OP Mikroskop ukb Referenznummer der Bekanntmachung: 47-22 (200) BER
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12683
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ukb.de
Abschnitt II: Gegenstand
OP Mikroskop ukb
Lieferung und Inbetriebnahme eines OP Mikroskops gemäß Leistungsbeschreibung für den Bereich Neurochirurgie.
BG Klinikum Unfallkrankenhaus Berlin gGmbH Warener Straße 7 12683 Berlin
Lieferung und Inbetriebnahme eines OP Mikroskops gemäß Leistungsbeschreibung für den Bereich Neurochirurgie.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
OP Mikroskop ukb
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oberkochen
NUTS-Code: DE11D Ostalbkreis
Postleitzahl: 73447
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 7364200
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.zeiss.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YHH6UGU
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Möchte ein Unternehmen einen Verstoß gegen Vergabevorschriften geltend machen, so hat es diese innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen ab Kenntnis gegenüber der Auftraggeberin zu rügen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die auf Grund der Bekanntmachung oder erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zu Angebotsabgabe der Auftraggeberin gegenüber gerügt werden.
Teilt die Auftraggeberin dem Unternehmen mit, dass sie der Rüge nicht abhelfen werde, so kann das Unternehmen innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung einen schriftlichen Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).
Die genannten Fristen gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 bleibt unberührt.