Druck des Versichertenmagazins Securvital und Lettershop X-SEC-2023-0001 Referenznummer der Bekanntmachung: X-SEC-2023-0001
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: IK: 101 320 032
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE60 Hamburg
Postleitzahl: 20099
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.securvita.de
Abschnitt II: Gegenstand
Druck des Versichertenmagazins Securvital und Lettershop X-SEC-2023-0001
Druck des Versichertenmagazins und Lettershop
Die Adressen, an die das Versichertenmagazin versandt werden soll, befinden sich überwiegend in Deutschland, teils auch im EU-Ausland, zu noch kleineren Anteilen außerhalb der EU.
Druck und Lettershop des Versichertenmagazins Securvital.Pro Auflage voraussichtlich 275.000 Stück.1.1 Die Vereinbarung wird über die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen geschlossen.1.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich darin 4 Ausgaben pro Jahr herzustellen sowie die Versandleistungen wie beschrieben durchzuführen.1.3 Zu den Versandleistungen zählen Aufbereitung Versandadressen, Verpacken inkl. Verpackungsmaterial, Adressierung, Postauslieferung.Versandarten: (a) Einzelversand mit Inkjet-Adressierung, (b) Dialogpost inkl. Folierung, (c) Internationaler Versand inkl. Kuvertierung oder Adresseindruck, (d) Paketversand bis 20 kg inkl. Versandmaterial, (e) Lieferung auf Palette1.4 Leistung gemäß verbindlichem jährlichen Terminplan. Leistungen und Teilschritte werden darin terminlich für vier Ausgaben pro Jahr festgelegt. Siehe Anlage 2.1.5.1 Es sind mehrstufige Qualitätskontrollen im gesamten Produktionsablauf abgedeckt:- Proofs der Druckdatei (inkl. Versand an zwei Adressen)- Abnahme aller Magazinbestandteile beim Auftragnehmer zu einem Termin: Eine gemeinsame finale Farbabstimmung mit dem Herausgeber beim Andruck sämtlicher Druckobjekte in einem Termin vor Ort (beim Auftragnehmer) muss nach Absprache möglich sein.- Druck (Farb- und Passgenauigkeit)- Weiterverarbeitung- Endprodukt1.5.2 Inbegriffen ist eine Flexibilität:- bei spontanen Änderungswünschen, auch bei laufender Produktion- bei spontanem Wechsel der Ansprechpartner auf Seiten des Auftraggebers- bei Änderungen der Liefermengen1.5.3 Der Auftragnehmer gewährleistet eine zuverlässige Betreuung und umgehende Reaktionszeit durch einen festen Ansprechpartner oder gleichwertige Lösungen. Die Geschäftssprache ist deutsch.1.6 Für die nähere Beschreibung der Leistungen wird auf die Anlage "Leistungsverzeichnis mit Preisangaben" verwiesen.
Zusätzlich zur elektronischen Einreichung des Angebots wurde innerhalb der Angebotsfrist die postalische Einreichung folgender Referenzdruckerzeugnisse verlangt:
- Magazin, zwei Referenzdruckerzeugnisse,- Faltblatt, zwei Referenzdruckerzeugnisse. Eine genauere Beschreibung der Referenzdruckerzeugnisse war in dem Dokument 1c Angaben des Bieters Auschlussgründe, Eignungskriterien, Zuschlagskriterien
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Druck des Versichertenmagazins Securvital und Lettershop
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pforzheim
NUTS-Code: DE1 Baden-Württemberg
Postleitzahl: 75181
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.stark-gruppe.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Feststellung der Unwirksamkeit: 30 Tage ab den im § 135 Abs. 2 GWB benannten Zeitpunkten bzw. 6 Monate nach Vertragsschluss
§ 135 GWB: Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb
von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss
geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen
Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung
einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat,
mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach
der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen
Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag
erhalten soll, umfassen.
Rüge innerhalb der § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 GWB genannten Fristen (10 Kalendertage nach Erkennbarkeit / bis zum Ablauf der Bewerbungs- o. Angebotsfrist, Einzelheiten s.u.), Nachprüfungsantrage innerhalb der in § 160 Abs. 4 GWB genannten Frist (15 Kalendertage nach Ablehnung, einer Rüge abzuhelfen, Einzelheiten s.u.):
§ 160 GWB: Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens
bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens
bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs.1.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de