Tower Los 12.2 Rohrrahmentüren - NT12 Türansteuerung
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Columbiadamm 10, A2
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12101
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 302000374000
Fax: +49 302000374505
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.thf-berlin.de
Abschnitt II: Gegenstand
Tower Los 12.2 Rohrrahmentüren - NT12 Türansteuerung
Tower Los 12.2 Rohrrahmentüren
Flughafen Berlin Tempelhof (THF)
Das Land Berlin, vertreten durch die Tempelhof Projekt GmbH, beabsichtigt die Vergabe von Leistungen für die Sanierung von Innentüren, Rohrahmentüren und dazugehörige Leibungen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Rohrrahmentüren
Postanschrift: Cranachstr. 5
Ort: Töging am Inn
NUTS-Code: DE22 Niederbayern
Postleitzahl: 84513
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Martin-Luther-Str. 105
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 3090138316
Fax: +49 3090137613
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
§ 135 GWB (Unwirksamkeit): (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat; oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist; (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union; (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist; 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen; und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift: Martin-Luther-Str. 105
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 3090138316
Fax: +49 3090137613
Internet-Adresse: http://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Flughafen Berlin Tempelhof (THF)
Los 12.2 Rohrrahmentüren - hier: NT12 Türansteuerung
Postanschrift: Cranachstr. 5
Ort: Töging am Inn
NUTS-Code: DE22 Niederbayern
Postleitzahl: 84513
Land: Deutschland
Änderung der Ansteuerung an der Tür “T-E6.610C.01”. Im Zuge der VOB-Abnahme wurde festgestellt, dass der Standflügel der Tür TE06.610C.01 an die Tür TE06.610.01 schlägt. Da sich bei der aktuellen Türsteuerung automatisch nur beide Flügel der Tür öffnen lassen, ist das betrieblich nicht akzeptabel. Der elektrische Obertürschließer muss umprogrammiert werden, sodass sich nur der Öffnungsflügel bei automatischer Erkennung öffnet.
Ein Wechsel des AN und eine damit verbundene neue Ausschreibung wäre projektschädlich:- Bei den Leistungen handelt es sich zum Teil um zusätzliche bzw. abgeänderte, aber ergänzende Leistungen innerhalb der Leistungen des bereits gebundenen Auftragnehmers, die zwingend vom selben Unternehmer ausgeführt werden sollte. Auch ist eine Gewährleistung für das dann entstandene System nur aus einer Hand möglich und technisch nicht trennbar. - Bei einer Neuausschreibung würden zusätzliche Planungskosten und Zeitverzüge entstehen. Allein eine Neuausschreibung der Leistungen dieses Nachtrages würde einen weiteren mind. 2- monatigen Zeitverzug bedeuten. - Schließlich wäre eine Neuausschreibung mit dem Risiko verbunden, dass die Angebotspreise deutlich über denen der vertraglich gebundenen Firma liegen könnten.Aus den vorgenannten Gründen soll der vorliegende Nachtrag beauftragt werden, statt diese Leistungen erneut auszuschreiben.