Ozeanographische Hindcast-Modellierung (HiMod) im Rahmen der Flächenvoruntersuchung in der AWZ der Nordsee und Ostsee (nach dem Flächenentwicklungsplan vom 20.01.2023 des BSH Referenznummer der Bekanntmachung: 1114/002/01568
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2023/S 129-411278)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bsh.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.evergabe-online.de/start.html?3
Abschnitt II: Gegenstand
Ozeanographische Hindcast-Modellierung (HiMod) im Rahmen der Flächenvoruntersuchung in der AWZ der Nordsee und Ostsee (nach dem Flächenentwicklungsplan vom 20.01.2023 des BSH
Gemäß dem am 01.01.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (WindSeeG) werden mit dem Flächenentwicklungsplan (FEP) des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) bestimmte Flächen in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Nord- und Ostsee für die Errichtung von Offshore-Windparks ausgewiesen.Zur Erleichterung der Gebotsberechnung ist unter anderem vorgesehen, dass das BSH „Berichte über die wind- und ozeanographischen Verhältnisse für die vorzuuntersuchende Fläche“ erstellt, siehe § 10 Abs. 1 WindSeeG.
Der Bericht zu den ozeanographischen Verhältnissen auf einer vorzuuntersuchenden Fläche umfasst Informationen zu Seegang und Hydrodynamik (Strömung, Wasserstand und Seewassercharakteristik). Hierfür werden in-situ-Messdaten und Modelldaten herangezogen, zusammengeführt und statistisch ausgewertet.
Ziel der vorliegenden Vertragsleistungen ist die Durchführung von multidekadischen Modellrechnungen für die Nordsee und Ostsee, um die ozeanographischen Verhältnisse in der gesamten deutschen AWZ für einen möglichst langen Zeitraum repräsentativ abzubilden und somit langzeitliche Schwankungen sowie Wiederkehrperioden für Extremereignisse erfassen zu können.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen