ZIB_05_2023 / Rahmenvereinbarung DWDM Technik

Bekanntmachung vergebener Aufträge

Ergebnisse des Vergabeverfahrens

Lieferauftrag

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Zuse-Institut Berlin (ZIB)
Postanschrift: Takustraße 7
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 14195
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Vergabestelle ZIB
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.zib.de/
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5)Haupttätigkeit(en)
Bildung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

ZIB_05_2023 / Rahmenvereinbarung DWDM Technik

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
38621000 Lichtwellenleitergeräte
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Dem ZIB obliegt der Betrieb, die Instandhaltung und Pflege und die Weiterentwicklung des BRAIN Netzwerkes. Im Rahmen der Weiterentwicklung und Aufnahme (Anschluss) weiterer Einrichtungen in das BRAIN Netzwerk am Standort Berlin, bedarf es technologischer Erweiterung der vorherrschenden DWDM „Dense Wavelength Division Multiplexing“ (DWDM) Technologie, welche Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist. Bei der DWDM Technologie handelt es sich um eine Lichtwellenleitertechnik, die Datensignale aus verschiedenen Quellen zusammenfügt (multiplext), so dass sie sich ein einziges Glasfaserpaar teilen können. Dabei bleibt die vollständige Trennung der Datenströme erhalten, sodass diese sich nicht gegenseitig stören und die Datenintegrität erhalten bleibt. Die "Single-Fiber" Lösung ist dabei für BRAIN eine zwingend technologische Anforderung aufgrund geringer Glasfaserkapazitäten am Standort Berlin.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE30 Berlin
Hauptort der Ausführung:

Berlin

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Dem Zuse-Institut Berlin (ZIB) obliegt der Betrieb, die Instandhaltung und Pflege und die Weiterentwicklung des BRAIN Netzwerkes. Es betreibt in Zusammenarbeit mit den Berliner Universitäten und in treuhänderischem Auftrag des Landes Berlin, vertreten durch die Senatskanzlei, das Berliner Wissenschaftsnetz BRAIN (Berlin Research Area Information Network). BRAIN ist das Hochgeschwindigkeitsdatennetz der Berliner Institutionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur. Grundlage ist ein Senatsbeschluss von 1994 zum Aufbau und Betrieb eines landeseigenen Metropolitan Area Network.

Im Rahmen der Weiterentwicklung und Aufnahme (Anschluss) weiterer Einrichtungen in das BRAIN Netzwerk am Standort Berlin, bedarf es technologischer Erweiterung der vorherrschenden DWDM Technologie. Bei der DWDM Technologie handelt es sich um eine sogenannte „Dense Wavelength Division Multiplexing“ (DWDM) Lichtwellenleitertechnik, die Datensignale aus verschiedenen Quellen zusammenfügt (multiplext), so dass sie sich ein einziges Glasfaserpaar teilen können. Dabei bleibt die vollständige Trennung der Datenströme erhalten sodass diese sich nicht gegenseitig stören und die Datenintegrität erhalten bleibt. Jedes Signal wird auf einer separaten Lichtwellenlänge übertragen. Besonderheit dieser Technik ist die Tatsache, dass sich mehr als 80 separate Wellenlängen eine einzige Glasfaser teilen können. Dadurch lassen sich sehr große Datenmengen über eine einzige Netzwerkverbindung austauschen. Die "Single-Fiber" Lösung ist für BRAIN mit all seinen verbundenen und angebundenen Instituten am Standort Berlin eine zwingend technologische Anforderung, weil nur begrenzte Glasfaserkapazitäten im Stadtgebiet zur Verfügung stehen und die Herstellung einer eignen neuen Glasfaserdatenleitung sehr aufwendig und kostenintensiv wäre.

Ziel des vorliegenden Ausschreibungsverfahren war daher der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Wirtschaftsteilnehmer für die technologische Weiterentwicklung des BRAIN Netzwerkes am Standort Berlin als Teil eines Förderprogramms zur Digitalisierung von Forschung und Lehre.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:

Das Zuse-Institut Berlin (Auftraggeber) stellt sehr spezielle und sehr konkrete Anforderungen an die zu beschaffende technische Leistung. Es wurde eine Marktanalyse durchgeführt um zu eruieren, ob der Markt diese Anforderungen überhaupt erfüllen kann. Hierzu ist im Übrigen das ZIB verpflichtet (vgl. VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.12.2022 - VK 1-4/22). Dazu wurden die zwingenden Anforderungen diversen Marktteilnehmern (Anbietern von DWDM-Technologien am Markt) benannt und um Erklärung gebeten, ob diese Anforderungen erfüllt werden können. Den Marktteilnehmern (Anbietern von DWDM-Technologien) wurden schriftlich die zwingenden technischen Anforderungen an die zu beschaffende Leistung mitgeteilt. Die Marktteilnehmer wurden jeweils gefragt, ob sie Fabrikate/Geräte aus ihrem Produktportfolio anbieten können, die die zwingenden Anforderungen erfüllen. Zum Zeitpunkt der Durchführung der Marktanalyse und im Ergebnis dieser konnte lediglich ein Marktteilnehmer die zwingenden Anforderungen erfüllen. Dieses Ergebnis stellt keine subjektive Einschätzung des Auftraggebers (ZIB) dar, sondern basiert auf den entsprechenden Anfragen bei den Marktteilnehmern und deren Antworten im Rahmen der Marktanalyse. Demnach musste der Auftraggeber (ZIB) davon ausgehen, dass es diesen Marktteilnehmern, bis auf das Unternehmen welches die Anforderungen erfüllen kann, objektiv nicht möglich ist, durchgehend alle zwingenden Anforderungen zu erfüllen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 25.11.2020 - 17 Verg 1/20).

Der vom Auftraggeber zu führende Nachweis des objektiven Fehlens von Wettbewerb wurde durch eine umfassende Marktanalyse auf europäischer Ebene durchgeführt. Zur Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb ist das objektive Fehlen von Wettbewerb Voraussetzung.

Im Ergebnis der Marktanalyse musste festgestellt werden, dass es für die anderen angefragten Marktteilnehmer, außer dem Unternehmen welches die Anforderungen erfüllen kann, nach eigenem Bekunden technisch unmöglich ist die geforderte Leistung auf Basis der zwingenden technischen Anforderungen zu erbringen (Erwägungsgrund 50 der Richtlinie 2014/24/EU; Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, § 14 VgV Rn. 62). Somit gab es zum Zeitpunkt der Durchführung der Marktanalyse und im Ergebnis dieser, für die ausgeschriebene Leistungen keinen Wettbewerb d. h. es gibt nicht mehr als ein Unternehmen das die Leistung erbringen kann.

Es erscheint als realitätsfern, ein Vergabeverfahren mit einem Wettbewerb zwischen Marktteilnehmern (Unternehmen) zu provozieren, bei dem es im Vorfeld erkennbar und absehbar ist, dass die zwingenden Anforderungen (im Verfahren wären dies Ausschlusskriterien) mindestens in einem Fall von den Marktteilnehmern (bis auf das eine Unternehmen, welches die Erfüllung der zwingenden Anforderungen positiv bestätigte) nicht erfüllt werden können.

Das Nichterfüllen eines Ausschlusskriteriums muss in diesen Fällen zwingend zum Ausschluss des Angebotes des jeweiligen Anbieters führen.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.8)Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems
IV.2.9)Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Auftrags-Nr.: ZIB_05_2023
Bezeichnung des Auftrags:

Rahmenverenibarung DWDM Technik

Ein Auftrag/Los wurde vergeben: ja
V.2)Auftragsvergabe
V.2.1)Tag des Vertragsabschlusses:
04/08/2023
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU: 1
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Offizielle Bezeichnung: Pan Dacom Direkt GmbH
Postanschrift: Dreieich Plaza 1B
Ort: Dreieich
NUTS-Code: DE71 Darmstadt
Postleitzahl: 63303
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer ist ein KMU: ja
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Berlin
Postanschrift: Martin-Luther-Str. 105
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail:
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).

Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.

Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,

jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Berlin
Postanschrift: Martin-Luther-Str. 105
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail:
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
11/08/2023