Ergänzungsvereinbarung zu Konzessionen über Nebenbetriebe mit Tankstellen über die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Heidestraße 15
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
E-Mail:
Fax: +49 30640961005
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.autobahn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ergänzungsvereinbarung zu Konzessionen über Nebenbetriebe mit Tankstellen über die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur
Zwischen der Autobahn GmbH des Bundes („Autobahn GmbH“) und der Konzessionsnehmerin bestehen Konzessionen zum Bau und Betrieb von Nebenbetrieben nach § 15 Abs. 2 FStrG, die durch die Ergänzungsvereinbarung konkretisiert werden
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift: Überseeallee 1
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20457
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: +49 22894990
Fax: +49 2289499163
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: +49 22894990
Fax: +49 2289499163
Für die Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf die §§ 155 ff. GWB verwiesen. Hinsichtlich der zu beachten Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen ist § 160 Abs. 3 GWB zu beachten.
Dieser lautet:
„Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
Nach § 135 Abs.1 und 2 GWB gilt weiter:
„1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.“
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: +49 228-94990
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Die Konzessionsinhaberin hat sich in der Vergangenheit an formellen Vergabeverfahren um die Vergabe von Konzessionen über Nebenbetriebe gemäß § 15 FStrG beteiligt und auf diese Weise den Zuschlag zum Abschluss von Konzessionen für mehrere Standorte erhalten.
Die Autobahn GmbH ist gesetzlich nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 SchnellLG verpflichtet, den Inhabern einer Konzession über einen Nebenbetrieb mit Tankstelle gemäß § 15 FStrG die eigenwirtschaftliche Übernahme von Errichtung, Unterhaltung und Betrieb von Schnellladeinfrastruktur anzubieten. Daher hat die Autobahn GmbH mit der Konzessionsnehmerin eine Ergänzungsvereinbarung zu den bestehenden Konzessionen geschlossen, wonach eine eigenwirtschaftliche Übernahme von Errichtung, Bereitstellung und Betrieb von funktionsfähiger Schnellladeinfrastruktur nach einheitlichen technischen Vorgaben zu realisieren ist.
Einheitliche Vorgaben bestehen hinsichtlich Ladeleistung, Zugänglichkeit, Bezahlsystemen und Verfügbarkeit der Schnellladeinfrastruktur, wobei die Vorgaben weitestgehend mit den Anforderungen übereinstimmen, die in der Ausschreibung „Errichtung und Betrieb von öffentlich zugänglicher HPC- Schnellladeinfrastruktur auf unbewirtschafteten Rastanlagen an den Bundesautobahnen in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschlandnetz - Autobahnlose)“ aufgestellt worden sind.
Postanschrift: Überseeallee 1
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20457
Land: Deutschland
Der unmittelbare Abschluss der Ergänzungsvereinbarung zur Konkretisierung der Konzessionen ohne vorheriges Vergabeverfahren ist unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchnellLG i.V.m. § 132 GWB zulässig. Es ist hierbei bereits keine wesentliche Änderung der bestehenden Konzessionen im Sinne von § 132 Abs. 1 GWB gegeben, da im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung aufgrund der Konkretisierung weder eine Verschiebung des wirtschaftlichen Gleichgewichts, noch eine erhebliche Ausweitung des Umfangs der bestehenden Konzessionen erfolgt. Selbst wenn eine wesentliche Änderung vorliegen würde, wäre diese nach den Ausnahmevorschriften des § 132 Abs. 2 Satz 1 GWB und dabei insbesondere nach dortigen Nr. 3 zulässig (zu allem bestätigend VK Bund, Beschluss v. 15. Juni 2022 – VK 2-54/22).
Gründe für die Änderung (gemäß Ziffer VII.2.2):
Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände:
Das Erfordernis von Bau und Betrieb einer Schnelladeinfrastruktur war zum damaligen Zeitpunkt von Vergabeverfahren und Abschluss der bestehenden Konzessionen nicht vorhersehbar. Die vorherrschende Antriebstechnik von Fahrzeugen basierte auf Verbrennungsmotoren, wobei sich andere Technologien erst in der Entwicklung befanden und jedenfalls nicht marktüblich waren. Dass die Elektromobilität wesentlicher Bestandteil der sog. Verkehrswende zur Erreichung von verbindlichen Klima- und Umweltschutzzielen werden sollte, war zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar, sodass sich auch kein Erfordernis zum Aufbau von (Schnell)Ladeinfrastruktur ergeben hat und damit auch keine entsprechenden Regelungen in den Konzessionen nach § 15 FStrG aufgenommen wurden. Durch die Ergänzungsvereinbarung wird diesem Umstand nunmehr Rechnung getragen, wobei damit keine Änderung des Gesamtcharakters der Vertragsbeziehungen auf Grundlage der bestehenden Konzessionen einhergeht, da weiterhin eine funktionelle Auslegung der vertraglichen Bestimmungen erforderlich ist. Der Ladevorgang ist ebenso wie der Tankvorgang letztlich die Aufnahme eines Energieträgers, um dem Reisenden mit seinem Fahrzeug die Fortbewegung zu ermöglichen, was Sinn und Zweck von Nebenbetrieben mit Tankstellen ist (zu allem bestätigend VK Bund, Beschluss v. 15. Juni 2022 – VK 2-54/22).
siehe Ziffer VII.2.1)