Bf Treysa, Modernisierung der Verkehrsstation, 2. Baustufe, Neubau der elektrischen Energieanlagen Referenznummer der Bekanntmachung: 19FEI42128
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Bf Treysa, Modernisierung der Verkehrsstation, 2. Baustufe, Neubau der elektrischen Energieanlagen
Schwalmstadt-Treysa
Bf Treysa, Erweiterung/Neubau Beleuchtungsanlage für Bahnsteige, Zuwegung, PU, Rampen, Treppen, Bahnsteigdächer, Bahnparkplatz sowie Umbau/Neubau der Energieversorgung Ausstattung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Bf Treysa, Modernisierung der Verkehrsstation, 2. Baustufe, Neubau der elektrischen Energieanlagen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berka / Werra
NUTS-Code: DEG0P Wartburgkreis
Postleitzahl: 99837
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Schwalmstadt-Treysa
Bf Treysa, Erweiterung/Neubau Beleuchtungsanlage für Bahnsteige, Zuwegung, PU, Rampen, Treppen, Bahnsteigdächer, Bahnparkplatz sowie Umbau/Neubau der Energieversorgung Ausstattung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berka / Werra
NUTS-Code: DEG0P Wartburgkreis
Postleitzahl: 99837
Land: Deutschland
NT04: Örtliche Bestandsaufnahme
MKA 04: Die Leistungen waren zum Vertragsabschluss nicht absehbar und sind dem Grunde nach berechtigt. Der AN
hat nach VOB/B § 2 Abs. 5 einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung.Die Anordnung der Leistung erfolgte durch die PL.
Es wird kein neues Gewerk erstellt, sondern nur der bestehende Auftrag angepasst.
Daher bleibt der Gesamtcharakter unverändert.