Netzabrechnung als „Software-as-a-Service"
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Eichenstraße 3a
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 12435
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Martin Patzwaldt
E-Mail:
Telefon: +49 1602261143
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.stromnetz-berlin.de
Abschnitt II: Gegenstand
Netzabrechnung als „Software-as-a-Service"
Bereitstellung und Betrieb einer Softwarelösung für die Netzabrechnung.
Zwischen der Stromnetz Berlin GmbH und der SIV AG besteht gegenwärtig ein Vertrag über die Bereitstellung der Software kVASy als Software as a Service mit einer Laufzeit (inkl. Option) bis 31.03.2027. Die Software kVASy wird bei der Stromnetz Berlin GmbH seit 2019 als Abrechnungssystem für die Netznutzungsabrechnung und beteiligte Prozesse eingesetzt. Weiterhin erfolgen Beratungs- und Entwicklungsleistungen seitens der der SIV AG betreffend die Software kVASy. Mit der geplanten Beschaffung soll die Laufzeit des Vertrags unter Anpassung von Leistungen sowie der SaaS-Entgelte bis zum 31.03.2030 (zzgl. Einer Verlängerungsoption für zwei weitere Jahre) verlängert werden.
Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, auf einseitiges Verlangen der Auftraggeberin den Vertrag zu den gleichen Bedingungen einmalig um zwei Jahre zu verlängern.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die Beauftragung der für den Zuschlag vorgesehenen Wirtschaftsteilnehmerin (SIV AG) ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 b) und c) i.V.m. Abs. 3 SektVO zulässig.
Zwischen der Stromnetz Berlin GmbH (Auftraggeberin - AG) und der SIV AG (Auftragnehmerin - AN) besteht gegenwärtig ein Vertrag über die Bereitstellung der Netzabrechnungssoftware kVASy als Software as a Service mit einer Laufzeit (inkl. Option) bis 31.03.2027. Die Laufzeit des Vertrags soll unter Anpassung von Leistungen sowie der SaaS-Entgelte bis zum 31.03.2030 (zzgl. Verlängerungsoption für zwei Jahre) verlängert werden.
Für die AG besteht keine vernünftige Alternative zum Abschluss des angestrebten Vertrags.
Die AN ist die einzige Anbieterin am Markt für Lizenzen der gewählten Software.
Der Beschaffungsgegenstand ist auf die Anforderungen der AG speziell und somit kundenspezifisch angepasst. Eine 1:1 Alternative bzw. Ersatzlösung ist am Markt nicht erhältlich. Innerhalb der Software-Architektur der AG besteht zudem eine Anbindung der Software an ca. 30 Umsysteme. Darüber hinaus erfordern strategische Planungen einschl. Kapazitätsplanungen die Vertragsverlängerung.
Die AG wurde zeitlich nach Abschluss des ursprünglichen Vertrags mit Wirkung zum 01.07.2021 an das Land Berlin veräußert und zugleich aus dem Vattenfall-Konzern herausgelöst. Dies war für die AG nicht vorhersehbar. Mit der Herauslösung entstand für die AG insbesondere die Notwendigkeit zum Aufbau einer eigenen IT-Abteilung, Systemlandschaft und Software-Architektur, was mehrere Jahre dauert und Kapazitäten bindet.
Auch aufgrund der konkret zu erwartenden, deutlich steigenden Anzahl von Netzanschlussanfragen muss die AG insbesondere die IT-Systemlandschaft und Software-Architektur anpassen. Innerhalb der strategischen Planung sind daher andere Software-Projekte priorisiert. Zudem erfolgt aktuell die EU-Ausschreibung des First-Level-IT-Supports, wobei eine wesentliche Anforderung die Unterstützung im Zusammenhang mit der Abrechnungssoftware kVASy ist.
Hinzu kommt, dass die AG als grundzuständige Messstellenbetreiberin aufgrund gesetzlicher Erfordernisse aktuell ein Kooperationsprojekt zur spezifischen Anpassung und Implementierung der notwendigen Funktionalitäten in der Abrechnungssoftware kVASy mit der AN durchführt.
Ungeachtet der Tatsache, dass ein 1:1 Produkt am Markt nicht beschaffbar ist, erfordert ein Wechsel der Abrechnungssoftware einen komplett neuen Aufbau aller Prozesse, Schnittstellen, Anpassungen an den Umsystemen und in der Marktkommunikation über eine Zeitdauer von mindestens 3 Jahren. Die Stromnetz Berlin GmbH hat nicht ausreichend Kapazitäten, um zusätzlich den parallelen Neuaufbau der Abrechnungssoftware sicherzustellen.
Folgende Risiken bestehen:
- unzureichende Erfüllung gesetzlicher Anforderungen; ggf. Fristverletzungen und Verletzungen der Marktkommunikation
- unzureichende Einhaltung der Formate und Fristen für Bilanzierungsthematiken, bilanziellen Abgrenzungen, Monats-, Quartals- und Jahresabschlüssen
- Risiken aufgrund der Datenmigration; Einhaltung der DSGVO-Anforderungen, Archivierungsfristen und Belegbarkeit von Daten ggü. Prüfern
- Unzureichende Erfüllung von Anforderungen der IT-Sicherheit, Anbindung der Rechenzentren, Aufbau von Redundanzen, Sicherstellung der Ausfallsicherheit
- Risiken im Zusammenhang mit der Anbindung aller benötigten Umsysteme und deren reibungsloser Funktion (stabiler Betrieb)
- Risken im Zusammenhang mit der unzureichenden bzw. nicht rechtzeitigen Schulung von Mitarbeitern
Schließlich wäre ein Wechsel auch unwirtschaftlich. Die Kosten für einen Wechsel belaufen sich auf mehrere Millionen Euro (zzgl. Aufwand für die Schulung von Mitarbeitern und Dienstleistern sowie den parallelen Betrieb von alter und neuer Software). Nach den Markterkenntnissen übersteigen überdies die Lizenzkosten möglicher Alternativen die Lizenzkosten der aktuellen Abrechnungssoftware deutlich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift: Konrad-Zuse-Str. 1
Ort: Roggentin
NUTS-Code: DE8 Mecklenburg-Vorpommern
Postleitzahl: 18184
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die vorliegende ex-ante-Bekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 GWB dient der Sicherstellung größtmöglicher Rechts- und Verfahrenssicherheit, indem Wirtschaftsteilnehmern die geplante Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb frühzeitig angezeigt wird. Ein rechtswirksamer Vertragsschluss wird nicht vor Ablauf von 10 Kalendertagen nach Erscheinen dieser Bekanntmachung erfolgen.
Postanschrift: Martin-Luther-Str. 105
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 3090138316
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren ausschließlich auf Antrag ein. Hierbei ist gemäß § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den (Rüge-)Fristen gilt grundsätzlich nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Bei der hiermit veröffentlichten Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung.