Hersteller auf den Quellcode zugreifen und (Bug-) Fixes mit Hilfe von Produktveränderungen herbeiführen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Microsoft Unified Support Vertrag 2023-2024
Postanschrift: Walter-Gropius-Straße 5
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80807
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 1755844641
Fax: +49 18931761000
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Martin- Luther- Str. 105
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: +49 30-9013-8316
Fax: +49 30-9013-7613
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.