Ankauf eines Teilgrundstückes auf der Liegenschaft Halemweg 17, 19 in 13627 Berlin-Charlottenburg für den Neubau von Seniorenwohnungen und weitere Nutzungen
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10963
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bgg-berlin.com
Abschnitt II: Gegenstand
Ankauf eines Teilgrundstückes auf der Liegenschaft Halemweg 17, 19 in 13627 Berlin-Charlottenburg für den Neubau von Seniorenwohnungen und weitere Nutzungen
Die BGG beabsichtigt den Ankauf einer Teilfläche von ca. 1.090 m2 des Grundstücks Halemweg 17,19 in 13627 Berlin-Charlottenburg von der Projekt Halemweg 17-19 Berlin GmbH.
Halemweg 17,19 in 13627 Berlin-Charlottenburg
Die BGG beabsichtigt den Ankauf einer Teilfläche von ca. 1.090 m2 des Grundstücks Halemweg 17,19 in 13627 Berlin-Charlottenburg. Eigentümer und Verkäufer des Grundstücks ist die Projekt Halemweg 17-19 Berlin GmbH. Die Umsetzung des Vorhabens umfasst den Grundstückserwerb der BGG und die Verpflichtung des Verkäufers zur Errichtung und schlüsselfertigen Übergabe eines neuen Wohngebäudes mit sieben Vollgeschossen für Senioren. Geplant sind insgesamt 66 Seniorenwohnungen in den Obergeschossen sowie eine nutzerfreundliche Gemeinschaftsfläche. Ergänzend zu der seniorengerechten Wohnnutzung ist im Erdgeschoss eine Gewerbeeinheit geplant. Diese sieht ein Weiterbildungszentrum für Pflegekräfte vor. Neben Schulungs- und Büroräumen wird das Weiterbildungszentrum eine Fahrschule beherbergen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Der vorgesehene Grundstückskaufvertrag zwischen der Projekt Halemweg 17-19 Berlin GmbH als Verkäufer und der Berlinovo Grundstücksentwicklungs GmbH (BGG) als Käufer über den Ankauf eines Teilgrundstücks auf der Liegenschaft Halemweg 17, 19 in 13627 Berlin-Charlottenburg unterliegt ungeachtet der damit verbundenen Errichtung von Seniorenwohnheimen und gewerblicher Nutzungsformen nicht dem Vergaberecht, sondern ist gemäß des Ausnahmetatbestands des § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB von der Anwendungsverpflichtung des Vergaberechts freigestellt.
Gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB sind Grundstücksgeschäfte, die sich auf den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken oder die Anmietung oder Vermietung beziehen, von der Anwendungsverpflichtung des Vergaberechts ausgenommen. Ausgehend hiervon sind alle Teile des hier vertraglich vorgesehenen Leistungssolls gemäß der vorstehend genannten Ausnahmebestimmung von der Anwendung des Vergaberechts befreit. Dies gilt zunächst für den Grundstückserwerb als solchen. Ebenso ausgenommen ist die vorgesehene Rückvermietung von Gewerbeflächen im Erdgeschoss an ein verbundenes Unternehmen des Verkäufers. Insoweit liegt auf Seiten der BGG schon kein Beschaffungsvorgang vor, im Übrigen ist dies aber ebenso vom Anwendungsbereich des Vergaberechts gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB ausgenommen. Auch die im Kaufvertrag enthaltene Bauverpflichtung des Verkäufers hinsichtlich der zu errichtenden Gebäude führt zu keiner anderen Beurteilung. Diese ist nicht als öffentlicher Bauauftrag zu qualifizieren, weil kein sog. Bestellbau nach § 103 Abs. 3 Satz 2 GWB vorliegt. Die Errichtung des Neubaus ist nicht für die spezifischen Zwecke der BGG konzipiert, d.h. diese hat keinen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung und die Bauleistung kommt ihr auch nicht unmittelbar wirtschaftlich zugute.
Dies aus folgenden Gründen:
- Die Verkäufergesellschaft hat das Projekt selbstständig geplant.
- Die BGG hat keinen Einfluss auf die Planung der Gebäude genommen. Vielmehr wurde das Projekt von Verkäuferseite unter Berücksichtigung der Bedarfe der privaten Endverbraucher (Seniorenwohnungen und sonstige gewerbliche Nutzungen) konzipiert und nicht auf die individuellen Bedürfnisse einer bestimmten Vermietungsgesellschaft (wie etwa die Belange des sozialen Wohnungsbaus) spezifisch ausgerichtet.
- Die spätere Gebäudenutzung stellt sich nicht als Nutzung für die öffentliche Hand oder die Allgemeinheit dar, vielmehr ist eine, sich am marktüblichen Mietzins orientierte Vermietung an Privatpersonen vorgesehen; das Projekt ist daher der privatwirtschaftlichen Sphäre zuzuordnen.
Im Ergebnis handelt es sich daher um ein Grundstücksgeschäft, das nach § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht der vergaberechtlichen Ausschreibungspflicht unterliegt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60388
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Angaben in den Ziffern II.1.7) und V.2.4) dieser Bekanntmachung entsprechen nicht dem tatsächlichen Wert der Beauftragung. Eine Veröffentlichung der tatsächlich richtigen Angaben erfolgt gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 5 c) und d) VOB/A EU nicht.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.berlin.de/
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen sind § 160 und § 135 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu beachten.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 12963
Land: Deutschland