Generalunternehmerauftrag über die Errichtung eines Studierendenwohnheims in der HafenCity in Hamburg

Bekanntmachung vergebener Aufträge

Ergebnisse des Vergabeverfahrens

Bauauftrag

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Studierendenwerk Hamburg AöR
Postanschrift: Von-Melle-Park 2
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE60 Hamburg
Postleitzahl: 20146
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Sven Lorenz
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.stwhh.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Betrieb von Mensen, Studierendenwohnheimen, Kitas

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Generalunternehmerauftrag über die Errichtung eines Studierendenwohnheims in der HafenCity in Hamburg

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
45214700 Bauarbeiten für Studentenwohnheime
II.1.3)Art des Auftrags
Bauauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Gegenstand des Bauauftrags ist die Errichtung einer Studierendenwohnanlage mit 370 Wohnplätzen in der HafenCity Hamburg im Rahmen des Neubauprojekts TIDE. Das zu errichtende Gebäude ist in zwei Teileigentumseinheiten aufgeteilt. Die eine Teileigentumseinheit wird von dem Studierendenwerk Hamburg AöR als Studierendenwohnanlage errichtet. Die andere Teileigentumseinheit wird von der Digital Art Museum GmbH für die Nutzung als Digital Art Museum errichtet. Es wurde ein Generalunternehmervertrag abgeschlossen.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Hauptort der Ausführung:

HafenCity, Hamburg

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Gegenstand des Bauauftrags ist die Errichtung einer Studierendenwohnanlage mit 370 Wohnplätzen in der HafenCity Hamburg im Rahmen des Neubauprojekts TIDE. Das zu errichtende Gebäude ist in zwei Teileigentumseinheiten aufgeteilt. Die eine Teileigentumseinheit wird von dem Studierendenwerk Hamburg AöR als Studierendenwohnanlage errichtet. Die andere Teileigentumseinheit wird von der Digital Art Museum GmbH für die Nutzung als Digital Art Museum errichtet. Es wurde ein Generalunternehmervertrag abgeschlossen.

Das Studierendenwerk ist kein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 98 GWB. Es ist insbesondere kein öffentlicher Auftraggeber nach § 99 Nr. 2 GWB, weil es nicht überwiegend von staatlichen Stellen nach § 99 Nr. 1 oder 3 GWB einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert wird, auch nicht der Leitung der Aufsicht durch staatliche Stellen im Sinne des § 99 Nr. 1 oder 3 GWB unterliegt und auch nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder eines seiner zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch staatliche Stellen im Sinne des § 99 Nr. 1 oder 3 GWB bestimmt worden sind. Das Recht der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach Teil 4 des GWB (sog. Kartellvergaberecht) findet aus diesem Grund für den vorliegend bekanntgemachten Vertragsschluss keine Anwendung. Diese Bekanntmachung erfolgt daher freiwillig. Die Angabe des Auftragswertes von 1 EUR in II.1.7) erfolgt lediglich symbolhaft, da das Studierendenwerk nicht zu Veröffentlichung verpflichtet ist und dieser Wert daher nicht mitgeteilt werden muss.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:

Das Studierendenwerk ist kein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 98 GWB. Es ist insbesondere kein öffentlicher Auftraggeber nach § 99 Nr. 2 GWB, weil es nicht überwiegend von staatlichen Stellen nach § 99 Nr. 1 oder 3 GWB einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert wird, auch nicht der Leitung der Aufsicht durch staatliche Stellen im Sinne des § 99 Nr. 1 oder 3 GWB unterliegt und auch nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder eines seiner zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch staatliche Stellen im Sinne des § 99 Nr. 1 oder 3 GWB bestimmt worden sind. Das Recht der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach Teil 4 des GWB (sog. Kartellvergaberecht) findet aus diesem Grund für den vorliegend bekanntgemachten Vertragsschluss keine Anwendung. Diese Bekanntmachung erfolgt daher freiwillig und dient der Sicherstellung größtmöglicher Rechtssicherheit, ohne dass damit die Geltung der Vorschriften nach dem 4. Teil des GWB anerkannt wird.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.8)Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems
IV.2.9)Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Ein Auftrag/Los wurde vergeben: ja
V.2)Auftragsvergabe
V.2.1)Tag des Vertragsabschlusses:
27/07/2023
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote: 3
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Offizielle Bezeichnung: MBN GmbH
Postanschrift: Spaldingstraße 64
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20537
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer ist ein KMU: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Hinweis: Da es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne des § 103 Abs. 1 GWB handelt, wird der Gesamtwert unter II.1.7) und V.2.4) nicht genau veröffentlicht. In den Formularfeldern zum Beschaffungswert (unter II.1.7) und V.2.4)) ist jeweils symbolhaft 1 EUR eingetragen, da sich das Formular nur mit einer eingetragenen Ziffer schließen lässt.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Hamburg
Postanschrift: Neuenfelder Straße 19
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 21109
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 4042840-3230
Fax: +49 4042794-0997
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Das Studierendenwerk Hamburg AöR ist kein öffentlicher Auftraggeber nach § 98 GWB, so dass es sich folglich bei dem mit vorliegender Bekanntmachung angezeigten Vertragsschluss nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages gemäß § 103 Abs. 1 GWB handelt, die Vorschriften der §§ 97 ff. GWB über das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mithin keine Anwendung finden. Soweit Dritte hiervon abweichend die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften über das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Wege eines Nachprüfungsverfahrens begehren, gilt in Bezug auf die Einreichung von Nachprüfungsanträgen insbesondere Folgendes:

Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer richtet sich unter anderem nach der Regelung des § 160 GWB. Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist antragsbefugt jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

Soweit mit dem Nachprüfungsantrag die Unwirksamkeit des Auftrags geltend gemacht wird, weil der Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben worden sei, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 Abs. 2 Satz 2 GWB).

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
28/07/2023