Mailings der TK (Standby) Referenznummer der Bekanntmachung: 23-06945
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE6 Hamburg
Postleitzahl: 22305
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.tk.de/vergabe
Abschnitt II: Gegenstand
Mailings der TK (Standby)
Auftragsgegenstand ist die Erbringung von Mailingleistungen auf Abruf. Dies beinhaltet im Einzelnen:
- Druckleistungen (im AFP-Format sowie im txt-Format),
- Lettershopleistungen (Konfektionierung und Kuvertierung) sowie
- Postauflieferung.
Im Bedarfsfall hat der AN nach einer Vorbereitungszeit von maximal 20 Arbeitstagen ab Abruf durch die TK innerhalb von längstens 15 Arbeitstagen ein Mailing für alle anzuschreibenden TK-Mitglieder zu drucken, zu konfektionieren, zu kuvertieren und anschließend zum Postversand aufzugeben. Der Auftrag ist als sog. Standby-Vertrag ausgestaltet. Der Auftragnehmer muss vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gegen die Zahlung einer monatlichen Vergütung die technischen und personellen Kapazitäten vorhalten, die für die Durchführung der Mailingleistungen erforderlich sind.
Der Höchstwert der über diesen Rahmenvertrag abrufbaren Leistungen beträgt 150 % des Angebotsvergleichspreises gem. Preisblatt (Anlage A1).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Für den Fall der Auftragserteilung hat eine Bietergemeinschaft eine Rechtsform anzunehmen, bei der eine
gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Bietergemeinschaftsmitglieder für die Erfüllung der vertraglichen
Pflichten besteht
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXR0YYRYD13
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig,
soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind