Host-City der SPOBIS Conference Referenznummer der Bekanntmachung: BIS_VV_20232110922
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22297
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 40
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.polizei.hamburg/ausschreibungen-552346
Abschnitt II: Gegenstand
Host-City der SPOBIS Conference
Marketingleistungen für die Freie und Hansestadt Hamburg als Host City der SPOBIS Conference im Zusammenhang mit der SPOBIS Conference (2024 bis 2028) in Hamburg
Host-City-Partnerschaft der SPOBIS Conference
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Der Auftrag, die Gewährung des Rechts als Host City des SPOBIS Kongresses sowie von Präsentationsleistungen auf im Zusammenhang mit dem Kongress stellt ein Alleinstellungsmerkmal nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 c VgV dar.
Es liegt ein mit gewerblichen Schutzrechten vergleichbarer Fall i.S.d. § 14 Abs. 4 Nr. 2 c VgV vor.
„Gemäß § 119 Abs. 5, 2. Alt. GWB i.V.m. § 14 Abs. 4 VgV kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 VgV vergeben. Von den dort geregelten Fällen beruft sich der Ag vorliegend auf § 14 Abs. 4 Nr. 2 c) VgV. Danach ist die gewählte Verfahrensart möglich, wenn der Auftrag wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten, nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juni 2017, VII-Ver 13/17).“ (BKartA Bonn, Beschluss vom 18. Oktober 2017 – VK 2 - 106/17 –, Rn. 49, juris)
Zwar handelt es sich nicht um ein gewerbliches Schutzrecht im engeren Sinne und sind die Ausnahmen von dem Erfordernis der Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs sehr eng auszulegen. Die Ausnahmevorschrift in § 14 Abs. 4 Nr. 2 c VgV ist indes nicht auf gewerbliche Schutzrechte beschränkt. Der vorliegende Auftragsgegenstand ist in Bezug auf die Ausschließlichkeit von gleicher Qualität, wie ein gewerbliches Schutzrecht. Denn als Veranstalter steht es in der alleinigen Verfügungsmacht der SPOBIS GmbH, Rechte im Zusammenhang mit ihrer Veranstaltung und Präsentationsleitungen zu gewähren. Die SPOBIS GmbH verfügt als Veranstalterin über das ausschließliche Recht, über die konkrete Ausgestaltung ihrer Veranstaltung bestimmen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Host-City der SPOBIS Conference
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22761
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20306
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Nachprüfungsanträge sind
- schriftlich an das Postfach der Finanzbehörde,
Postfach 30 17 41, 20306 Hamburg
- und zusätzlich per E-Mail (unterschriebener Nachprüfungsantrag als PDF-Dokument im Anhang) an das Funktionspostfach
[gelöscht]
zu richten.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: § 160 Abs. 3 GWB. Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zu Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, eine Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.