Neubau Polizeigewahrsam Bremerhaven
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremerhaven
NUTS-Code: DE502 Bremerhaven, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 27576
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bremerhaven.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau Polizeigewahrsam Bremerhaven
Die Ortspolizeibehörde Bremerhaven ist die einzige kommunale Polizei der Bundesrepublik. Die Ortspolizeibehörde Bremerhaven verfügt über rund 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Und ist zentral in der Hinrich-Schmalfeldt-Straße 31, 27576 Bremerhaven stationiert. Für diesen Standort ist beabsichtigt, den Neubau eines Polizeigewahrsams zu realisieren. Auf dem Innenhof des Stadthauses 6 befindet sich eine Freifläche auf ehemaliges Stadthaus 8), welches sich vorzugsweise für eine Bebauung anbietet. Derzeit geht die Stadt Bremerhaven von einer Bruttogrundfläche von 2.325 m² aus.
Die zu vergebene Leistung erfasst Grundleistungen für Gebäude und Innenräume entsprechend §§ 33 ff HOAI in Verbindung mit Anlage 10. Die konkreten Leistungsverpflichtungen erfolgt auf der Basis der beigefügten Leistungsbeschreibung und erfasst Leistungen der Leistungsphase 1 bis Leistungsphase 8 (Anlage A02). Es erfolgt eine stufenweise Beauftragung, von bei zunächst die Leistungsphase 1 bis Leistungsphase 3 beauftragt wird. Die anrechenbaren Kosten belaufen sich auf vorläufig netto 7.000.000 €. Nach bisheriger Terminplanung wird der Abschluss der Entwurfsplanung erwartet bis zum April 2024. Beginn der Baumaßnahme soll Herbst 2024 sein.
Im Rahmen des Nachweises der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit sind die Bewerberinnen bzw. Bewerberinnengemeinschaften verpflichtet, ihre Eignung durch entsprechende Referenzen darzustellen. Die jeweilige Referenz wird individuell nach einem adversen Schulnotensystem bewertet.
Die Referenzen haben im Einzelnen die Fachkenntnisse/Erfahrungen der Bewerberinnen bzw. Bewerberinnengemeinschaften darzustellen. In der Wertung berücksichtigt werden Referenzen, die die nachfolgenden Anforderungen erfüllen (3 Referenzen):
Referenz über den Nachweis einer abgeschlossenen Leistung für das Leistungsbild Objektplanung (Gebäude und Innenräume) mindestens für die Leistungsphasen 2-8 nach §§ 33 ff HOAI für Gebäude und Innenräume. Als Mindestvoraussetzungen müssen anrechenbare Kosten von mindestens € 4.000.000 netto (KG 300) nachgewiesen werden sowie eine Bewertung des Objektes mindestens in Honorarzone III.
Es werden Referenzen Berücksichtigung finden, die die wesentlichen Leistungen bzw. den Abschluss der Leistungen ab dem 1. Januar 2014 nachweisen.
LP 4 bis LP 9
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
• Bewerberbogen mit Nachweis der Bauvorlageberechtigung (Anlage 01)
§ 65 BremLBauO
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bremen
Land: Deutschland
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Nachprüfungsantrag vor der nachfolgend genannten Vergabekammer nur zulässig ist, soweit der Antragsteller:
• den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
• Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
• Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens mit Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
• der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt wird.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Auf die Regelungen in §§ 160, 161 GWB wird ausdrücklich hingewiesen.