Netzwerkverkabelungssysteme Referenznummer der Bekanntmachung: 1481-SL-Netzwerkverkabelung
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 12489
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]68
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bwi.de
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/
Abschnitt II: Gegenstand
Netzwerkverkabelungssysteme
Die BWI erwägt, für das Los 1 einen einzelnen Rahmenvertrag über Bezug von Netzwerkverkabelungssystemen (Kauf) mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer und für das Los 2 einen weiteren Rahmenvertrag über den Bezug von Verlegungs-/ Verkabelungsleistungen in Rechenzentren und Durchmessung gemäß DIN 50173 (Dienstleistungen) mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer im Wege eines offenen Verfahrens nach § 15 Abs. 1 VgV zu vergeben.
Die Rahmenverträge werden jeweils mit einer Laufzeit von maximal 4 Jahren abgeschlossen.
Los 1
Der Leistungsgegenstand ist der Kauf und die Lieferung von infrastruktureller Netzwerkverkabelungstechnologie der Firma Corning. Das umfasst Netzwerkkabel in Kupfer und Glasfaserausprägung und entsprechendes Zubehör.
Verlängerungsmöglichkeit um 1x 12 Monate nach Wahl des Auftraggebers
Punkt 5. Voraussichtliches Abrufvolumen und Volumenobergrenze des Rahmenvertrages Los 1 als Ergänzung zu II.1.5) dieser Bekanntmachung:
5.1 Für die unter diesem Rahmenvertrag zu erbringenden Vertragsleistungen wird ein geschätzter Auftragswert von [Betrag gelöscht]EUR innerhalb der maximalen Gesamtvertragslaufzeit von 4 (vier) Jahren Vertragslaufzeit, die sich aus drei (3) Jahren Grundlaufzeit und einer einmaligen Verlängerungsoption des Auftraggebers um ein (1) Jahr ermittelt. Für den Fall, dass sich die zukünftigen Anforderungen an die strategische Ausrichtung des Auftraggebers und/oder Endkunden ändern, ist der Auftraggeber berechtigt, Abrufe mit einem Volumen um 50 % bis zum 1,5-fachen des vorgenannten geschätzten Auftragswertes vorzunehmen (nachfolgend auch "Obergrenze" genannt). Somit ergibt sich eine Obergrenze von [Betrag gelöscht] EUR.
Los 2
Die zu erbringenden Vertragsleistungen bestehen gegenständlich aus der Erbringung von Montage-, Installations-, Mess- und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit aktiven/passiven Netzwerkverkabelungssystemen (LAN/SAN) in den deutschlandweit gelegenen Rechenzentren.
Verlängerungsmöglichkeit um 1x 12 Monate nach Wahl des Auftraggebers
Punkt 4. Voraussichtliches Abrufvolumen und Volumenobergrenze des Rahmenvertrages Los 2 als Ergänzung zu II.1.5) dieser Bekanntmachung:
4.1 Für die unter diesem Rahmenvertrag zu erbringenden Vertragsleistungen wird ein geschätzter Auftragswert von [Betrag gelöscht] Euro innerhalb der maximalen Gesamtvertragslaufzeit von 4 (vier) Jahren Vertragslaufzeit, die sich aus 3 Jahren Grundlaufzeit und zzgl. 1 ( ein )-maliger Verlängerungsoption um ein (1) Jahr ermittelt. Für den Fall, dass sich die zukünftigen Anforderungen an die strategische Ausrichtung des Auftraggebers und/oder Endkunden ändern, ist der Auftraggeber berechtigt, Abrufe mit einem Volumen um 50 % bis zum 1,5-fachen des vorgenannten geschätzten Auftragswertes vorzunehmen (nachfolgend auch "Obergrenze" genannt). Somit ergibt sich eine Obergrenze von [Betrag gelöscht] EUR.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-184a9d2ff79-d539f6a1468d572
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-184a9d2ff79-d539f6a1468d572
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-184a9d2ff79-d539f6a1468d572
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Verpflichtung der Mitarbeiter nach dem Verpflichtungsgesetz
Für die Auftragsdurchführung sieht der Vertrag eine Verpflichtung des vom späteren Auftragnehmer eingesetzten Personals nach dem Verpflichtungsgesetz vor, was zur Anwendung der für Amtsträger geltenden Strafvorschriften des Strafgesetzbuchs führt.
Der Bieter hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiter seines Unterauftragnehmers, die für die Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, bereit sind, sich nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichten zu lassen. Lassen sich die Mitarbeiter nicht verpflichten, kann dies zur Kündigung des Vertrages führen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Es wird auf § 160 GWB mit folgendem Wortlaut verwiesen:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.