Narkosebeatmungsgeräte Referenznummer der Bekanntmachung: 25-23 (200) BGK
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Leipziger Platz 1
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bg-kliniken.de
Abschnitt II: Gegenstand
Narkosebeatmungsgeräte
Gegenstand der Ausschreibung ist eine Rahmenvereinbarung zur Beschaffung von Narkosegeräten in verschiedenen Ausführungen und Bauarten.
Auftraggeber sind folgende Tochtergesellschaften der BG Kliniken - Klinikverbund der gesetzlichen Unfallversicherung gGmbH:
BG Klinikum Bergmannstrost Halle gGmbH
BG Klinikum Hamburg gGmbH
Mit seiner Niederlassung Ambulantes OP-Zentrum des BG Klinikums Hamburg (BGAOP)
BG Universitätsklinikum Bergmannsheil Bochum gGmbH
BG Klinikum Duisburg gGmbH
BG Unfallklinik Frankfurt am Main gGmbH
BG Kliniken Ludwigshafen und Tübingen gGmbH
mit seinen Standorten Ludwigshafen und Tübingen
BG Unfallklinik Murnau gGmbH
BG Kliniken - Klinikverbund der gesetzlichen Unfallversicherung gGmbH Leipziger Platz 1 10117 Berlin
Gegenstand der Ausschreibung ist eine Rahmenvereinbarung zur Beschaffung von Narkosegeräten in verschiedenen Ausführungen und Bauarten.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die am Vergabeverfahren teilnehmenden Tochtergesellschaften der BG Kliniken - Klinikverbund der gesetzlichen Unfallversicherung gGmbH haben einen Bedarf, im Bestand befindliche Narkosebeatmungsgeräte teilweise auszutauschen oder zu ergänzen. Bei der Analyse der Anforderungen an die Narkosebeatmungsgeräte wird davon ausgegangen, dass sich die Bediensicherheit durch die Anwender und damit die Patientensicherheit durch eine Standardisierung der gerätetechnischen Ausstattung bei diesen Medizinprodukten erhöhen kann. Es wird davon ausgegangen, dass die sichere Bedienung von Geräten beeinträchtigt sein kann, wenn in einer Klinik für dieselbe Funktion unterschiedliche Gerätemodelle mit unterschiedlichen Funktionen verwendet werden. Ausschlaggebend ist dies insb. bei den folgenden technischen Parametern 1. Einstellung des Beatmungsdrucks, 2. Bezeichnung von Beatmungsmodi, 3. Frischgasentkoppelung / Frischgaskompensation und 4. Notfallkonzept (Ausfall des Touchscreens, Notfallinbetriebnahme, Ausfall der zentralen Gasversorgung). Vor diesem Hintergrund sollen die im Bestand befindlichen Narkosebeatmungsgeräte durch Geräte der Fa. Dräger ergänzt werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Narkosebeatmungseräte
Ort: Lübeck
NUTS-Code: DEF03 Lübeck, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 23558
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YHH6QWZ
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 02289499-0
Fax: +49 02289499-163
Möchte ein Unternehmen einen Verstoß gegen Vergabevorschriften geltend machen, so hat es diese innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen ab Kenntnis gegenüber der Auftraggeberin zu rügen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die auf Grund der Bekanntmachung oder erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zu Angebotsabgabe der Auftraggeberin gegenüber gerügt werden. Teilt die Auftraggeberin dem Unternehmen mit, dass sie der Rüge nicht abhelfen werde, so kann das Unternehmen innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung einen schriftlichen Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).
Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.
Die Frist beträgt dann, wie auch die Frist zur Geltendmachung von Verstößen gegen § 134 GWB, 30 Tage ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung (§ 135 GWB).