Obligatorischer technischer Support für Oracle-Lizenzen Referenznummer der Bekanntmachung: ITD1-0428-2023
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift: Holzmarktstraße 15-17
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Obligatorischer technischer Support für Oracle-Lizenzen
Obligatorischer technischer Support für Oracle-Lizenzen
- Sicherstellung des Betriebs des IPW-Systems entsprechend den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen
- Lieferung von Updates
- Hilfe bei Softwarefehlern und Zugriff auf Wissensdatenbanken
Zeitraum: 01.07.2023 - 29.12.2025 (30 Monate)
Berlin
Obligatorischer technischer Support für Oracle-Lizenzen Zeitraum: 30 Monate
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Es liegt eine Interoperabilität mit Lean IX vor. LeanIX ist bei der BVG als IT-EAM-Werkzeug bereits etabliert. Die bei SAP Signavio bereits vorhandene Integration von LeanIX und Signavio bietet die Möglichkeit die IT-Applikationslandschaft und Geschäftsprozesse zu harmonisieren und Zusatzaufwände, wie sie bei anderen "Drittanbietern" erforderlich wären, zu vermeiden. Signavio gehört zu SAP und ist Teil des SAP-Ökosystems. Die Verknüpfung zu aktuellen und zukünftigen SAP-Produkten (S/4 HANA) ist bereits vorhanden und kann die Einführung weiterer neuer SAP-Lösungen in der Zukunft unterstützen. Dies entspricht der auch der aktuellen und zukünftigen IT-Applikations-Strategie der BVG. Diese enge, nahtlose Integrationsmöglichkeit kann kein anderes System standardisiert bieten.
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Wie in den vorangegangenen Punkten beschrieben, besteht kein Aufwand bei der Schnittstelleneinrichtung, der Schnittstellenpflege sowie regelmäßiger Tests bei Programmanpassungen. Beispielsweise wird die Prozessdarstellung, -optimierung und -simulation durch die SAP-spezifische Bibliothek beschleunigt. Darüber hinaus können bereits vorhandene Strukturen (User Directory, ...) aus dem SAP-System genutzt werden und müssen nicht parallel bzw. redundant und damit fehleranfällig in verschiedenen Systemen gepflegt und verwaltet werden.
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In der BVG werden derzeit ARIS und MS Visio zur reinen Prozessmodellierung genutzt. Es wurde aus technischen Gründen beschlossen, dass der Vertrag mit ARIS nicht verlängert werden kann und somit zum 30.09.2023 ausläuft. Die aktuell verfügbare Applikation MS Visio bietet nur rudimentäre und manuell zu erstellende Visualisierungsmöglichkeiten, die den aktuell gültigen Anforderungen nicht entsprechen.
Das SAP Produkt Signavio ist erst seit wenigen Jahren verfügbar und war bei der ursprünglichen Beschaffung und Implementierung der anderen Produkte von SAP noch nicht verfügbar und es bestand zu dieser Zeit noch kein Bedarf für derartige Funktionalitäten.
Mit der geplanten Beschaffungsmaßnahme soll die SAP-Umgebung um Lizenzen des SAP-Produktes Signavio erweitert werden
Durch eine Lizenzerweiterung können bereits bestehende Strukturen (Daten, Datenklassifizierungen, Berechtigungen, Abläufe) innerhalb SAPs zur Implementierung eines ganzheitlichen Prozessmanagements genutzt werden. Durch die Erweiterung ist keine zusätzliche technische Anbindung an andere Systeme erforderlich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Obligatorischer technischer Support für Oracle-Lizenzen
Postanschrift: Riesstraße 25
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80992
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 8914300
Fax: +49 8914300
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Martin- Luther- Str. 105
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: +49 30-9013-8316
Fax: +49 30-9013-7613
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.