GESOBAU AG - Agenturleistungen für Hallo Nachbar 2023 Referenznummer der Bekanntmachung: Div-1-2182
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Stiftsweg 1
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: D-13187
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Herr Stephan Franke
E-Mail:
Telefon: +49 304073-1770
Fax: +49 304073-1788
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gesobau.de
Abschnitt II: Gegenstand
GESOBAU AG - Agenturleistungen für Hallo Nachbar 2023
Mit einer Auflage von 48.000 Exemplaren produziert die GESOBAU AG ihr Mietermagazin „Hallo Nachbar“ viermal im Jahr für alle Haushalte der GESOBAU und ihrer Tochtergesellschaft, der GESOBAU Wohnen. Es informiert alle Mieter*innen über Wissenswertes und Wohnortnahes aus den Bezirken, stellt Menschen vor, Initiativen, soziale Projekte und gute Ideen aus der Mieterschaft. Für die Erstellung des Print-Magazins sowie die Erstellung von Content für das Online-Magazin www.hallonachbar.berlin wird eine Agentur gesucht.
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Nähere Beschreibung siehe Anlage "Aufgabenstellung und Leistungen".
D-13187 Berlin
Siehe Anlage "Aufgabenstellung und Leistungen".
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
GESOBAU AG - Agenturleistungen für Hallo Nachbar 2023
Postanschrift: Friedrichstraße 23a
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Martin - Luther - Straße 105
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: +49 3090138316
Fax: +49 3090137613
Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer richtet sich unter anderem nach der Regelung des § 160 GWB. Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist antragsbefugt jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.