Rahmenvereinbarung Planung und Errichtung von Apartmenthäusern
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10963
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bgg-berlin.com
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung Planung und Errichtung von Apartmenthäusern
Die BGG hat eine Rahmenvereinbarung zur Planung und Errichtung von Apartmenthäusern ab fünf Geschossen mit fünf Rahmenvereinbarungspartnern abgeschlossen. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt 4 Jahre. Der Abschluss von Einzelaufträgen erfolgt durch einen Kleinstwettbewerb zwischen den Rahmenvereinbarungspartnern.
Die Projekte, die über die Rahmenvereinbarung abgebildet werden sollen, beinhalten grundsätzlich die für die Errichtung eines Neubaus benötigten Planungs- und Bauleistungen und entsprechen weitestgehend den Anforderungen der Funktionalen Leistungsbeschreibung (FLB) sowie der entsprechenden Projektbeschreibung. Die Apartmenthäuser sollen sozialen Wohnzwecken dienen. So sollen die Apartments beispielsweise Studierenden, Senioren, Geflüchtete oder Bedienstete des Landes Berlin, wie z. B. Polizeianwärter, angeboten werden. Die Apartmenthäuser können auch kleinteilige Gewerbefläche beinhalten, die im erweiterten Rohbau z. B. als Bürofläche oder Kindertagesstätte vermietet werden sollen. Der Neubau der Apartmenthäuser soll schnell, nachhaltig und wirtschaftlich umgesetzt werden und einen sparsamen Betrieb ermöglichen. Die verwendete Bauweise soll so wenig Kohlenstoffdioxid wie möglich produzieren
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE7 Hessen
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen sind § 160 und § 135 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu beachten.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 12963
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Die vorgesehene Erweiterung des Auftrags des ursprünglichen Auftragsvolumens ist aus wirt-schaftlichen und technischen Gründen erforderlich. Hintergrund dafür ist die Optimierung des Gebäudes, welche aufgrund einer Grundstücksteilung und -vermessung - nach abgeschlos-senem GÜ-Verfahren - zu einer größeren Grundstückfläche als ursprünglich angenommen vorliegt. Das bringt nach sich, dass das vorhandene Grundstück optimierter ausgenutzt und damit der Baukörper um eine zusätzliche Achse inkl. Erweiterung eines Staffelgeschosse er-weitert werden kann. Dadurch kann u.a. die Anzahl der Betten um ca. 20% gesteigert werden kann. Wodurch der AG aufgrund der Mehrausgaben dennoch in Summe einen höheren Ertrag an Mieteinnahmen generieren kann. Was für ein wirtschaftlich günstiges Vorgehen spricht. Aus technischer Sicht ist die Optimierung des Baukörpers kein Einzelgewerk und wird daher nicht separat behandelt, womit sie im GÜ-Vertrag zu ergänzen ist. Durch die Erweiterung um eine zusätzliche Achse kann nicht nur die Anzahl der Betten gesteigert werden (verbesserte Raumnutzung).
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE7 Hessen
Land: Deutschland
Optimierung Baukörper
Die Leistungen wurden notwendig weil: Abstimmungen mit dem Stadtplanungsamt, die nach abgeschlossenem GÜ-Ausschreibungsverfahren geführt wurden, haben ergeben, dass eine Optimierung des Gebäudes möglich ist. Dazu gehört einerseits die Ergänzung eines Staffelgeschosses, die im Rahmen der Gespräche mit dem Stadtplanungsamt final zugesagt wurde. Andererseits hat sich im Zuge der Grundstücksteilung (ebenfalls nach GÜ-Vergabev-erfahren) und der damit verbundenen Vermessung ergeben, dass das Grundstück größer ist, als ursprünglich angenommen und im Ausschreibungsverfahren kommuniziert. Damit kann das Gebäude um eine Achse erweitert werden, was insgesamt eine Realisierung von 39 weiteren Wohnplätzen ermöglicht. Diese beschriebenen Aspekte wurden als Prämissen in der Baugenehmigung berücksichtigt.
Die vorgesehene Erweiterung des Auftrags des ursprünglichen Auftragsvolumens ist aus wirt-schaftlichen und technischen Gründen erforderlich. Hintergrund dafür ist die Optimierung des Gebäudes, welche aufgrund einer Grundstücksteilung und -vermessung - nach abgeschlos-senem GÜ-Verfahren - zu einer größeren Grundstückfläche als ursprünglich angenommen vorliegt. Das bringt nach sich, dass das vorhandene Grundstück optimierter ausgenutzt und damit der Baukörper um eine zusätzliche Achse inkl. Erweiterung eines Staffelgeschosse er-weitert werden kann. Dadurch kann u.a. die Anzahl der Betten um ca. 20% gesteigert werden kann. Wodurch der AG aufgrund der Mehrausgaben dennoch in Summe einen höheren Ertrag an Mieteinnahmen generieren kann. Was für ein wirtschaftlich günstiges Vorgehen spricht. Aus technischer Sicht ist die Optimierung des Baukörpers kein Einzelgewerk und wird daher nicht separat behandelt, womit sie im GÜ-Vertrag zu ergänzen ist. Durch die Erweiterung um eine zusätzliche Achse