Jahresabschlussprüfungen Referenznummer der Bekanntmachung: 03-9-1-184
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Kurfürstenstr. 87
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10787
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kenfo.de
Abschnitt II: Gegenstand
Jahresabschlussprüfungen
Der Auftraggeber ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts. Er stellt auf Grundlage des Entsorgungsfondsgesetzes (EntsorgFondsG) die Finanzierung der Zwischen- und Endlagerung des
radioaktiven Abfalls sicher, der aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung von Elektrizität in Deutschland entstanden ist.
Der Auftraggeber ist zur Rechnungslegung verpflichtet. Der Auftraggeber beabsichtigt, Prüfleistungen im Zusammenhang mit der Jahresrechnung für die Geschäftsjahre 2024 ff. zu vergeben.
KENFO - Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung St.d.ö.R. Kurfürstenstr. 87 10787 Berlin
Der Fonds ist gemäß § 12 Abs. 2 des EntsorgFondsG und des 4. Abschnitts seiner Satzung (Fonds-Satzung) verpflichtet, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung aufzustellen. Von größenabhängigen Erleichterungen wird kein Gebrauch gemacht. Gemäß § 12 Abs. 3 EntsorgFondsG sind der Jahresabschluss und der Lagebericht durch einen Abschlussprüfer in entsprechender Anwendung des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Daneben hat der Fonds gemäß § 12 Abs. 2 S. 4 EntsorgFondsG eine Überleitungsrechnung entsprechend § 11 Abs. 7 S. 5 EntsorgFondsG zu erstellen.
Die entsprechenden zu vergebenden Prüfungsleistungen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2026 (siehe unten Ziff. II.2.7) für die optionale Vertragsverlängerung um ein weiteres Jahr, mithin das Geschäftsjahr 2027) haben in Übereinstimmung mit § 109 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) zu erfolgen, die Prüfung der Jahresrechnung analog § 317 HGB und unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer e. V. (IDW) festgelegten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung für große Kapitalgesellschaften sowie die Plausibilisierung der Jahresrechnung gemäß § 109 Absatz 2 BHO mit den Einnahmen und Ausgaben des Jahresabschlusses nach HGB.
Bei der Durchführung des Auftrags sind die Besonderheiten des Auftraggebers zu berücksichtigen, insbesondere die Aufgabenstellung des Fonds, die Art und das Volumen der Kapitalanlage sowie die Pflicht
zur Einhaltung der kameralistischen Anforderungen gemäß BHO. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen, insbesondere aus der Leistungsbeschreibung.
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag durch einseitige Erklärung, auf die der Auftragnehmer keinen Anspruch hat, auf die Jahresabschlussprüfung für das Geschäftsjahr 2027 zu verlängern. Das Optionsrecht muss bis zum 31. Juli 2026 ausgeübt werden
Aus dem Kreis der Bewerber, die die Anforderungen an die Eignung (Fachkunde und Leistungsfähigkeit, § 42 VgV, §§ 122 bis 125 GWB) gemäß den Teilnahmebedingungen unter Ziff. III.1.1) bis III.1.3) formell und materiell erfüllen, werden mind. 3 (drei) und max. 5 (fünf) Bewerber ausgewählt und zur Angebotsabgabe aufgefordert (§ 51 Abs. 1 VgV).
Eine solche Reduzierung des Teilnehmerkreises erfolgt nur, sofern eine ausreichende Anzahl an geeigneten Bewerbern vorhanden ist. Die Auswahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bewerber erfolgt objektiv und diskriminierungsfrei wie folgt:
Der Bewerber kann weitere, über die Mindestanforderungen an die Referenzen gemäß Ziff. III.1.3) hinausgehende Referenz-Inhalte einreichen.
Die die Mindestanforderungen überschreitenden Referenz-Aufträge müssen ebenfalls die Mindestanforderungen erfüllen.
Die Begrenzung der Anzahl der Bewerber erfolgt ausschließlich anhand des Kriteriums der Referenzen. Die Referenzen werden nach den folgenden Maßstäben gewertet und - entsprechend der im Rahmen der Wertung erreichten Punktzahl - in eine Rangfolge gebracht. Die Reduzierung der geeigneten Teilnehmer wird absteigend anhand der erreichten Punktzahl vorgenommen. Beträgt der punktmäßige Abstand des viert- oder fünftplatzierten Bewerbers auf den jeweils vorplatzierten Bewerber min. 10 Punkte, so steht die Festlegung der Höchstzahl der einzuladenden Bewerber (drei, vier oder fünf) im Ermessen des Auftraggebers.
Für jedes erfüllte Kriterium 1) - 6), welches durch eine vom Teilnehmer eingereichte wertungsfähige Referenz abgedeckt wird, erhält der Bieter die im Vordruck Referenzen (A9 Formblatt 5) kenntlich gemachten Punkte. Es fließen die besten 3 (drei) wertungsfähigen Referenzen des Teilnehmers in die Wertung der Teilnahmeanträge ein. Die gewählten Kriterien reflektieren die Erfahrung des Bewerbers mit den gegenständlichen ausgeschriebenen Leistungen.
