U1/U3 Möckernbrücke - Objektplanung Lph. 1-9 +Tragwerksplanung Lph. 1-6 Referenznummer der Bekanntmachung: INF1-0904-2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
U1/U3 Möckernbrücke - Objektplanung Lph. 1-9 +Tragwerksplanung Lph. 1-6
U1/U3 Möckernbrücke - Objektplanung Lph. 1-9 +Tragwerksplanung Lph. 1-6
Berlin
U1/U3 & U7, U-Bhf. Möckernbrücke Grundinstandsetzung Mo, Grundinstandsetzung Mu inkl. Fußgängerbrücke, Neubau zusätzlicher Ausgang Mo Planungsleistungen nach HOAI § 41(OP) und § 49(TP), Ingenieurbauwerke der Leistungsphasen OP 1-9 sowie örtliche Bauüberwachung und TP 1-6 Nach langjähriger ununterbrochener Betriebsdauer ist zur Gewährleistung des Betriebes und in Anbetracht der steigenden Fahrgastzahlen eine Grundinstandsetzung des oberirdischen sowie des unterirdischen Bahnhofs inkl. der Fußgängerbrücke über den Landwehrkanal erforderlich ge-worden. Die Bauwerke weisen zahlreiche Schäden auf, die in absehbarer Zeit zu einer Beeinträchtigung der Betriebssicherheit führen können. Die Sanierung der festgestellten Mängel und notwendigen Ertüchtigungen sollen der zukünftigen Standsicherheit und Dauerhaftigkeit dienen. Durch den geplanten barrierefreien Ausbau des oberirdischen Bahnhofs und den damit verbun-denen Aufzugseinbaus entfällt jeweils eine Fahrtreppe pro Bahnsteig. Dadurch ergibt sich ein hinsichtlich der Entfluchtung schlechterer Zustand. Um eine ausreichende Entfluchtung im Brand-fall und die Sicherheit auf dem Bahnhof zu gewährleisten, soll am westlichen Bahnsteigende je eine zusätzliche Treppenanalage als unabhängiger, zweiter Rettungsweg gebaut werden und direkt zur Straßenebene führen. Die BVG ist somit aufgefordert die derzeitige Entfluchtungssituation des oberirdischen U-Bhf. Möckernbrücke durch den Einbau eines zweiten Ausgangs, unabhängig von der zentralen Verteiler-halle, in einen regelkonformen Zustand zu bringen. Um eine gesamtheitliche Planung des Ingenieurbauwerks zu erzielen, werden drei Projekte zu einem Gesamtvorhaben zusammengefasst. Vor dem Hintergrund der Anforderungen an die zeit-gerechte, qualitative und wirtschaftliche Planungsdurchführung beauftragt die BVG mit dieser Ausschreibung ein Ingenieurbüro.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
U1/U3 Möckernbrücke - Objektplanung Lph. 1-9 +Tragwerksplanung Lph. 1-6
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 14089
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.