Wartungs-, Prüfungs- und Instandhaltungsleistungen von Förder- und Rauchwarnanlagen in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein (Vergabenummer 291-23) Referenznummer der Bekanntmachung: VOEK 291-23
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Fasanenstraße 87
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10623
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Verdingungsstelle
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bundesimmobilien.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wartungs-, Prüfungs- und Instandhaltungsleistungen von Förder- und Rauchwarnanlagen in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein (Vergabenummer 291-23)
Gegenstand des Vertrages sind folgende Leistungen an Aufzügen und Aufzugschachtentrauchungsanagen
- Inspektion und Wartung
- Funktionsprüfung für die RWA - Anlagen / Aufzugsschachtentrauchungsanlagen
- Sachverständigenprüfungen
- Prüfung der elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gem. DGUV
- Notrufentgegennahme und Personenbefreiung
---
Die ausgeschriebene Leistung ist in drei Lose aufgeteilt.
Wartungs-, Prüfungs- und Instandhaltungsleistungen von Förder- und Rauchwarnanlagen in Flensburg, Tönning und Kiel
HZA Flensburg; Waldstraße 20; 24939 Flensburg
Kraftfahrtbundesamt; Fördestraße 16; 24944 Flensburg
-
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt; Am Hafen 40; 25832 Tönning
-
MRI Kiel; Hermann-Weigmann-Str. 1; 24103 Kiel
Folgende Leistungen
- Inspektion und Wartung
- Funktionsprüfung für die RWA - Anlagen / Aufzugsschachtentrauchungsanlagen
- Sachverständigenprüfungen
- Prüfung der elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gem. DGUV
- Notrufentgegennahme und Personenbefreiung
sind an folgenden Anlagen:
Personenaufzug: 11 Stück (unterschiedliche Hersteller und unterschiedliche Antriebsarten)
Fassadenaufzug: 1 Stück
Personen-/Lastenaufzug: 1 Stück
Personen-/Güteraufzug: 1 Stück
Güteraufzug Unterflur: 1 Stück
Lastenaufzug: 1 Stück
auszuführen.
---
Leistungen des Auftragnehmers (AN)
Der AN ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Geräte, Werkzeuge und Hilfsmittel (z. B. Mess- und Prüfmittel), Materialien und Hilfsstoffe (z. B. Reinigungs-, Dicht-, Schmier- und Korrosionsschutzmittel) sowie auch geeignete Zugangstechnik (z. B. Leitern, Arbeitsbühnen) und Schutzausrüstungen etc. sowie allen sonstigen nicht explizit genannten Hilfsmittel und -stoffe, usw. zu stellen bzw. zu liefern. Die Kosten sind, wenn nicht anders angegeben mit den Einheitspreisen abgegolten.
--
Inspektion, Wartung und Prüfung
Die Leistungen umfassen mindestens alle regelmäßigen Maßnahmen zur Erhaltung des einwandfreien Zustands und der Funktion der Förder- und weiteren technischen Anlagen und deren Einrichtungen und Geräte, die zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes (Inspektion), zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates (Wartung) und mindestens nach der Arbeitsanweisung des Herstellers erforderlich sind.
Die Inspektion, Wartung und Prüfung erfolgt mindestens entsprechend den Vorgaben des Herstellers und gemäß allen gültigen und relevanten Gesetzen, Vorschriften, Normen, Richtlinien etc. sowie den anerkannten Regeln der Technik. Alle erforderlichen Leistungen hat der AN termin- und fachgerecht zu erbringen.
-
Der AN führt die Inspektion und Wartung der technischen Anlagen und deren Einrichtungen und Geräte gemäß den besonderen Vereinbarungen (Arbeitskarten, Herstellervorgaben) durch. Die Beschreibung der Leistungen bzw. der durchzuführenden Arbeiten (Arbeitskarten, Leistungsverzeichnis etc.) sind nur beispielhaft und nicht vollständig. Die tatsächlich oder eventuell zusätzlich notwendigen Arbeiten können davon abweichen und sind u. a. abhängig vom jeweiligen Zustand und Nutzungsdauer der Anlage.
-
Zu den Leistungen der Inspektion, Wartung und Prüfung zählen weiterhin:
- das Beseitigen aller betriebsbedingten Verunreinigungen an zentralen Einrichtungen und Geräten sowie in den Betriebsräumen und Fahrschächten.
- die Verpflichtungen des Betreibers aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
-- § 10 BetrSichV hinsichtlich der Erhaltung des vorschrifts- und ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage, der Instandsetzung (soweit beauftragt) und Wartung, der Außerbetriebsetzung, wenn Mängel, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, bei der Instandhaltung erkannt werden
-- § 16 BetrSichV hinsichtlich der Veranlassung und Dokumentation der wiederkehrenden Prüfungen
-- § 19 BetrSichV hinsichtlich der Anzeige bei der zuständigen Behörde im Unfall- oder Schadensfall. Alle Schreiben an Aufsichtsbehörden und/ oder Überwachungsstellen sind der AG als Durchschrift/ Kopie zeitgleich zuzuleiten.
- das Stellen der Arbeitskräfte in erforderlichem Umfang für die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen.
-- Belastungsgewichte sind vom AN bereitzustellen.
Soweit zulässig, kann bei den Prüfungen anstelle der Beistellung von Belastungsgewichten ein zugelassenes, elektronisches Prüfsystem auf Kosten des AN eingesetzt werden.
- wenn im LV als Preisfeld gekennzeichnet, die Prüfung aller elektrischen Anlagenteile der Förderanlage(n) inkl. Schacht- und Betriebsrauminstallationen und die Ergebnisdokumentation nach der Vorschrift 4 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV V4) (mind. einmal in 4 Jahren in Abhängigkeit der letzten Prüfung).
- wenn im LV als Preisfeld gekennzeichnet, die Durchführung der wiederkehrenden Sachverständigenprüfungen.
Der AN organisiert eigenständig alle vorgeschriebenen Prüfungen. Je nach Bestimmungen oder Anforderungen verpflichtet sich der AN die Prüfungen durch eine befähigte Person [zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) bzw. Sachverständiger] durchzuführen. Dazu gehören auch die gesamte Koordination, Organisation und die Zusammenstellung aller für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Daten sowie die personelle Begleitung des Sachverständigen durch einen orts- und anlagenkundigen Techniker. Alle mit den Prüfungen anfallenden Gebühren und Kosten werden durch den AN getragen. Der AG dürfen nur die im LV angegebenen Pauschalen in Rechnung gestellt werden.
Der AN hat die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) bei der Durchführung der Prüfungen zu begleiten. Die Terminabsprache erfolgt direkt zwischen dem AN und der ZÜS.
Der AN hat auf Aufforderung der AG das betriebstechnische Personal der AG (Aufzugswärter/ befähigte Person) in die Förderanlagen zu unterweisen. Die Unterweisung hat im Rahmen der Wartung erfolgen, so dass keine zusätzlichen Kosten für die Anfahrt etc. entstehen. Alle mit der Unterweisung anfallenden Gebühren und Kosten werden durch den AN getragen. Der AG sind nur die im LV angegebenen Pauschalen in Rechnung zu stellen.
-
Werden bei der Inspektion, Wartung und/ oder Prüfung Fehler, Mängel und/ oder Schäden festgestellt, ist die AG unverzüglich zu unterrichten.
Der AN ist - auch außerhalb der regelmäßigen Wartungstermine - verpflichtet, Störungen, die die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden, nach Aufforderung der AG zu beseitigen.
-
Für fehlerhafte Teile der Förder- und weiteren technischen Anlagen oder bei Störmeldungen durch die AG, hat der AN nach Aufforderung innerhalb von 5 Werktagen ein Angebot über die Instandsetzung einschließlich Teilelieferung zu unterbreiten und diese Leistungen nach gesonderter Beauftragung durch die AG innerhalb von 14 Werktagen zu erbringen. Diese Leistungen werden gesondert vergütet. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung der Instandsetzung besteht nicht.
--
Notrufentgegennahme
Notrufe aus dem Fahrkorb nimmt, wenn im LV als Preisfeld gekennzeichnet, eine ständig besetzte Notrufzentrale des AN mind. gemäß DIN EN 81-28 entgegen und veranlasst die Befreiungsmaßnahmen. Fernsprechanschlusskosten sowie die laufenden Fernsprechgebühren trägt die AG.
-
Die Ausführung der Leistung Notrufmodul zur Miete (s. LV) beinhaltet insbesondere:
- Lieferung und Montage
- Anschluss und Inbetriebnahme
- Notrufsystem
- GSM-Modul mit aktiver SIM-Karte
- Wartung und Inspektion
- Demontage nach Kündigung
--
Befreiungsmaßnahmen
Die Befreiungsmaßnahmen führt der AN durch.
Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden an der Anlage und der Einleitung der Personenbefreiung erfolgt nach TRBS 3121 (Betrieb von Aufzugsanlagen) innerhalb von 30 Minuten, an jedem Tag und zu jeder Uhrzeit.
--
Pflichten des Auftragnehmers
Sämtliche Verpflichtungen des AN aus diesem Vertrag gelten gleichermaßen auch für vom AN eingesetzte Unterauftragnehmer. Der AN ist daher verpflichtet, Unterauftragnehmer über sämtliche Regelungen dieses Vertrages in Kenntnis zu setzen und sie gegenüber der AG entsprechend zu verpflichten. Der AN hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der Förder- und weiteren technischen Anlagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist für die Dauer der Leistungen aufrechtzuerhalten, soweit dies möglich ist.
-
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, der Stand der Technik, die gesetzlichen Bestimmungen, die entsprechenden DIN-, DIN-EN-Normen, Richtlinien und Schutzvorschriften, insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung, das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) und Unfallverhütungsvorschriften etc. sind zu beachten.
-
Der AN hat die Leistungen mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung nach vorheriger Zustimmung der AG an Unterauftragnehmer übertragen. Eine Zertifizierung als Wartungsfirma nach DIN EN 13015 muss vorhanden sein.
-
Der AN ist verpflichtet, zur Ausführung der vertraglich festgelegten Leistungen, fachkundiges und zuverlässiges Personal einzusetzen. Für die erforderlich zu erbringende Leistung muss das eingesetzte Personal die Qualifikation „befähigte Person gemäß § 3 DGUV - Vorschrift 4 oder eine gleichwertige Qualifikation oder die Qualifikation als Elektrofachkraft gem. DIN EN 50110-1 (VDE105-100) besitzen“ weiterhin muss das eingesetzte Personal mindestens die Qualifikation für Aufzugsanlagen gemäß BetrSichV und TRBS 3121 haben (Beauftragte Person für Aufzugsanlagen).
Das Personal muss für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Hierfür gültige Nachweise hat der AN auf Verlangen der AG unverzüglich vorzulegen.
-
Erkennt der AN Fehler, welche die Betriebsbereitschaft oder Sicherheit an den Förder- oder weiteren technischen Anlagen gefährden können, hat er die AG unverzüglich zu benachrichtigen und erforderlichenfalls bei Gefahr im Verzug die Außerbetriebnahme der Förder- oder weiteren technischen Anlagen zu veranlassen.
-
Er hat fernmündliche oder mündliche Mitteilungen in Textform zu bestätigen. Auf andere Fehler, die beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht zu den vereinbarten Leistungen gehören, hat der AN die AG unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
-
Erkennt der AN, dass wegen Änderung der Nutzung oder Änderung der bestehenden Vorschriften andere Vereinbarungen zu diesem Vertrag notwendig werden, hat er die AG in Textform darauf hinzuweisen.
-
Für die Anlagen hat der AN das notwendige Equipment für Entstörungen und Fehleranalysen (spezifische Software, Tools etc.) bereitzustellen. Hierfür zusätzlich entstehende Kosten sind in die EP einzurechnen und wenn nicht anders angegeben, damit abgegolten.
---
Weitere Angaben sind dem Vertrag, den dazu beiliegenden Anlagen und dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen.