Bewertete Kriterien:
1) Referenzauftrag, der für eine Stiftung des öffentlichen oder privaten Rechts ausgeführt wurde;
2) Referenzauftrag, der für eine vermögensverwaltende Institution des öffentlichen Rechts durchgeführt wurde;
3) Referenzauftrag, der für eine vermögensverwaltende (Aktien-, zinstragende und illiquide Investments) Institution der Finanzbranche durchgeführt wurde und ein Gesamtauftragsvolumen von mehr als [Betrag gelöscht] Euro in den letzten drei Jahren aufweist;
4) Referenzauftrag, der für eine Institution aus der Finanzbranche ausgeführt wurde und die Prüfung von strukturierten und derivativen Finanzinstrumenten umfasste;
5) Referenzauftrag, der die Prüfung von Finanzportfolien mit einem Volumen von mehr als EUR 5 Mrd. umfasste;
6) Referenzauftrag, vergleichbar hinsichtlich Leistungsbild, Komplexität und Größe des Auftraggebers.
Die Summe an erlangten Punkte für die vorstehenden Kriterien 1) - 6) ergibt die Gesamtsumme. Jeder Teilnehmer kann je Referenz maximal 35 Punkte und somit bei drei wertungsfähigen Referenzen insgesamt maximal 105 Punkte erreichen.
Die Darstellung der Referenzen muss unter Verwendung des Referenzvordrucks (A09 Formblatt 5) erfolgen und diese sind fortlaufend zu nummerieren.
Die Parteien können sonstige Leistungen, die nicht von der Pflicht des Auftragnehmers zur Durchführung der Jahresabschlussrechnung des Auftraggebers umfasst sind, nach Maßgabe des ausgeschriebenen Vertrages vereinbaren.
Die Erteilung des Zuschlags/ Auftrags erfolgt vorbehaltlich eines entsprechenden Beschlusses des Stiftungskuratoriums als hierfür zuständiges Gremium, siehe § 12 Abs. 3 S. 2 EntsorgFondsG.
Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht daher nicht, die Teilnahme am vorliegenden Ausschreibungsverfahren und der dabei anfallende Bearbeitungsaufwand hierfür erfolgt mithin im geschäftlichen Verantwortungsbereich des Bieters und wird nicht vergütet.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1) Erforderlich ist der Nachweis über die erlaubte Berufsausübung, je nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, indem das Unternehmen ansässig ist, entweder über die Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister dieses Staates oder durch Nachweis auf andere Weise.
Der Nachweis darf zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmefrist nicht älter als 6 Monate alt sein.
2) Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB, § 19 MiLoG und § 21 Abs. 1 AEntG, sowie zur Einhaltung der sog. "Russland-Sanktionen" (Artikel 5 lit. k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren) - siehe den entsprechenden Vordruck.
Erforderlich ist der Nachweis einer bestehenden, aktuell gültigen Berufshaftpflichtversicherung nach § 54 WPO mit einer Haftpflichtdeckungshöhe von mindestens zusammen 4.000.000 (vier Millionen) Euro für Vermögensschäden je Schadensfall.
Das Eignungskriterium der Referenzen für den Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit:
Darstellung (gemäß Vordruck Referenzen - A9 Formblatt 5) von mind. drei (3) erfolgreichen Referenzen des Unternehmens über die in den letzten 3 Jahren (Stichtag: Ablauf der Teilnahmeantragsfrist) erbrachten Leistungen über Dienstleistungen, die mit dem ausgeschriebenen Auftragsgegenstand vergleichbar sind.
Für den Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit müssen die folgenden Mindestanforderungen a) oder b) jeweils pro Referenz erfüllt sein
(Mindestanforderung zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit):
a) Der Referenzauftrag muss für eine Institution im öffentlich-rechtlichen Bereich unter Anwendung der kameralistischen Anforderungen (Bundeshaushaltsordnung) durchgeführt worden sein.
b) Der Referenzauftrag muss für eine Institution aus der Finanzbranche (bspw. Asset Management Gesellschaft) durchgeführt worden sein.
Die Gesamtmenge an eingereichten Referenz-Aufträgen (mind. drei) je Teilnehmer muss beide vorstehenden Mindestanforderungen a) und b) in der Summe abdecken, d.h. pro Teilnahmeantrag ist mindestens eine Referenz der vorstehenden Anforderung a), UND mindestens eine Referenz der vorstehenden Anforderung b) zuordenbar.
Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gemäß Wirtschaftsprüferordnung, vgl. § 2 Abs. 1 WPO
Die Bedingungen für die Ausführung des Auftrags ergeben sich aus den Vergabeunterlagen, insbesondere aus dem ausgeschriebenen Vertrag.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Erteilung des Zuschlags/ Auftrags erfolgt vorbehaltlich eines entsprechenden Beschlusses des Stiftungskuratoriums als hierfür zuständiges Gremium, siehe § 12 Abs. 3 S. 2 EntsorgFondsG.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YX468EJ
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Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
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Telefon: +49 22894990
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Rügen wegen behaupteter Verstöße gegen Vergabevorschriften sind gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 Nr.1 GWB binnen einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber der unter Ziffer I.1) genannten Kontaktstelle zu erheben. Zudem ist gemäß § 160 Absatz 3 Nr. 4 GWB ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, verstrichen sind.
Schließlich wird auf die Fristen in § 135 Abs. 2 und § 135 Abs. 3 GWB hingewiesen.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
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