Trägerschaft der Berliner unabhängigen Beschwerdestelle Referenznummer der Bekanntmachung: 08-2023-ZVS-OV-IIIA
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Oranienstr. 106
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10969
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.berlin.de/vergabeplattform
Adresse des Beschafferprofils: https://www.berlin.de/vergabeplattform
Abschnitt II: Gegenstand
Trägerschaft der Berliner unabhängigen Beschwerdestelle
Der Betrieb der unabhängigen Beschwerdestelle (BuBS) für Geflüchtete und sukzessive wohnungslose Personen (auch) ohne Fluchthintergrund wird als Dienstleistung über mind. zwei Jahre neu ausgeschrieben. Ihr Betrieb ist im Gesetz über das erweiterte Beschwerdewesen bei der Flüchtlingsunterbringung verankert (§ 1 UBeschwG).
Berlin
Der Betrieb der unabhängigen Beschwerdestelle (BuBS) für Geflüchtete und sukzessive wohnungslose Personen (auch) ohne Fluchthintergrund wird als Dienstleistung über mind. zwei Jahre neu ausgeschrieben. Ihr Betrieb ist im Gesetz über das erweiterte Beschwerdewesen bei der Flüchtlingsunterbringung verankert (§ 1 UBeschwG).
Option Vertragsverlängerung;
01.01.2026 - 31.12.2026
Option Vertragsverlängerung;
01.01.2027 - 31.12.2027
Option;
zwei Personalstellen im Kontext der Erweiterung um Unterkünfte wohnungslose Personen (auch) ohne Fluchthintergrund im Leistungszeitraum 2024/2025
(s. 3.2 in der Leistungsbeschreibung)
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
-Ausschluss vom Vergabeverfahren bei Interessenskollision
-Eigenerklärung zur Eignung
Unternehmensreferenzen
Persönliches Referenzprojekt
Eigenerklärung zur Eignung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Berlin
Land: Deutschland
I. Ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer ist gemäß § 160 Absatz 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertage gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz1Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
II. Gemäß § 135 Absatz 2 GWB kann die von Anfang an bestehende Unwirksamkeit eines Vertrages gemäß §135 Absatz 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagennach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung
Postanschrift: Oranienstr. 106
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10969
Land: Deutschland