Die Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch einmalig um zwei Jahre, also maximal bis 31.05.2030, wenn dem AN bis spätestens 6 Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit, die Kündigung in Textform nicht zugegangen ist. Ein Anspruch des AN auf Verlängerung besteht nicht.
Voraussetzung zur Ausführung der ausgeschriebenen Leistung ist folgende Qualifikation des Personals bzw. folgende Zertifizierung der Firma:
- Befähigung zur Wartung, Prüfung und Instandhaltung von Aufzugschachtentrauchungsanlagen
- Qualifikation für Aufzugsanlagen gemäß BetrSichV und TRBS 3121 hat (Beauftragte Person für Aufzugsanlagen)
- Zertifizierung als Wartungsfirma nach DIN EN 13015
- Qualifikation „befähigte Person gemäß § 3 DGUV - Vorschrift 4 oder eine gleichwertige Qualifikation oder die Qualifikation als Elektrofachkraft gem. DIN EN 50110-1 (VDE105-100)
-
Diese Nachweise müssen die Befähigung bzw. Qualifikation anhand der jeweils zu benennenden Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnah beruflichen Tätigkeit erkennen lassen und sind auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen. Fehlende Nachweise führen zum Ausschluss aus dem Verfahren.
Wartungs-, Prüfungs- und Instandhaltungsleistungen von Förder- und Rauchwarnanlagen in Rostock und Ludwigslust
Rostock, Hohe Düne 22-27, Whg.; Hohe Düne 23; 18119 Rostock
Julius Kühn-Institut; Rudolf-Schick-Platz 3/3a; 18190 Sanitz OT Groß Lüsewitz
BImA, Dienstgebäude; Kopernikusstraße 1a; 18057 Rostock
BPOL Inspektion Rostock, Kopernikusstraße 1b; 18057 Rostock
Institut für Ostseefischerei; Alter Hafen Süd 2; 18069 Rostock
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie; Neptunallee 5; 18057 Rostock
Behördenzentrum Wallstraße; Wallstraße 2; 18055 Rostock
Zoll-Lehranstalt Rostock; Pressentinstraße 56c; 18147 Rostock
-
Zollamt Ludwiglust; Am Brink 35; 19288 Ludwigslust
Folgende Leistungen
- Inspektion und Wartung
- Funktionsprüfung für die RWA - Anlagen / Aufzugsschachtentrauchungsanlagen
- Sachverständigenprüfungen
- Prüfung der elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gem. DGUV
- Notrufentgegennahme und Personenbefreiung
sind an folgenden Anlagen:
Personenaufzug: 12 Stück (unterschiedliche Hersteller und unterschiedliche Antriebsarten)
Güteraufzug: 2 Stück (unterschiedliche Hersteller und mit hydraulischem Antrieb)
Kleinlastenaufzug: 1 Stück
Kleingüteraufzug: 1 Stück
Flachscheren-Hubtisch: 1 Stück
Hebebühne-Hubtisch: 1 Stück
auszuführen.
---
Leistungen des Auftragnehmers (AN)
Der AN ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Geräte, Werkzeuge und Hilfsmittel (z. B. Mess- und Prüfmittel), Materialien und Hilfsstoffe (z. B. Reinigungs-, Dicht-, Schmier- und Korrosionsschutzmittel) sowie auch geeignete Zugangstechnik (z. B. Leitern, Arbeitsbühnen) und Schutzausrüstungen etc. sowie allen sonstigen nicht explizit genannten Hilfsmittel und -stoffe, usw. zu stellen bzw. zu liefern. Die Kosten sind, wenn nicht anders angegeben mit den Einheitspreisen abgegolten.
--
Inspektion, Wartung und Prüfung
Die Leistungen umfassen mindestens alle regelmäßigen Maßnahmen zur Erhaltung des einwandfreien Zustands und der Funktion der Förder- und weiteren technischen Anlagen und deren Einrichtungen und Geräte, die zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes (Inspektion), zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates (Wartung) und mindestens nach der Arbeitsanweisung des Herstellers erforderlich sind.
Die Inspektion, Wartung und Prüfung erfolgt mindestens entsprechend den Vorgaben des Herstellers und gemäß allen gültigen und relevanten Gesetzen, Vorschriften, Normen, Richtlinien etc. sowie den anerkannten Regeln der Technik. Alle erforderlichen Leistungen hat der AN termin- und fachgerecht zu erbringen.
-
Der AN führt die Inspektion und Wartung der technischen Anlagen und deren Einrichtungen und Geräte gemäß den besonderen Vereinbarungen (Arbeitskarten, Herstellervorgaben) durch. Die Beschreibung der Leistungen bzw. der durchzuführenden Arbeiten (Arbeitskarten, Leistungsverzeichnis etc.) sind nur beispielhaft und nicht vollständig. Die tatsächlich oder eventuell zusätzlich notwendigen Arbeiten können davon abweichen und sind u. a. abhängig vom jeweiligen Zustand und Nutzungsdauer der Anlage.
-
Zu den Leistungen der Inspektion, Wartung und Prüfung zählen weiterhin:
- das Beseitigen aller betriebsbedingten Verunreinigungen an zentralen Einrichtungen und Geräten sowie in den Betriebsräumen und Fahrschächten.
- die Verpflichtungen des Betreibers aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
-- § 10 BetrSichV hinsichtlich der Erhaltung des vorschrifts- und ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage, der Instandsetzung (soweit beauftragt) und Wartung, der Außerbetriebsetzung, wenn Mängel, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, bei der Instandhaltung erkannt werden
-- § 16 BetrSichV hinsichtlich der Veranlassung und Dokumentation der wiederkehrenden Prüfungen
-- § 19 BetrSichV hinsichtlich der Anzeige bei der zuständigen Behörde im Unfall- oder Schadensfall. Alle Schreiben an Aufsichtsbehörden und/ oder Überwachungsstellen sind der AG als Durchschrift/ Kopie zeitgleich zuzuleiten.
- das Stellen der Arbeitskräfte in erforderlichem Umfang für die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen.
-- Belastungsgewichte sind vom AN bereitzustellen.
Soweit zulässig, kann bei den Prüfungen anstelle der Beistellung von Belastungsgewichten ein zugelassenes, elektronisches Prüfsystem auf Kosten des AN eingesetzt werden.
- wenn im LV als Preisfeld gekennzeichnet, die Prüfung aller elektrischen Anlagenteile der Förderanlage(n) inkl. Schacht- und Betriebsrauminstallationen und die Ergebnisdokumentation nach der Vorschrift 4 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV V4) (mind. einmal in 4 Jahren in Abhängigkeit der letzten Prüfung).
- wenn im LV als Preisfeld gekennzeichnet, die Durchführung der wiederkehrenden Sachverständigenprüfungen.
Der AN organisiert eigenständig alle vorgeschriebenen Prüfungen. Je nach Bestimmungen oder Anforderungen verpflichtet sich der AN die Prüfungen durch eine befähigte Person [zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) bzw. Sachverständiger] durchzuführen. Dazu gehören auch die gesamte Koordination, Organisation und die Zusammenstellung aller für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Daten sowie die personelle Begleitung des Sachverständigen durch einen orts- und anlagenkundigen Techniker. Alle mit den Prüfungen anfallenden Gebühren und Kosten werden durch den AN getragen. Der AG dürfen nur die im LV angegebenen Pauschalen in Rechnung gestellt werden.
Der AN hat die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) bei der Durchführung der Prüfungen zu begleiten. Die Terminabsprache erfolgt direkt zwischen dem AN und der ZÜS.
Der AN hat auf Aufforderung der AG das betriebstechnische Personal der AG (Aufzugswärter/ befähigte Person) in die Förderanlagen zu unterweisen. Die Unterweisung hat im Rahmen der Wartung erfolgen, so dass keine zusätzlichen Kosten für die Anfahrt etc. entstehen. Alle mit der Unterweisung anfallenden Gebühren und Kosten werden durch den AN getragen. Der AG sind nur die im LV angegebenen Pauschalen in Rechnung zu stellen.
-
Werden bei der Inspektion, Wartung und/ oder Prüfung Fehler, Mängel und/ oder Schäden festgestellt, ist die AG unverzüglich zu unterrichten.
Der AN ist - auch außerhalb der regelmäßigen Wartungstermine - verpflichtet, Störungen, die die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden, nach Aufforderung der AG zu beseitigen.
-
Für fehlerhafte Teile der Förder- und weiteren technischen Anlagen oder bei Störmeldungen durch die AG, hat der AN nach Aufforderung innerhalb von 5 Werktagen ein Angebot über die Instandsetzung einschließlich Teilelieferung zu unterbreiten und diese Leistungen nach gesonderter Beauftragung durch die AG innerhalb von 14 Werktagen zu erbringen. Diese Leistungen werden gesondert vergütet. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung der Instandsetzung besteht nicht.
--
Notrufentgegennahme
Notrufe aus dem Fahrkorb nimmt, wenn im LV als Preisfeld gekennzeichnet, eine ständig besetzte Notrufzentrale des AN mind. gemäß DIN EN 81-28 entgegen und veranlasst die Befreiungsmaßnahmen. Fernsprechanschlusskosten sowie die laufenden Fernsprechgebühren trägt die AG.
-
Die Ausführung der Leistung Notrufmodul zur Miete (s. LV) beinhaltet insbesondere:
- Lieferung und Montage
- Anschluss und Inbetriebnahme
- Notrufsystem
- GSM-Modul mit aktiver SIM-Karte
- Wartung und Inspektion
- Demontage nach Kündigung
--
Befreiungsmaßnahmen
Die Befreiungsmaßnahmen führt der AN durch.
Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden an der Anlage und der Einleitung der Personenbefreiung erfolgt nach TRBS 3121 (Betrieb von Aufzugsanlagen) innerhalb von 30 Minuten, an jedem Tag und zu jeder Uhrzeit.
--
Pflichten des Auftragnehmers
Sämtliche Verpflichtungen des AN aus diesem Vertrag gelten gleichermaßen auch für vom AN eingesetzte Unterauftragnehmer. Der AN ist daher verpflichtet, Unterauftragnehmer über sämtliche Regelungen dieses Vertrages in Kenntnis zu setzen und sie gegenüber der AG entsprechend zu verpflichten. Der AN hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der Förder- und weiteren technischen Anlagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist für die Dauer der Leistungen aufrechtzuerhalten, soweit dies möglich ist.
-
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, der Stand der Technik, die gesetzlichen Bestimmungen, die entsprechenden DIN-, DIN-EN-Normen, Richtlinien und Schutzvorschriften, insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung, das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) und Unfallverhütungsvorschriften etc. sind zu beachten.
-
Der AN hat die Leistungen mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung nach vorheriger Zustimmung der AG an Unterauftragnehmer übertragen. Eine Zertifizierung als Wartungsfirma nach DIN EN 13015 muss vorhanden sein.
-
Der AN ist verpflichtet, zur Ausführung der vertraglich festgelegten Leistungen, fachkundiges und zuverlässiges Personal einzusetzen. Für die erforderlich zu erbringende Leistung muss das eingesetzte Personal die Qualifikation „befähigte Person gemäß § 3 DGUV - Vorschrift 4 oder eine gleichwertige Qualifikation oder die Qualifikation als Elektrofachkraft gem. DIN EN 50110-1 (VDE105-100) besitzen“ weiterhin muss das eingesetzte Personal mindestens die Qualifikation für Aufzugsanlagen gemäß BetrSichV und TRBS 3121 haben (Beauftragte Person für Aufzugsanlagen).
Das Personal muss für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Hierfür gültige Nachweise hat der AN auf Verlangen der AG unverzüglich vorzulegen.
-
Erkennt der AN Fehler, welche die Betriebsbereitschaft oder Sicherheit an den Förder- oder weiteren technischen Anlagen gefährden können, hat er die AG unverzüglich zu benachrichtigen und erforderlichenfalls bei Gefahr im Verzug die Außerbetriebnahme der Förder- oder weiteren technischen Anlagen zu veranlassen.
-
Er hat fernmündliche oder mündliche Mitteilungen in Textform zu bestätigen. Auf andere Fehler, die beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht zu den vereinbarten Leistungen gehören, hat der AN die AG unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
-
Erkennt der AN, dass wegen Änderung der Nutzung oder Änderung der bestehenden Vorschriften andere Vereinbarungen zu diesem Vertrag notwendig werden, hat er die AG in Textform darauf hinzuweisen.
-
Für die Anlagen hat der AN das notwendige Equipment für Entstörungen und Fehleranalysen (spezifische Software, Tools etc.) bereitzustellen. Hierfür zusätzlich entstehende Kosten sind in die EP einzurechnen und wenn nicht anders angegeben, damit abgegolten.
---
Weitere Angaben sind dem Vertrag, den dazu beiliegenden Anlagen und dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen.
Die Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch einmalig um zwei Jahre, also maximal bis 31.05.2030, wenn dem AN bis spätestens 6 Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit, die Kündigung in Textform nicht zugegangen ist. Ein Anspruch des AN auf Verlängerung besteht nicht.
Voraussetzung zur Ausführung der ausgeschriebenen Leistung ist folgende Qualifikation des Personals bzw. folgende Zertifizierung der Firma:
- Befähigung zur Wartung, Prüfung und Instandhaltung von Aufzugschachtentrauchungsanlagen
- Qualifikation für Aufzugsanlagen gemäß BetrSichV und TRBS 3121 hat (Beauftragte Person für Aufzugsanlagen)
- Zertifizierung als Wartungsfirma nach DIN EN 13015
- Qualifikation „befähigte Person gemäß § 3 DGUV - Vorschrift 4 oder eine gleichwertige Qualifikation oder die Qualifikation als Elektrofachkraft gem. DIN EN 50110-1 (VDE105-100)
-
Diese Nachweise müssen die Befähigung bzw. Qualifikation anhand der jeweils zu benennenden Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnah beruflichen Tätigkeit erkennen lassen und sind auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen. Fehlende Nachweise führen zum Ausschluss aus dem Verfahren.
Wartungs-, Prüfungs- und Instandhaltungsleistungen von Förder- und Rauchwarnanlagen in Neustrelitz, Stralsund und Neubrandenburg
BPOLAFZ Neustrelitz; Woldegker Chaussee 50; 17235 Neustrelitz
-
Hauptzollamt/THW; Rudenstraße 18; 18439 Stralsund
Hauptzollamt; Hiddenseer Straße 2; 18439 Stralsund
HZA/KBB/MKÜ; Hiddenseer Straße 4; 18439 Stralsund
HZA/BImA; Hiddenseer Straße 6; 18439 Stralsund
Wasser- und Schifffahrtsamt Stralsund; Wamper Weg 5; 18439 Stralsund
-
DL Neubrandenburg Zoll, Ihlenfelder Str. 112-114; 17034 Neubrandenburg
Folgende Leistungen
- Inspektion und Wartung
- Funktionsprüfung für die RWA - Anlagen / Aufzugsschachtentrauchungsanlagen
- Sachverständigenprüfungen
- Prüfung der elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gem. DGUV
- Notrufentgegennahme und Personenbefreiung
sind an folgenden Anlagen:
Personenaufzug: 9 Stück (unterschiedliche Hersteller und mit Antriebsart Treibscheibe)
auszuführen.
---
Leistungen des Auftragnehmers (AN)
Der AN ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Geräte, Werkzeuge und Hilfsmittel (z. B. Mess- und Prüfmittel), Materialien und Hilfsstoffe (z. B. Reinigungs-, Dicht-, Schmier- und Korrosionsschutzmittel) sowie auch geeignete Zugangstechnik (z. B. Leitern, Arbeitsbühnen) und Schutzausrüstungen etc. sowie allen sonstigen nicht explizit genannten Hilfsmittel und -stoffe, usw. zu stellen bzw. zu liefern. Die Kosten sind, wenn nicht anders angegeben mit den Einheitspreisen abgegolten.
--
Inspektion, Wartung und Prüfung
Die Leistungen umfassen mindestens alle regelmäßigen Maßnahmen zur Erhaltung des einwandfreien Zustands und der Funktion der Förder- und weiteren technischen Anlagen und deren Einrichtungen und Geräte, die zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes (Inspektion), zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates (Wartung) und mindestens nach der Arbeitsanweisung des Herstellers erforderlich sind.
Die Inspektion, Wartung und Prüfung erfolgt mindestens entsprechend den Vorgaben des Herstellers und gemäß allen gültigen und relevanten Gesetzen, Vorschriften, Normen, Richtlinien etc. sowie den anerkannten Regeln der Technik. Alle erforderlichen Leistungen hat der AN termin- und fachgerecht zu erbringen.
-
Der AN führt die Inspektion und Wartung der technischen Anlagen und deren Einrichtungen und Geräte gemäß den besonderen Vereinbarungen (Arbeitskarten, Herstellervorgaben) durch. Die Beschreibung der Leistungen bzw. der durchzuführenden Arbeiten (Arbeitskarten, Leistungsverzeichnis etc.) sind nur beispielhaft und nicht vollständig. Die tatsächlich oder eventuell zusätzlich notwendigen Arbeiten können davon abweichen und sind u. a. abhängig vom jeweiligen Zustand und Nutzungsdauer der Anlage.
-
Zu den Leistungen der Inspektion, Wartung und Prüfung zählen weiterhin:
- das Beseitigen aller betriebsbedingten Verunreinigungen an zentralen Einrichtungen und Geräten sowie in den Betriebsräumen und Fahrschächten.
- die Verpflichtungen des Betreibers aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
-- § 10 BetrSichV hinsichtlich der Erhaltung des vorschrifts- und ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage, der Instandsetzung (soweit beauftragt) und Wartung, der Außerbetriebsetzung, wenn Mängel, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, bei der Instandhaltung erkannt werden
-- § 16 BetrSichV hinsichtlich der Veranlassung und Dokumentation der wiederkehrenden Prüfungen
-- § 19 BetrSichV hinsichtlich der Anzeige bei der zuständigen Behörde im Unfall- oder Schadensfall. Alle Schreiben an Aufsichtsbehörden und/ oder Überwachungsstellen sind der AG als Durchschrift/ Kopie zeitgleich zuzuleiten.
