2348/STV10 Beratungs- und Unterstützungsleistungen des BMDV im Be-reich Lkw-Maut und Nutzerfinanzierung Referenznummer der Bekanntmachung: 2348/StV10
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Invalidenstr.44
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10115
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmdv.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
2348/STV10 Beratungs- und Unterstützungsleistungen des BMDV im Be-reich Lkw-Maut und Nutzerfinanzierung
Im Bereich der Lkw-Maut wird zurzeit sowohl vom Bundesministerium für Digitales und Ver-kehr (BMDV) als auch vom Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) rechtliche und technische Beratung in Anspruch genommen. Zu diesem Zweck hat das BMDV entsprechende Beraterverträge geschlossen, die am 31.12.2023 auslaufen. Auch über den 31.12.2023 hinaus besteht beim BMDV und BALM weiterhin Beratungsbedarf.
Seit dem 01.01.2005 wird auf deutschen Bundesautobahnen eine streckenabhängige Maut für Lkw ab 12 t zulässigem Gesamtgewicht (zGG), ohne Eingriff in den Verkehrsfluss und weitgehend vollautomatisch durch die Kombination von Satellitennavigation und Mobilfunk erhoben. Die Mautpflichtgrenze wurde inzwischen auf 7,5 t zGG abgesenkt und die Mautpflicht wurde auf alle Bundesstraßenabschnitte ausgedehnt. Die Mautpflichtgrenze soll zum 01.07.2024 auf 3,5 t technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) sinken.
Die Lkw-Maut leistet einen wichtigen Beitrag zum Ausbau und Erhalt der Verkehrsinfrastruktur.
Die Lkw-Maut bietet einen Anreiz, die Auslastung der Lkw zu optimieren, Leerfahrten zu vermeiden und - durch die Berücksichtigung der Lärm- und Luftverschmutzungskosten so-wie der Kosten der verkehrsbedingten CO2-Emissionen in den Mautsätzen - verstärkt um-weltfreundliche Lkw einzusetzen.
Der ursprüngliche Vertrag mit der Betreibergesellschaft Toll Collect GmbH sowie deren Anteilseignern endete am 31. August 2018. Der Bund hat im Rahmen einer vertraglich angelegten Call Option mit Wirkung zum 1. September 2018 die Geschäftsanteile an der Toll Collect GmbH übernommen und wird diese dauerhaft halten. Die Toll Collect GmbH wurde an die Anforderungen an eine Gesellschaft des Bundes angepasst. Das Mautsystem wird kontinuierlich weiterentwickelt.
Außerdem ist die rechtliche und technische Ausgestaltung des europäischen elektronischen Mautdienstes (EEMD/EETS) auf europäischer und nationaler Ebene weiter auszuarbeiten und umzusetzen. In diesem Zusammenhang muss auch das Vergütungskonzept für EEMD-Anbieter weiterentwickelt werden.
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Insbesondere vor dem Hintergrund der Anforderungen des EEMD sowie der kontinuierlichen Weiterentwicklung der Lkw-Maut in Deutschland und der rechtlichen und technologischen Rahmenbedingungen der Nutzerfinanzierung sind Beratungs- und Unterstützungsleistungen erforderlich.
Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen werden in folgenden zwei Losen vergeben:
Los 1: Rechtliche Beratung
Los 2: Technische Beratung
Der jeweilige Auftragnehmer (AN) hat den Auftraggeber (AG) bei allen rechtlichen bzw. technischen Fragestellungen im Bereich der Lkw-Maut und Nutzerfinanzierung zu unterstützen. Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen werden sowohl vom BMDV als auch vom BALM in Anspruch genommen.
LOS 1 Rechtliche Beratung
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen/ zu entnehmen.
Inhaltlicher Schwerpunkt der Leistungserbringung ist die Beratung und Unterstützung bei rechtlichen Fragestellungen zum EEMD sowie zum bestehenden Lkw-Mautsystem und dessen Weiterentwicklung. Leistungsumfang und -inhalt wird jeweils durch Einzelabrufe definiert.
Die Höchstmenge der Einzelabrufe wird auf 13.500 Stunden geschätzt.
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Die Fragestellungen können insbesondere betreffen:
-den EEMD, z.B. die Beratung bei der Überarbeitung und beim Vollzug von Verträgen mit EEMD-Anbietern sowie bei der Registrierung und Zulassung von EEMD-Anbietern, bei der Prüfung und Anpassung der Vertriebsmodelle EEMD, bei der Prü-fung und Anpassung der EEMD-Rechtsverordnungen sowie bei der Begleitung und Umsetzung der Vergabe der EETS@BALM Systeme,
-die Weiterentwicklung des Vergütungskonzepts für EEMD-Anbieter und seiner ver-traglichen Umsetzung, insbesondere im Zusammenhang mit den Vorgaben der In-teroperabilitätsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/520) und der darauf basierenden Rechtsakte,
-Rechtliche Beratung des BALM in Vermittlungsverfahren nach § 30 Mautsystemge-setz,
-die Vergütung für den nationalen Mautbetreiber Toll Collect GmbH und das Preis-recht sowie steuerrechtliche Fragen. Die Vergütung für die Toll Collect GmbH erfolgt derzeit gemäß den Leitsätzen über die Preisermittlung bei öffentlichen Aufträgen der „Verordnung PR Nr. 30/53“ in Form eines Selbstkostenerstattungspreises,
-Rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Lkw-Maut und deren Weiter-entwicklung, dem Erhebungs- und Kontrollsystem, dem Datenschutz und der Daten-analyse, dem Betreibervertrag (einschließlich vergangener und Erstellung neuer Betreiberverträge) und ggf. Vorbereitung von Unterlagen für Zusatz-, Erweiterungs- o-der Änderungsbedarfe, sowie der Betreibergesellschaft,
-Vorgaben aus europarechtlichen Vorschriften, insbesondere Vorgaben der Wege-kostenrichtlinie (Richtlinie 1999/62/EG in der jeweils geltenden Fassung),
-(gebühren-)rechtliche Fragen in Zusammenhang mit der Erstellung des Wegekos-tengutachtens durch externe Gutachter,
-rechtliche Beratung des BMDV/BALM in streitigen Verfahren (verwaltungsgerichtli-che, ordentliche, europarechtliche, außergerichtliche Verfahren) mit Bezug zur Lkw-Maut,
-mögliche Gebührendifferenzierungen der Lkw-Maut (z.B. Antriebsart, gewichtsbezo-gene Alternativen zur derzeitigen Bemautung, zeitliche und örtliche Differenzierung der Lkw-Maut),
-Untersuchung rechtlicher Aspekte verschiedener zeit- und streckenbezogener Stra-ßenbenutzungsgebühren (z. B. Kostenstruktur, Vergütungssysteme) sowie das Ver-hältnis des Lkw-Mautsystems zu anderen Abgabesystemen (national, europäisch, international).
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen/ zu entnehmen.
Der Auftraggeber kann einen oder beide Aufträge um insgesamt bis zu 12 Monate verlängern.
Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungsobergrenze und die Höchstmenge nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
a) Der Auftrag kann aus sachlichen, technischen, rechtlichen oder personellen Gründen nicht ohne Mehrbedarf ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden und erfordert eine Änderung der Vergütungsobergrenze gem. § 11 Abs. 5 dieses Vertrages.
b) Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN zu dokumentieren und durch den AG gegenzuzeichnen. Sie können insbesondere vorliegen, wenn nach Vertrags-schluss Umstände eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwarteten Aufwand verursacht haben oder verursachen werden und diese Umstände kei-nem Vertragspartner zuzurechnen sind.
c) Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich gewordenen Aufwände (Reise-, Personalkosten) und einer zwischen den Vertrags-partnern abgestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes. Die Höhe der neuen (angepass-ten) Vergütungsobergrenze wird aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der im Preisblatt angebotenen Pauschalfestpreise und Stundensätze festgesetzt.
Erklärung zum NICHT-Vorliegen des Sanktionstatbestandes des Artikel 5k der VO (EU) 2022/576
Der AN ist verpflichtet,
- während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden (Eignungsleihe) oder Lieferanten beteiligten Unternehmen einzusetzen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt und die nicht zu dem in Art. 5k der Sanktions-VO (EU) 2022/576 genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift gehören.
- geeignete Maßnahmen zu treffen, um auch während der Vertragslaufzeit sicherzustellen, dass die Vorschriften des Art. 5k Absatz 1 der VO eingehalten werden und den Auftraggeber über etwaige später eintretende Änderungen bei meinem/unseren Unternehmen und den am Auftrag beteiligten Unternehmen unverzüglich informieren.
Erklärung zu Intressenkonflikten/zur Neutralität Sobald ein Wechsel seitens des Auftragnehmers/Unterauftragnehmers ansteht ist sicherzustellen, dass die bereits gemachten Angaben nicht ihre Wertigkeit verlieren. Entsprechend muss bei einem Wechsel eines Auftragnehmer / Unterauftragnehmers eine erneute Abfrage unter Verwendung des Formblatts F Sanktions VO 2022/576 durchgeführt werden.
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Neutralität
Aufgrund der Leistungspflichten des AN können der AN einschließlich anderer Unternehmen i.S.d. §47 VgV, mit ihm oder diesen gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich verbundene Rechtssubjekte oder seine/deren eingesetzten Unterauftragnehmer
- keine Beratungs- und/oder Unterstützungsleistungen für
- Unterauftragnehmer der Betreibergesellschaft des deutschen Mautsystems oder
- andere Mauterheber in Europa und deren wirtschaftlich verbundene
Unternehmen oder
- EEMD-Anbieter und deren wirtschaftlich verbundene
Unternehmen oder einen Zusammenschluss von EEMD-Anbietern (Verband) oder
- keine vergleichbaren Beratungs- und/ oder Unterstützungsleistungen
- für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
- die EU-Kommission
erbracht werden und
- nicht die EEMD-Vermittlungsstelle gemäß § 28 MautSysG betrieben werden
es sei denn, eine Interessenkollision ist im Einzelfall ausgeschlossen.
LOS 2 Technische Beratung
Details sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen
Inhaltlicher Schwerpunkt der Leistungserbringung ist die Beratung und Unterstützung bei technischen Fragestellungen zum EEMD sowie zum bestehenden Lkw-Mautsystem und dessen Weiterentwicklung. Leistungsumfang und -inhalt wird jeweils durch Einzelabrufe definiert.
Die Höchstmenge der Einzelabrufe wurde auf 18.200 Stunden geschätzt.
Die Fragestellungen können insbesondere betreffen:
-den EEMD, z.B. Beratung im Zusammenhang mit der Registrierung und Zulassung und Rezertifizierung von EEMD-Anbietern, bei der Anpassung der BALM-Prozesse im Bereich EEMD oder der Schnittstellenspezifikationen, bei der technischen Über-wachung der EEMD-Anbieter im Wirkbetrieb, bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/520 und künftigen Änderungen der Richtlinie oder im Zusammenhang mit Abstimmungen mit der Europäischen Kommission,
-technische Beratung in Bezug auf ein Vergütungskonzept für EEMD-Anbieter und seine vertragliche Umsetzung, insbesondere im Zusammenhang mit Vorgaben der Interoperabilitätsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/520) und der darauf basierenden Rechtsakte,
-Themen im Zusammenhang mit der Lkw-Maut, z.B. dem Erhebungs- und Kontrollsystem, dem Datenschutz und der Datenanalyse, dem Betreibervertrag und ggf. Vorbereitung von Unterlagen für Zusatz-, Erweiterungs- oder Änderungsbedarfe im Zusammenhang mit den Leistungspflichten der Betreibergesellschaft (beispielsweise Prüfung der vereinbarten Service-Level) oder im Zusammenhang mit beabsichtigten technischen Änderungen für mögliche Gebührendifferenzierungen (z.B. Antriebsart, gewichtsbezogene Alternativen zur derzeitigen Bemautung, zeitliche und örtliche Dif-ferenzierung der Lkw-Maut),
-Vorgaben aus europarechtlichen Vorschriften, insbesondere Vorgaben der Wege-kostenrichtlinie (Richtlinie 1999/62/EG in geltender Fassung und deren Änderung) bzw. Ergebnisse des Wegekostengutachtens, die Einfluss auf die technische Ausgestaltung des Lkw-Mautsystems haben,
-Standardisierungsthemen (Mitarbeit bei einschlägiger Standardisierungsarbeit, z.B. im Rahmen von DIN, CEN, ISO) mit Bezug zur Lkw-Maut und Nutzerfinanzierung,
-Mitarbeit in bestehenden und neuen Arbeitsgruppen (z.B. Arbeitsgruppen zum EEMD),
-Untersuchung technischer Aspekte verschiedener zeit- und streckenbezogener Straßenbenutzungsgebühren sowie das Verhältnis des Lkw-Mautsystems zu anderen Abgabesystemen (national, europäisch, international),
-Stellungnahmen zu technischen Themen im Rahmen von streitigen Verfahren (verwaltungsgerichtliche, ordentliche, europarechtliche, außergerichtliche Verfahren) mit Bezug zur Lkw-Maut.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen/ zu entnehmen
Der Auftraggeber kann den Aufträge um insgesamt bis zu 12 Monate verlängern.
Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungsobergrenze und die Höchstmenge nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
a) Der Auftrag kann aus sachlichen, technischen, rechtlichen oder personellen Gründen nicht ohne Mehrbedarf ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden und erfordert eine Änderung der Vergütungsobergrenze gem. § 11 Abs. 5 dieses Vertrages.
b) Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN zu dokumentieren und durch den AG gegenzuzeichnen. Sie können insbesondere vorliegen, wenn nach Vertrags-schluss Umstände eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwarteten Aufwand verursacht haben oder verursachen werden und diese Umstände kei-nem Vertragspartner zuzurechnen sind.
c) Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich gewordenen Aufwände (Reise-, Personalkosten) und einer zwischen den Vertrags-partnern abgestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes. Die Höhe der neuen (angepass-ten) Vergütungsobergrenze wird aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der im Preisblatt angebotenen Pauschalfestpreise und Stundensätze festgesetzt.
Erklärung zum NICHT-Vorliegen des Sanktionstatbestandes des Artikel 5k der VO (EU) 2022/576
Der AN ist verpflichtet,
- während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden (Eignungsleihe) oder Lieferanten beteiligten Unternehmen einzusetzen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt und die nicht zu dem in Art. 5k der Sanktions-VO (EU) 2022/576 genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift gehören.
- geeignete Maßnahmen zu treffen, um auch während der Vertragslaufzeit sicherzustellen, dass die Vorschriften des Art. 5k Absatz 1 der VO eingehalten werden und den Auftraggeber über etwaige später eintretende Änderungen bei meinem/unseren Unternehmen und den am Auftrag beteiligten Unternehmen unverzüglich informieren.
Erklärung zu Intressenkonflikten/zur Neutralität Sobald ein Wechsel seitens des Auftragnehmers/Unterauftragnehmers ansteht ist sicherzustellen, dass die bereits gemachten Angaben nicht ihre Wertigkeit verlieren. Entsprechend muss bei einem Wechsel eines Auftragnehmer / Unterauftragnehmers eine erneute Abfrage unter Verwendung des Formblatts F Sanktions VO 2022/576 durchgeführt werden.
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Neutralität
Aufgrund der Leistungspflichten des AN können der AN einschließlich anderer Unternehmen i.S.d. §47 VgV, mit ihm oder diesen gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich verbundene Rechtssubjekte oder seine/deren eingesetzten Unterauftragnehmer
- keine Beratungs- und/oder Unterstützungsleistungen für
- Unterauftragnehmer der Betreibergesellschaft des deutschen Mautsystems oder
- andere Mauterheber in Europa und deren wirtschaftlich verbundene
Unternehmen oder
- EEMD-Anbieter und deren wirtschaftlich verbundene
Unternehmen oder einen Zusammenschluss von EEMD-Anbietern (Verband) oder
- keine vergleichbaren Beratungs- und/ oder Unterstützungsleistungen
- für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
- die EU-Kommission
erbracht werden und
- nicht die EEMD-Vermittlungsstelle gemäß § 28 MautSysG betrieben werden
es sei denn, eine Interessenkollision ist im Einzelfall ausgeschlossen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen, Nachweise) vorzulegen:
a) Der Bieter hat mittels des Formblattes F1 - „Erklärung zum Unternehmen“ (Eigenerklärung) zu versichern, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB (siehe z.B. https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html und https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html) vorliegen
sowie die Abgabe einer Eigenerklärung in Hinblick auf das Vorliegen des Sanktionstatbestandes des Artikel 5k der VO (EU) 2022/576 mit Formblatt BesB2 - Sanktion VO 2022/576
b) Ist beabsichtigt, die Leistung gemeinschaftlich in Form einer Bieter-/Arbeitsgemeinschaft zu erbringen, so hat jedes Mitglied die vorgenannten Unterlagen vorzulegen; darüber hinaus sind im Formblatt F-BS auch Angaben zur Bieterstruktur zu machen.
c) Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Unterauftragnehmer, so hat auch jeder benannte Unterauftragnehmer die unter a) genannten Unterlagen sowie eine entsprechende Verpflichtungserklärung (Eigenerklärung) vorzulegen. Die Unterauftragnehmer sind namentlich
mit ihren zu leistenden Aufgaben im Formblatt F-UA „Verzeichnis der benannten Unternehmen/Unterauftragnehmer" anzuführen.
Erklärung zum NICHT-Vorliegen des Sanktionstatbestandes des Artikel 5k der VO (EU) 2022/576
Abgabe der Eigenerklärung des Bieters/Bewerbers in Hinblick auf Art. 5k der Sanktions-VO (EU) 2022/576.
Es ist sicherzustellen, das während der gesamten Vertragslaufzeit bis zum Vertragsende die in der Eigenerklärung gemachten Angaben unter Verwendung des Formblatts F Sanktion VO 2022/576 der Wahrheit entsprechen. Sobald ein Wechsel seitens des Auftragnehmers/Unterauftragnehmers ansteht ist sicherzustellen, dass die bereits gemachten Angaben nicht ihre Wertigkeit verlieren. Entsprechend muss bei einem Wechsel eines Auftragnehmer / Unterauftragnehmers eine erneute Abfrage unter Verwendung des Formblatts F Sanktions VO 2022/576 durchgeführt werden.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
1. Abgabe einer Eigenerklärung des Bieters (im Falle der Eignungsleihe des hierfür benannten anderen Unternehmens), dass eine entsprechende Versicherung im Auftragsfall abgeschlossen wird und diese während der gesamten Vertragslaufzeit aufrecht erhalten wird (Formblatt F-EK 2.1).
Sofern der Bieter dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Selbstversicherung unterliegt und der Abschluss einer entsprechenden Versicherung nicht erforderlich ist. Es sind eine entsprechende Erklärung abzugeben und ein Nachweis dem Angebot beizufügen.
2. Abgabe einer entsprechenden Eigenerklärung des Bieters (im Falle der Eignungsleihe des hierfür benannten anderen Unternehmens), über den Gesamtjahresumsatz sowie den Umsatz im Bereich der Beratung im Zusammenhang mit Systemen für Straßenbenutzungsgebühren für die vergangengen drei Jahre (Formblatt F-EK 2.2) sofern diese Angaben verfügbar sind
1. Die Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung hat mindestens die nachstehenden Schäden mit folgenden Mindestversicherungssummen abzudecken:
- Für Vermögensschäden mindestens 1 Mio. € EUR je Versicherungsjahr
2.Gefordert wird ein Jahresmindestumsatz im Bereich der Beratung im Zusammenhang mit Systemen für Straßenbenutzungsgebühren in Höhe von mindestens [Betrag gelöscht] EUR/ Jahr in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren.
LOS 1
EK 3.1: Bereich/ Themenschwerpunkt: Rechtliche Beratung - Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge der in den letzten Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen, die mit Bezug auf die ausgeschriebenen Leistungen Aufschluss über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters geben. Der Auftraggeber berücksichtigt Referenzangaben der letzten fünf Jahre (ab 2018).
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LOS 2
EK3.1 Bereich/ Themenschwerpunkt: Technische Beratung Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen, die mit Bezug auf die ausgeschriebenen Leistungen, Aufschluss über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters geben. Der Auftraggeber berücksichtigt Referenzangaben der letzten fünf Jahre (ab 2018)
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LOS 1 und 2
EK 3.2 Abgabe einer Eigenerklärung des Bieters (Formblatt F-EK3.2), einschließlich der Unterauftragnehmer, dass er derzeit und absehbar bis zum Vertragsende
- keine Beratungs- und/oder Unterstützungsleistungen für
- Unterauftragnehmer der Betreibergesellschaft des deutschen Mautsystems oder
- andere Mauterheber in Europa und deren wirtschaftlich verbundene
Unternehmen oder
- EEMD-Anbieter und deren wirtschaftlich verbundene
Unternehmen oder einen Zusammenschluss von EEMD-Anbietern (Verband) oder
- keine vergleichbaren Beratungs- und/ oder Unterstützungsleistungen
- für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
- die EU-Kommission
erbringt oder erbringen wird oder
- nicht die EEMD-Vermittlungsstelle gemäß § 28 MautSysG betreibt.
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Abgabe einer Eigenerklärung des Bieters (Formblatt F-EK3.2), einschließlich der Unterauftragnehmer, die darstellt, ob und auf welche Weise der Leistungserbringer mit Rechtssubjekten gesellschaftsrechtlich/ wirtschaftlich/ verbunden ist, die derartige Beratungs-und/oder Unterstützungsleistungen wahrnehmen oder wahrnehmen werden.
LOS 1
zu EK 3.1: Gefordert werden vergleichbare Referenzen, d.h. Leistungen, die dem Auftragsgegenstand nahekommen oder ähneln und in Umfang, Komplexität (Vielschichtigkeit) und Schwierigkeitsgrad den ausgeschriebenen Leistungen entsprechen.
Es ist mindestens eine Referenz nachzuweisen, die folgende inhaltliche Mindestanforderungen kumulativ erfüllt:
- das Referenzprojekt muss ein Gesamtprojektvolumen i.H.v. EUR 50 Mio. haben
- der eigene Leistungsanteil muss mindestens 150 Personentage betragen haben
- die Leistungen müssen folgende Rechtsgebiete umfasst haben:
- Vertragsrecht bzgl. Verträgen mit staatlichem und nichtstaatlichem Vertragspartner
- Preisrecht und Gebührenrecht
- Recht der EU
- Wettbewerbsrecht (insbesondere Kartell- und Beihilfenrecht)
- die Leistung muss in einem EU- oder EFTA-Mitgliedsstaat erbracht worden sein.
Können Erfahrungen zu allen Rechtsgebieten nicht mit einer Referenz nachgewiesen werden, so kann der Nachweis durch mehrere Referenzen erbracht werden, dabei muss der eigene Leistungsanteil insgesamt 150 Personentage umfasst haben.
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LOS 2
Gefordert werden vergleichbare Referenzen, d.h. Leistungen, die dem Auftragsgegenstand nahekommen oder ähneln und in Umfang, Komplexität (Vielschichtigkeit) und Schwierigkeitsgrad den ausgeschriebenen Leistungen entsprechen. Dabei gelten zusätzlich folgende Mindestanforderungen an die anzugebenden Referenzen: Es ist mindestens eine Referenz nachzuweisen, die folgende inhaltliche Mindestanforderungen kumulativ erfüllt:
- das Referenzprojekt muss ein Gesamtprojektvolumen i.H.v. EUR 50 Mio. haben
- der eigene Leistungsanteil muss mindestens 250 Personentage betragen haben
- die Leistungen müssen im Zusammenhang mit der Konzeption und/oder dem Vollzug von komplexen Verträgen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Mautsystemen und/oder sonstigen Systemen für Straßenbenutzungsgebühren erbracht worden sein.
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LOS 1 und 2
Aufgrund der Leistungspflichten des AN können der AN einschließlich anderer Unternehmen i.S.d. §47 VgV, mit ihm oder diesen gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich verbundene Rechtssubjekte oder seine/deren eingesetzten Unterauftragnehmer
- keine Beratungs- und/oder Unterstützungsleistungen für
- Unterauftragnehmer der Betreibergesellschaft des deutschen Mautsystems oder
- andere Mauterheber in Europa und deren wirtschaftlich verbundene
Unternehmen oder
- EEMD-Anbieter und deren wirtschaftlich verbundene
Unternehmen oder einen Zusammenschluss von EEMD-Anbietern (Verband) oder
- keine vergleichbaren Beratungs- und/ oder Unterstützungsleistungen
- für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
- die EU-Kommission
erbracht werden und
- nicht die EEMD-Vermittlungsstelle gemäß § 28 MautSysG betrieben werden
es sei denn, eine Interessenkollision ist im Einzelfall ausgeschlossen.
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Gefordert wird die Abgabe einer Eigenerklärung des Bieters (Unternehmens), dass:
- derzeit und bis zum Ende der Vertragslaufzeit eine Interessenkollision im vorgenannten Sinne ausgeschlossen ist oder
- eine kurze Darstellung des Sachverhalts bzw. der Umstände, aus dem/denen sich eine potentielle Interessenkollision ergeben könnte und ob und auf welche Weise aus sich des erklärenden Unternehmens eine Interessenkollision tatsächlich ausgeschlossen ist/wird. Der Bieter muss hierzu geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten darstellen.
Soweit im Rahmen einer Einzelfallprüfung nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein erhebliches Gefährdungspotential für Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Ausführung der Leistung vorliegt bzw. vorliegen wird, wird der Bieter bzw. das betroffene Unternehmen von der Teilnahme am weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Dies dient der Gewährleistung des allgemeinen Wettbewerbsgrundsatzes und des mit dem vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgebot in engem Zusammenhang stehenden Neutralitätsgebots.
LOS 1 - Rechtsberatungsgesetz
1. Abgabe der Eigenerklärung des Bieters/Bewerbers in Hinblick auf Art. 5k der Sanktions-VO (EU) 2022/576.
Es ist sicherzustellen, das während der gesamten Vertragslaufzeit bis zum Vertragsende die in der Eigenerklärung gemachten Angaben unter Verwendung des Formblatts F Sanktion VO 2022/576 der Wahrheit entsprechen. Sobald ein Wechsel seitens des Auftragnehmers/Unterauftragnehmers ansteht ist sicherzustellen, dass die bereits gemachten Angaben nicht ihre Wertigkeit verlieren. Entsprechend muss bei einem Wechsel eines Auftragnehmer / Unterauftragnehmers eine erneute Abfrage unter Verwendung des Formblatts F Sanktions VO 2022/576 durchgeführt werden.
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2. Erklärung zu Interessenkonflikten / zur Neutralität gem. § 46 Abs. 2 VgV: Abgabe einer Eigenerklärung des Bieters (Formblatt F-EK3.2), einschließlich der Unterauftragnehmer, dass er derzeit und absehbar bis zum Vertragsende
- keine Beratungs- und/oder Unterstützungsleistungen für
- Unterauftragnehmer der Betreibergesellschaft des deutschen Mautsystems oder
- andere Mauterheber in Europa und deren wirtschaftlich verbundene
Unternehmen oder
- EEMD-Anbieter und deren wirtschaftlich verbundene
Unternehmen oder einen Zusammenschluss von EEMD-Anbietern (Verband) oder
- keine vergleichbaren Beratungs- und/ oder Unterstützungsleistungen
- für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
- die EU-Kommission
erbringt oder erbringen wird oder
- nicht die EEMD-Vermittlungsstelle gemäß § 28 MautSysG betreibt.
