München Hbf, Neubau Querbahnsteig Gleis 27 – 36 und Winkelstützwand, 1. Bauabschnitt Referenznummer der Bekanntmachung: 21FEI50911
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Europaplatz 1
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Bringmann, Karin
E-Mail:
Telefon: +49 89130872584
Fax: +49 69260913730
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
München Hbf, Neubau Querbahnsteig Gleis 27 – 36 und Winkelstützwand, 1. Bauabschnitt
Siehe Kapitel II.1.4 dieser Bekanntmachung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
München Hbf, Neubau Querbahnsteig Gleis 27 – 36 und Winkelstützwand, 1. Bauabschnitt
Ort: Saaldorf-Surheim
NUTS-Code: DE215 Berchtesgadener Land
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
München
6 - Im Bereich der Bestandsböschung musste eine feste Absturzsicherung angebracht werden, da die hierfür vorgesehenen Bauzäune nicht ausreichen, da diese um als Absperrung zu gelten, einen Mindestabstand von 2,00 m zur Absturzkante erfordern, und dies auf Grund der Platzbedingungen an dieser Stelle nicht umsetzbar ist.
Ort: Saaldorf-Surheim
NUTS-Code: DE215 Berchtesgadener Land
Land: Deutschland
6 - Im Bereich der Bestandsböschung musste eine feste Absturzsicherung angebracht werden, da die hierfür vorgesehenen Bauzäune nicht ausreichen, da diese um als Absperrung zu gelten, einen Mindestabstand von 2,00 m zur Absturzkante erfordern, und dies auf Grund der Platzbedingungen an dieser Stelle nicht umsetzbar ist.
Auf Grund von Platzbedingungen konnte die ursprünglich geplante Absperrung nicht errichtet werden. Dies wurde durch den SiGeKo angeordnet.