Unterstützung der TK-Logistik Referenznummer der Bekanntmachung: 23-06965
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Bramfelder Str. 140
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE6 Hamburg
Postleitzahl: 22305
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): DZ EM, Ü32.02.10
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.tk.de/vergabe
Abschnitt II: Gegenstand
Unterstützung der TK-Logistik
Auftragsgegenstand sind Unterstützungdsdienstleistungen für die Lagerlogistik der TK. Zu den Leistungen gehören insbesondere die Einlagerung, die Lagerung und die Auslagerung von Waren.
Der Höchstwert des Rahmenvertrages beträgt 110 Prozent des Angebotsvergleichspreises.
22305 Hamburg
Auftragsgegenstand sind Unterstützungdsdienstleistungen für die Lagerlogistik der TK. Zu den Leistungen gehören insbesondere die Einlagerung, die Lagerung und die Auslagerung von Waren.
Der Vertrag beginnt mit Zuschlagserteilung. Leistungsbeginn ist der 01.10.2023. Der Vertrag hat
eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten und endet mit Ablauf des 30.09.2027, ohne dass es einer
Kündigung bedarf
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Unterstützung TK Logistik
Postanschrift: Im Hegen 13
Ort: Oststeinbek
NUTS-Code: DE6 Hamburg
Postleitzahl: 22113
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Von einer Veröffentlichung des Auftragswertes wird gemäß § 39 Abs. 6 VgV abgesehen.
Bekanntmachungs-ID: CXR0YYRYRYH
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
A) Im Falle der Bezuschlagung:
Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit im Sinne von § 135 Abs. 1 GWB in einem Nachprüfungsverfahren endet 30 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
B) Im Falle der Aufhebung (§ 63 VgV / § 48 UVgO):
Gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
C) Im Falle der Aufhebung mangels eingegangener Angebote:
./. [keine Rechtsmittelbelehrung erforderlich]
D) Im Falle der teilweisen Bezuschlagung und teilweisen Aufhebung:
Für [die] Los/e xx (Zuschlag/Zuschläge erteilt) gilt:
Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit im Sinne von § 135 Abs. 1 GWB in einem Nachprüfungsverfahren endet 30 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
Für [die] Los/e xx (aufgehoben) gilt:
Gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.