Fortgeschrittenen Konfokalen Laser-Scanning Mikroskops mit Live-Imaging Konfiguration
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20251
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.uke.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.dtvp.de
Abschnitt II: Gegenstand
Fortgeschrittenen Konfokalen Laser-Scanning Mikroskops mit Live-Imaging Konfiguration
Fortgeschrittenen Konfokalen Laser-Scanning Mikroskops mit Live-Imaging Konfiguration - LSM 980 mit Airyscan 2, Multiplex und NIR
Fortgeschrittenen Konfokalen Laser-Scanning Mikroskops mit Live-Imaging Konfiguration - LSM 980 mit Airyscan 2, Multiplex und NIR
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Es handelt sich um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung, weshalb beabsichtigt ist, den Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Information, mit dem unter V.2.3) genannten Auftragnehmer zu schließen.
Der Auftraggeber ist der Auffassung, dass die Lieferung eines Fortgeschrittenen Konfokalen Laser-Scanning Mikroskops mit Live-Imaging Konfiguration mit den für den Auftraggeber notwendigen Funktionalitäten nur durch das ausgewählte Unternehmen erbracht werden kann. Das System wurde aufgrund folgendem technischen Alleinstellungsmerkmals ausgewählt:
Für das Forschungsvorhaben muss das Fortgeschrittene Konfokale Laser-Scanning Mikroskops mit Live-Imaging eine Auflösung von 90nm ermöglichen.
Durch die besondere Konzeption des Airyscan 2 aus 32 Einzeldetektoren, kann die Laserintensität in Lebendzellmikroskopie-Versuchen sehr gering gehalten werden, so dass die Gefahr der Fototoxizität stark reduziert und die Validität der Experimente gesteigert wird. Durch das Multiplex Verfahren (4 oder 8 Mal Parallelisierung von Scanlinien gleichzeitig) ermöglicht das System ein sehr schnelles Scannen (Minimum 47 frames pro Sekunde, 512x512 Pixel) bei geringer Laserintensität und hoher Auflösung.
Der Airyscan 2 Detektor ermöglicht zudem das sogenannte Dynamic Profiling, mit dem die Bewegungs(Diffusions)richtung und Geschwindigkeit von Molekülen und die Molekülkonzentration gemessen werden kann
Nur das Airyscan 2 von Carl Zeiss Microscopy Deutschland GmbH erfüllt diese Anforderung.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Oberkochen
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 73447
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.hamburg.de/fb
Innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, kann ein Nachprüfverfahren bei der Vergabekammer beantragt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.