Lieferung von Arbeitsbekleidung
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Potsdamer Straße 60
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10785 Berlin
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Einkauf - Vergabe
E-Mail:
Fax: +49 3026485-1805
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.degewo.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Arbeitsbekleidung
Nachlieferung von Arbeitsbekleidung für die Bereiche Hausbetreuung, Innenreinigung und Wohnumfeld
Berlin
Nachlieferung von Arbeitsbekleidung für die Sommermonate (kurze Hosen und T-Shirts)
-2 Stück kurze Hosen je Mitarbeiter a 550 Mitarbeiter
- 3 Stück kurze T-Shirts je Mitarbeiter a 550 Mitarbeiter
Abschnitt IV: Verfahren
- Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
Die ursprüngliche Leistung wurde 2022 bereits ausgeschrieben. Der Wert der 2022 ausgeschriebenen Leistung lag unterhalb des EU-Schwellenwertes für die Vertragslaufzeit.
Nunmehr sollen zusätzlich Arbeitsbekleidungen für die Sommermonate beschafft werden. Die Qualität der Arbeitsbekleidung soll auf gleichem Niveau beschafft werden. Mit der Nachbeauftragung wird der EU-Schwellenwert
geringfügig überschritten.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Nachbestellung Arbeitsbekleidung
Postanschrift: Frankfurter Straße 98 - 108
Ort: Biebergemünd
NUTS-Code: DE719 Main-Kinzig-Kreis
Postleitzahl: 63599
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Martin-Luther-Str. 105
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: +49 309013-8316
Fax: +49 309013-7613
Postanschrift: Martin-Luther-Str. 105
Ort: berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: +49 3090138316
Fax: +49 3090137613
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Bei der vorliegenden Ex-ante Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung.
Postanschrift: Martin-Luther-Str. 105
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland