SAP-Lizenzen Referenznummer der Bekanntmachung: BM2023SAP
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Hammerbrookstraße 38
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20097
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): BITMARCK Holding GmbH, Kruppstraße 64, 45145 Essen
E-Mail:
Telefon: +49 2011766-2000
Fax: +49 2011766-2970
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bitmarck.de
Abschnitt II: Gegenstand
SAP-Lizenzen
Beschaffungsgegenstand ist der Kauf von Lizenzen nebst Wartung für den Weiterbetrieb einer SAP HCM Lösung des Kunden durch die BITMARCK Technik GmbH.
BITMARCK Technik GmbH Hammerbrookstraße 38 20097 Hamburg
Aus Compliancegründen beabsichigt eine Kundin der BITMARCK ihre bestehende SAP-HCM-Lösung nicht mehr wie bislang auf Systemen ihrer Muttergesellschaft betreiben, sondern die Infrastruktur nebst der dafür notwendigen Lizenzen zu übertragen bzw. neu zu beschaffen.
Zukünftig sollen dafür Systeme der BITMARCK genutzt werden und die BITMARCK soll in gleichem Zuge die notwendigen Lizenzen beschaffen und der Kundin bereitstellen.
Leistungsgegenstand dieser Beauftragung ist der Erwerb von Standardsoftware, bestehend aus Standardprogrammen und der dazugehörigen Dokumentation, sowie hiermit verbundene SAP Supportleistungen . Die Standardsoftware setzt sich wie folgt zusammen:
- SAP S/4HANA Enterprise Management for Professional use
- SAP S/4HANA, Developer access
- SAP HANA, runtime edition for applications & SAP BW - New/Subsequent
- SAP Core Human Capital Management for SAP S/4HANA
- SAP Time Tracking for SAP S/4HANA
- SAP Payroll Processing for SAP S/4HANA
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die BITMARCK hat ihr Recht zur Leistungsbestimmung im Hinblick auf die Softwareprodukte der SAP SE vergabekonform ausgeübt, da nur die Produkte der SAP SE sowie zugehörige Pflegeleistungen, die exklusiv von SAP SE angeboten werden, passgenau den Anforde-rungen der BITMARCK und seines Kunden entsprechen.
Aufgrund der besonderen Komplexität und den speziellen technischen, sowie fachlichen Anforderungen an die vorhandene IT-Infrastruktur und den Leistungsumfang ist vorliegend nur ein einziges Unternehmen, nämlich die SAP SE, zur Auftragsausführung in der Lage. . Es liegen - nicht willkürlich - schwerwiegende sachlich gerechtfertigte und objektiv nachvollziehbare Gründe vor, weswegen ausschließlich SAP-Produkte und -Leistungen bezogen werden müssen und diese in diesem Fall nur direkt beim Hersteller bezogen werden können. Der Kunde der BITMARCK setzt seit vielen Jahren Softwareprodukte der Herstellers SAP SE ein. Es wurde eine in die Organisation und die Arbeitsabläufe stark integrierte Infrastruktur aufgebaut, die sich während der Vertragslaufzeit bewährt hat. Diese gesamte Infrastruktur soll im Zuge der Beschaffung der neuen Lizenzen auf Systeme der BITMARCK übertragen werden, da die BITMARCK für andere Kunden bereits Infrastruktur und Erfahrung für den Betrieb einer SAP-Lösung besitzt. Eine reibungslose Übertragung des Betriebs wäre bei einem Wechsel auf die Softwarelösung eines anderen Anbieters nicht möglich. Vielmehr müssten bei einem Wechsel auf einen neuen Anbieter sämtliche Prozesse, Verfahrensabläufe, Infrastrukturkomponenten neu beschafft, neu aufgesetzt, optimiert und abgestimmt werden. Neue Infrastruktur, neue Prozesse und Verfahrensabläufe sind anfänglich nicht erprobt und führen in den ersten Wochen und Monaten zu erhöhtem Abstimmungs- und Optimierungsbedarf. Dieser würde sich gravierend auf die Betriebsabläufe auswirken. Zudem ist aufgrund von ggf. auftretenden Konfigurationsfehlern bei der Migration von Software im Kontext mit bestehenden Hardware-Konfigurationen mit erheblichen Einschränkungen im Betrieb bis hin zu Ausfällen von einzelnen Geschäftsstellen zu rechnen. Hierdurch bedingt ergeben sich weitere erhebliche zeitliche wie betriebliche Risiken, die gerade im sensiblen Bereich der Krankenkassen nicht hingenommen werden können. Bei einem Wechsel auf einen anderen Auftragnehmer müssten schließlich sämtliche Infrastrukturkomponenten auf den Prüfstand genommen und neu aufgesetzt werden. Auch dies führt zu erheblichen Zeitverzögerungen. Außerdem wäre ein kosten- und zeitaufwendiger Parallelbetrieb während der Migrationsphase für mehrere Monate oder sogar Jahre notwendig. Aufgrund der erheblichen personellen, zeitlichen und finanziellen Aufwendungen, die für eine Umstellung auf die Migration auf eine Alternativlösung in Form eines Softwarewechsels erforderlich wären, sowie die bestehenden Kompatibilitäts- und Migrationsrisiken, die zu einer Gefahr für den störungsfreien Betrieb beim Kunden bestehen, gibt es keine vernünftige Alternativlösung oder Ersatzlösung.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
SAP-Lizenzen
Postanschrift: Tesdorpfstraße 8
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 20148
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der unter II.1.7 und V.2.4 angegebene Auftragswert von (Netto) [Betrag gelöscht] EUR ist fiktiv. Die Veröffentlichung des tatsächlichen Auftragswertes unterbleibt gemäß § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV, da die Veröffentlichung des Angebotsbetrages des bezuschlagten Bieters den berechtigten geschäftlichen Interessen des Unternehmens schaden würde.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YFM6GJL
Postanschrift: Villemomblerstraße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: +49 2289499-0
Fax: +49 2289499-163
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Die Bieter haben etwaige Verstöße gegen Vergabevorschriften unter Beachtung der Regelungen in § 160 Abs.
3 GWB zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4)
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,
vergangen sind.
Diese Anforderungen gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Dieser lautet: "Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist." Nach § 135 Abs. 2 GWB
kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage
nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.