Abgabe einer Eigenerklärung des Bieters (Formblatt F-EK3.2), einschließlich der Unterauftragnehmer, die darstellt, ob und auf welche Weise der Leistungserbringer mit Rechtssubjekten gesellschaftsrechtlich/ wirtschaftlich/ verbunden ist, die derartige Beratungs-und/oder Unterstützungsleistungen wahrnehmen oder wahrnehmen werden.
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3. Erklärung zur Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz (VpFlG) für die zur Leistungserbringung eingesetzten Personen: Abgabe einer entsprechenden Eigenerklärung je Person, dass im Auftragsfall eine Verpflichtungserklärung gem. § 6 Abs. 1 des Vertrags abgegeben wird.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Die Vergabe erfolgt als Offenes Verfahren. Im Rahmen dieser Bekanntmachung wird zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert.
2) Die Vergabeunterlagen stehen uneingeschränkt und kostenfrei zur Verfügung. Die Kommunikation zwischen Bietern und der Vergabestelle erfolgt grundsätzlich über die e-Vergabe-Plattform des Bundes. Informationen über die e-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unterwww.evergabe-online.info. Telefonischen Support zur e-Vergabe-Plattform leistet die Hotline des BMI, die telefonisch unter der Rufnummer +49(0)228-99610-1234 zu erreichen ist.
3) Der Auftraggeber geht davon aus, dass alle für die Abgabe des Angebotes notwendigen Informationen in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen veröffentlicht wurden. Sollten dennoch Unklarheiten zur Abgabe des Angebotes bestehen, sind Fragen der Bieter schriftlich und in deutscher Sprache über die e-Vergabe-Plattform (als registrierter Nutzer der e-Vergabe) rechtzeitig zu stellen. Die Fragen der Bieter werden gesammelt, sortiert und in angemessener Frist beantwortet. Sofern Fragen nicht bieterspezifische Sachverhalte betreffen, werden die Fragen und Antworten in anonymisierter Form allen Bietern über die e-Vergabe-Plattform zur Verfügung gestellt. Die Bieter, die von der Möglichkeit der freiwilligen Registrierung auf der e-Vergabe-Plattform keinen Gebrauch machen, müssen sich selbstständig informieren, ob Bieterfragen beantwortet oder Vergabeunterlagen geändert wurden.
4) Sollte sich aus den Bieterfragen und deren Beantwortung für das Vergabeverfahren ein zusätzlicher Informationsbedarf ergeben, erfolgt eine entsprechende Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Interessenten haben sich daher bis zum Ablauf der Angebotsfrist über weitere Bekanntmachungen zu diesem Verfahren stets zu informieren.
5) Im Fall von inhaltlichen Widersprüchen zur Auftragsbekanntmachung desselben Auftrags in anderen Bekanntmachungsmedien gelten einzig die Erklärungen der unionsweit über das Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung.
6) Die Verwendung der vom Auftraggeber vorgegebenen Formblätter der Eigenerklärungen ist zwingend. Änderungen an diesen Formblättern sind - soweit nicht durch den Auftraggeber zugelassen - unzulässig und können zum Ausschluss des Angebotes führen.
7) Im Übrigen gelten die Anforderungen in den Vergabeunterlagen.
Bei der Erarbeitung und Übersendung des Angebotes ist zudem Folgendes zu beachten:
a) Die Bieter haben unter Beachtung des genannten Schlusstermins das Angebot elektronisch über die e-Vergabe-Plattform einzureichen,
b) Abgeforderte Nachweise und Urkunden können dem Angebot als Datei beigefügt werden. Der Auftraggeber kann bei Zweifeln und Bedenken die Vorlage von Originalen oder weiteren Unterlagen verlangen,
c) Die geforderten Eignungsnachweise beruhen im Wesentlichen auf Eigenerklärungen der Bieter. Der Auftraggeber weist daher darauf hin, dass insbesondere im Zusammenhang mit Fragen der Zuverlässigkeit ergänzende Nachweise und Erklärungen vom Bieter oder externen Stellen (Korruptionsregister, Gewerbezentralregister etc.) verlangt oder eingeholt werden können.
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: +49 228-94990
Fax: +49 228-9499163
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).