- das Stellen der Arbeitskräfte in erforderlichem Umfang für die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen.
-- Belastungsgewichte sind vom AN bereitzustellen.
Soweit zulässig, kann bei den Prüfungen anstelle der Beistellung von Belastungsgewichten ein zugelassenes, elektronisches Prüfsystem auf Kosten des AN eingesetzt werden.
- wenn im LV als Preisfeld gekennzeichnet, die Prüfung aller elektrischen Anlagenteile der Förderanlage(n) inkl. Schacht- und Betriebsrauminstallationen und die Ergebnisdokumentation nach der Vorschrift 4 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV V4) (mind. einmal in 4 Jahren in Abhängigkeit der letzten Prüfung).
- wenn im LV als Preisfeld gekennzeichnet, die Durchführung der wiederkehrenden Sachverständigenprüfungen.
Der AN organisiert eigenständig alle vorgeschriebenen Prüfungen. Je nach Bestimmungen oder Anforderungen verpflichtet sich der AN die Prüfungen durch eine befähigte Person [zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) bzw. Sachverständiger] durchzuführen. Dazu gehören auch die gesamte Koordination, Organisation und die Zusammenstellung aller für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Daten sowie die personelle Begleitung des Sachverständigen durch einen orts- und anlagenkundigen Techniker. Alle mit den Prüfungen anfallenden Gebühren und Kosten werden durch den AN getragen. Der AG dürfen nur die im LV angegebenen Pauschalen in Rechnung gestellt werden.
Der AN hat die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) bei der Durchführung der Prüfungen zu begleiten. Die Terminabsprache erfolgt direkt zwischen dem AN und der ZÜS.
Der AN hat auf Aufforderung der AG das betriebstechnische Personal der AG (Aufzugswärter/ befähigte Person) in die Förderanlagen zu unterweisen. Die Unterweisung hat im Rahmen der Wartung erfolgen, so dass keine zusätzlichen Kosten für die Anfahrt etc. entstehen. Alle mit der Unterweisung anfallenden Gebühren und Kosten werden durch den AN getragen. Der AG sind nur die im LV angegebenen Pauschalen in Rechnung zu stellen.
-
Werden bei der Inspektion, Wartung und/ oder Prüfung Fehler, Mängel und/ oder Schäden festgestellt, ist die AG unverzüglich zu unterrichten.
Der AN ist - auch außerhalb der regelmäßigen Wartungstermine - verpflichtet, Störungen, die die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden, nach Aufforderung der AG zu beseitigen.
-
Für fehlerhafte Teile der Förder- und weiteren technischen Anlagen oder bei Störmeldungen durch die AG, hat der AN nach Aufforderung innerhalb von 5 Werktagen ein Angebot über die Instandsetzung einschließlich Teilelieferung zu unterbreiten und diese Leistungen nach gesonderter Beauftragung durch die AG innerhalb von 14 Werktagen zu erbringen. Diese Leistungen werden gesondert vergütet. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung der Instandsetzung besteht nicht.
--
Notrufentgegennahme
Notrufe aus dem Fahrkorb nimmt, wenn im LV als Preisfeld gekennzeichnet, eine ständig besetzte Notrufzentrale des AN mind. gemäß DIN EN 81-28 entgegen und veranlasst die Befreiungsmaßnahmen. Fernsprechanschlusskosten sowie die laufenden Fernsprechgebühren trägt die AG.
-
Die Ausführung der Leistung Notrufmodul zur Miete (s. LV) beinhaltet insbesondere:
- Lieferung und Montage
- Anschluss und Inbetriebnahme
- Notrufsystem
- GSM-Modul mit aktiver SIM-Karte
- Wartung und Inspektion
- Demontage nach Kündigung
--
Befreiungsmaßnahmen
Die Befreiungsmaßnahmen führt der AN durch.
Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden an der Anlage und der Einleitung der Personenbefreiung erfolgt nach TRBS 3121 (Betrieb von Aufzugsanlagen) innerhalb von 30 Minuten, an jedem Tag und zu jeder Uhrzeit.
--
Pflichten des Auftragnehmers
Sämtliche Verpflichtungen des AN aus diesem Vertrag gelten gleichermaßen auch für vom AN eingesetzte Unterauftragnehmer. Der AN ist daher verpflichtet, Unterauftragnehmer über sämtliche Regelungen dieses Vertrages in Kenntnis zu setzen und sie gegenüber der AG entsprechend zu verpflichten. Der AN hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der Förder- und weiteren technischen Anlagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist für die Dauer der Leistungen aufrechtzuerhalten, soweit dies möglich ist.
-
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, der Stand der Technik, die gesetzlichen Bestimmungen, die entsprechenden DIN-, DIN-EN-Normen, Richtlinien und Schutzvorschriften, insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung, das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) und Unfallverhütungsvorschriften etc. sind zu beachten.
-
Der AN hat die Leistungen mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung nach vorheriger Zustimmung der AG an Unterauftragnehmer übertragen. Eine Zertifizierung als Wartungsfirma nach DIN EN 13015 muss vorhanden sein.
-
Der AN ist verpflichtet, zur Ausführung der vertraglich festgelegten Leistungen, fachkundiges und zuverlässiges Personal einzusetzen. Für die erforderlich zu erbringende Leistung muss das eingesetzte Personal die Qualifikation „befähigte Person gemäß § 3 DGUV - Vorschrift 4 oder eine gleichwertige Qualifikation oder die Qualifikation als Elektrofachkraft gem. DIN EN 50110-1 (VDE105-100) besitzen“ weiterhin muss das eingesetzte Personal mindestens die Qualifikation für Aufzugsanlagen gemäß BetrSichV und TRBS 3121 haben (Beauftragte Person für Aufzugsanlagen).
Das Personal muss für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Hierfür gültige Nachweise hat der AN auf Verlangen der AG unverzüglich vorzulegen.
