Technischer Support für Oracle Peoplesoft Lizenzen
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bvg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Technischer Support für Oracle Peoplesoft Lizenzen
Technischer Support für diverse Oracle Peoplesoft-Lizenzen
Zeitraum: 07/2023 - 12/2025
Berlin
Technischer Support für diverse Oracle Peoplesoft-Lizenzen
Zeitraum: 07/2023 - 12/2025
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Gemäß § 13 Abs.3 b) SektVO kann der Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann.
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Das Integrierte Personalwirtschaftssystem PeopleSoft IPW ist bei der BVG ist seit dem Jahr 2003 zuverlässig im Einsatz.
Um die technische Verfügbarkeit und ordnungsgemäße Funktion des Systems weiterhin zu gewährleisten und im Rahmen des technischen Supports weiterhin die Lieferung von Updates zur Softwareverbesserung sicher zu stellen, Hilfe bei Softwarefehlern und Zugriff auf Wissensdatenbanken usw. zu erhalten und damit insgesamt den ordnungsgemäßen Betrieb des IPW-Systems entsprechend den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen fortführen und die Pflichten als Arbeitgeber ordnungsgemäß erfüllen zu können, ist es zwingend erforderlich, die technischen Unterstützungsleistungen für Programmlizenzen für die lizensierten PeopleSoft Module durch den Hersteller Oracle ohne Unterbrechung fortzusetzen.
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Nur Oracle hat die Möglichkeit, den vollumfänglichen Technischen Support zu gewährleisten, da Oracle als Hersteller der lizensierten Programme den alleinigen Zugriff auf den Quellcode der Anwendungen besitzen und somit nur sie die Tools besitzen, um erforderliche Updates und Sicherheitspatches zu erstellen und auszuliefern.
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Bei den zu vergebenden Leistungen handelt es sich ausschließlich um den obligatorischen technischen Support und Wartung bzw. Upgrades für die eingesetzten Systeme.
Ohne den technischen Support würden keine Unterstützung durch den Hersteller und keine Updates mehr erfolgen. Damit verbunden würde auch ein sehr hohes Risiko für den ordnungsgemäßen Betrieb und die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität entstehen.
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Somit ist eine technische Ausschließlichkeit Gemäß § 13 Abs.3 b) SektVo gegeben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Technischer Support für Oracle Peoplesoft-Lizenzen
Ort: München
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Berlin
Land: Deutschland
Ort: Berlin
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an den öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens
bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens
bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen
zu wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Venrags nach § 135 Absatz
1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch denöffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt
der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30
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Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EuropäischenUnion.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Arntsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat,
mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen
Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den
Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Ort: Berlin
Land: Deutschland