-
Erkennt der AN Fehler, welche die Betriebsbereitschaft oder Sicherheit an den Förder- oder weiteren technischen Anlagen gefährden können, hat er die AG unverzüglich zu benachrichtigen und erforderlichenfalls bei Gefahr im Verzug die Außerbetriebnahme der Förder- oder weiteren technischen Anlagen zu veranlassen.
-
Er hat fernmündliche oder mündliche Mitteilungen in Textform zu bestätigen. Auf andere Fehler, die beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht zu den vereinbarten Leistungen gehören, hat der AN die AG unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
-
Erkennt der AN, dass wegen Änderung der Nutzung oder Änderung der bestehenden Vorschriften andere Vereinbarungen zu diesem Vertrag notwendig werden, hat er die AG in Textform darauf hinzuweisen.
-
Für die Anlagen hat der AN das notwendige Equipment für Entstörungen und Fehleranalysen (spezifische Software, Tools etc.) bereitzustellen. Hierfür zusätzlich entstehende Kosten sind in die EP einzurechnen und wenn nicht anders angegeben, damit abgegolten.
---
Weitere Angaben sind dem Vertrag, den dazu beiliegenden Anlagen und dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen.
Die Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch einmalig um zwei Jahre, also maximal bis 31.05.2030, wenn dem AN bis spätestens 6 Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit, die Kündigung in Textform nicht zugegangen ist. Ein Anspruch des AN auf Verlängerung besteht nicht.
Voraussetzung zur Ausführung der ausgeschriebenen Leistung ist folgende Qualifikation des Personals bzw. folgende Zertifizierung der Firma:
- Befähigung zur Wartung, Prüfung und Instandhaltung von Aufzugschachtentrauchungsanlagen
- Qualifikation für Aufzugsanlagen gemäß BetrSichV und TRBS 3121 hat (Beauftragte Person für Aufzugsanlagen)
- Zertifizierung als Wartungsfirma nach DIN EN 13015
- Qualifikation „befähigte Person gemäß § 3 DGUV - Vorschrift 4 oder eine gleichwertige Qualifikation oder die Qualifikation als Elektrofachkraft gem. DIN EN 50110-1 (VDE105-100)
Diese Nachweise müssen die Befähigung bzw. Qualifikation anhand der jeweils zu benennenden Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnah beruflichen Tätigkeit erkennen lassen und sind auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen. Fehlende Nachweise führen zum Ausschluss aus dem Verfahren.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Für die Ausführung des Auftrags gelten darüber hinaus besondere Bedingungen (Ausführungsbedingungen i. S. d. § 128 Abs. 2 GWB) wie folgt:
Los 1, 2 und 3:
Sicherheitsbestimmungen
Der AN hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter/ innen die Haus- bzw. Sicherheitsregeln der Wirtschaftseinheit (WE)/Liegenschaft einhalten. Das Wach- und Kontrollpersonal des Nutzers ist berechtigt, den AN beim Betreten, Verlassen oder während des Aufenthaltes im Bereich der Liegenschaft zu kontrollieren. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Sicherheitsvorschriften des Nutzers kann der Zutritt für Personal des AN eingeschränkt, vorübergehend oder auf Dauer verwehrt werden.
Verschwiegenheit/Datenschutz
Der AN hat sein Personal zur Verschwiegenheit gemäß der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Verschwiegenheitserklärung (Anlage C-03) zu verpflichten und von diesem vor dem erstmaligen Arbeitseinsatz eine schriftliche Verschwiegenheitserklärung zu verlangen. Der AN hat seine Verschwiegenheit und die seiner Mitarbeiter sicherzustellen.
Soweit der AN in Ausführung der vertraglichen Leistungspflichten personenbezogene Daten erlangt, ist er verpflichtet, die Bestimmungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes und der anwendbaren Datenschutzgesetze der Länder zu beachten.
-
Los 2:
Zutrittsvoraussetzungen
Auf der Liegenschaft mit der Wirtschaftseinheit (WE 117092), BPOL Inspektion Rostock, ist zur Ausführung der Leistung ein Führungszeugnis des Personals erforderlich. Wird das Führungszeugnis nicht vorgelegt, wird der Zutritt auf die Liegenschaft verweigert.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Teilnahme der Bieter am Öffnungstermin ist nicht gestattet.
Die Zuschlagserteilung erfolgt schriftlich über die e-Vergabe-Plattform des Bundes.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Mit Angebot sind folgende vollständig ausgefüllte Unterlagen einzureichen:
1. Angebotsschreiben (Anlage B-01)
2. Leistungsverzeichnis/Preisblatt (Anlage B-02)
3. Bieterauskunft mit Eigenerklärungen (Anlage B-03)
4. Grundlagen der Angebotskalkulation (Anlage B-04)
(nur bei Angebot eines Festpreises für die gesamte Vertragslaufzeit, d.h. ohne Preisgleitklausel)
5. Vordruck „Bietergemeinschaftserklärung“ (Anlage B-05) (falls einschlägig)
6. Preisgleitklausel (Anlage C-04) (falls einschlägig)
-
Auf Anforderung der Vergabestelle sind einzureichen:
1. Vordruck „Erklärung zu Unterauftragnehmern“ (Anlage B-06, Seite 1), und „Verpflichtungserklärung zu Unterauftragnehmern“ (Anlage B-06, Seite 2)
2. Vordruck „Erklärung zur Eignungsleihe“ (Anlage B-06, Seite 3), und „Verpflichtungserklärung Eignungsleihe“ (Anlage B-06, Seite 4)
3. Bieterauskunft mit Eigenerklärungen und Nachweise für alle weiteren Unternehmen bei Bietergemeinschaften, Unterauftragnehmern und bei Eignungsleihe
4. Nachweis der beruflichen Registrierung (Gewerbeanmeldung, Mitgliedsnachweis Handwerkskammer oder vergleichbar)
5. Nachweis der Betriebs-Haftpflichtversicherung
6. Nachweis der Zertifizierung als Wartungsfirma nach DIN EN 13015
7. Nachweis zur Qualifikation für Aufzugsanlagen gemäß BetrSichV und TRBS 3121 hat (Beauftragte Person für Aufzugsanlagen)
8. Nachweis zur Qualifikation als „Elektrofachkraft“ gem. DIN EN 50110-1 (VDE105-100) oder als „Befähigte Person“ gem. § 3 DGUV - Vorschrift 4 oder gleichwertige Qualifikation
9. Nachweis zur Befähigung Aufzugsentrauchungsanlagen zu warten, prüfen und Instand zu setzen
---
Das am 08.04.2022 veröffentlichte 5. EU-Sanktionspaket im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine hat unmittelbare Auswirkungen auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen - z. T. auch außerhalb der EU-Vergaberichtlinien. Verboten sind demnach seit dem 09.04.2022 sowohl Auftragsvergaben an Unternehmen mit Bezug zu Russland im Sinne der EU-Richtlinie 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) als auch eine Beteiligung solcher Unternehmen am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises, soweit auf diese zugezogenen Unternehmen mehr als 10% des Auftragswertes entfallen. Um die Einhaltung dieser Vorgaben prüfen zu können, sind vom Bieter bei Ziffer II.4 der Anlage B-03 „Bieterauskunft Eignungskriterien“ Erklärungen abzugeben und diese zusammen mit den Angebotsunterlagen vor Ablauf der Angebotsfrist über die e Vergabe Plattform einzureichen.
---
Kann ein Bieter aus berechtigtem Grund geforderte Urkunden oder Bescheinigungen nicht beibringen, genügt die Vorlage anderer Dokumente, sofern sie ebenso geeignet sind, die Eignung des Bieters und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen.
Bei ausländischen Bietern genügen gleichwertige Bescheinigungen des Herkunftslandes. Werden solche Bescheinigungen in dem betreffenden Land nicht ausgestellt, können sie durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In Staaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, kann diese durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden. Nicht in deutscher Sprache verfassten Dokumenten ist eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche beizufügen.
Der Nachweis der Eignung/des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen kann ganz oder teilweise durch Präqualifikation erbracht werden.
---
In den Leistungsverzeichnissen/Preisblättern müssen alle Preise und sonstigen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten sein. Fehlende oder unzutreffende Preisangaben oder Änderungen und Ergänzungen führen grundsätzlich zum Ausschluss des Angebots.
---
Vorgaben aus dem Mindestlohn- bzw. Arbeitnehmerentsendegesetz und Vorgaben aus für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen sind zwingend bei der Angebotskalkulation zu berücksichtigen. Ist das nicht der Fall, wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen.
---
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, deren Klärung für die Angebotsabgabe wesentlich sind, z. B., weil sie die Preisermittlung beeinflussen oder die Vergabeunterlagen unvollständig bzw. nicht für alle Bieter gleichermaßen verständlich sind, so hat der Bieter die Auftraggeberin unverzüglich und vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.
---
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot je Los erteilt.
---
Bei Inanspruchnahme von Kapazitäten anderer Unternehmen (Unterauftragnehmer, Eignungsleihe) sind diesen Unternehmen die Informationsquelle zur Datenschutzerklärung der Auftraggeberin „www.bundesimmobilien.de/datenschutz“ vor Angebotsabgabe durch den Bieter zu übermitteln. In gleicher Weise sind die Ansprechpersonen der Referenzgeber vom Bieter vorab zu informieren.
---
Es gelangen nur vollständige und fristgerecht eingegangene Angebote in die Wertung. Die Nachforderung, Vervollständigung oder Korrektur von Unterlagen, Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und Nachweisen richtet sich nach dem § 56 VgV. Hierbei setzt die Auftraggeberin eine angemessene Frist von mindestens drei Werktagen und übt ihr Ermessen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus. Einen Anspruch auf Nachforderung haben die Bieter nicht.
----
Angebote, die eines der Ausschlusskriterien des § 57 Abs. 1 VgV erfüllen, werden nicht gewertet.
----
Die Auftraggeberin prüft die Auskömmlichkeit der Angebote gem. § 60 VgV und verlangt vom Bieter Aufklärung, wenn der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig sind. Bei weiterem Aufklärungsbedarf fordert die Auftraggeberin den Bieter unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens drei Werktagen auf, die Auskömmlichkeit des Angebots eingehend zu erläutern. Wenn der Bieter die Zweifel an der Auskömmlichkeit nicht oder nicht fristgerecht ausräumt, darf sein Angebot ausgeschlossen werden.
---
Anfragen zu den Vergabeunterlagen sind unter Verwendung des beigefügten Formblatts „FB Frage-Antwort“ ausschließlich über die e-Vergabe-Plattform (www.evergabe-online.de) einzureichen. Anfragen, die auf anderem Weg übermittelt werden, können nicht berücksichtigt werden. Die Teilnehmer werden gebeten, Anfragen bis spätestens 28.09.2023 zu stellen, damit zusätzliche Informationen rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist erteilt werden können. Auskünfte werden den Teilnehmern in anonymisierter Form mitgeteilt.
Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt.
Die Teilnehmer haben sich zudem selbstständig und regelmäßig bis zum Ablauf der Angebotsfrist über Änderungen der Vergabeunterlagen sowie die Beantwortung von Fragen durch die Vergabestelle zu informieren und diese im Rahmen ihrer Angebotserstellung zu berücksichtigen. Auf der e-Vergabe-Plattform registrierte Teilnehmer werden automatisch informiert. Eine Nichtberücksichtigung von Änderungen kann zum Ausschluss des Angebotes führen.
---
Bei technischen Fragen zur e-Vergabe-Plattform wenden Sie sich bitte an e-Vergabe
HelpDesk:
Telefon: +49 (0) 22899 - 610 - 1234
E-Mail:
Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr, Freitag: 08:00 bis 14:00 Uhr.
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Es gelten die Regelungen der §§ 155 ff. GWB. Insbesondere ist § 160 Abs. 3 GWB zu beachten:
Verstöße gegen das Vergaberecht, die aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen hervorgehen, müssen bis zum Ablauf der Angebotsfrist gemäß Ziffer IV.2.2) gerügt werden. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens muss innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, eingereicht werden (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Postanschrift: Ellerstraße 56
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land: Deutschland
Internet-Adresse: http://www.bundesimmobilien.de