Überbetriebliche Ausbildungszentren (ÜAZ) für Straßenwärter/Straßenwärterinnen des Einstellungsjahrgangs 2023 Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-10155
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.autobahn.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.autobahn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Überbetriebliche Ausbildungszentren (ÜAZ) für Straßenwärter/Straßenwärterinnen des Einstellungsjahrgangs 2023
Überbetriebliche Ausbildungszentren (ÜAZ) für Straßenwärter/Straßenwärterinnen
des Einstellungsjahrgangs 2023
Thüringen
Thüringen
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der "Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin" vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Vertragsgegenstand. Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine "Soll-Leistung". Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium. Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine "Soll-Leistung". Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium. Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz. Für das Bundesland Thüringen sind 10 Auszubildende geplant. Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der "Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin" vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Vertragsgegenstand. Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine "Soll-Leistung". Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium. Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine "Soll-Leistung". Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium. Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz. Für das Bundesland Sachsen-Anhalt sind 12 Auszubildende geplant. Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen
Brandenburg
Brandenburg
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der "Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin" vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Vertragsgegenstand. Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine "Soll-Leistung". Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium. Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine "Soll-Leistung". Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium. Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz. Für das Bundesland Brandenburg sind 20 Auszubildende geplant. Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Sachsen
Sachsen
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der "Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin" vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Vertragsgegenstand. Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine "Soll-Leistung". Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium. Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine "Soll-Leistung". Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium. Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz. Für das Bundesland Sachsen sind 9 Auszubildende geplant. Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen
Niedersachsen
Niedersachsen
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der "Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin" vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Vertragsgegenstand. Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine "Soll-Leistung". Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium. Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine "Soll-Leistung". Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium. Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz. Für das Bundesland Niedersachsen sind 20 Auszubildende geplant. Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Schleswig-Holstein
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der "Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin" vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Vertragsgegenstand. Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine "Soll-Leistung". Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium. Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine "Soll-Leistung". Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium. Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz. Für das Bundesland Schleswig-Holstein sind 13 Auszubildende geplant. Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der "Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin" vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Vertragsgegenstand. Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine "Soll-Leistung". Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium. Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine "Soll-Leistung". Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium. Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz. Für das Bundesland Rheinland-Pfalz sind 15 Auszubildende geplant. Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Bayern
Bayern
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der "Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin" vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Vertragsgegenstand. Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine "Soll-Leistung". Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium. Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine "Soll-Leistung". Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium. Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz. Für das Bundesland Bayern sind 32 Auszubildende geplant. Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Hessen
Hessen
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der "Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin" vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Vertragsgegenstand. Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine "Soll-Leistung". Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium. Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine "Soll-Leistung". Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium. Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz. Für das Bundesland Hessen sind 25 Auszubildende geplant. Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Ostwestfalen-Lippe
Regierungsbezirk Detmold
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der "Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin" vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Vertragsgegenstand. Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine "Soll-Leistung". Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium. Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine "Soll-Leistung". Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium. Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz. Für den Regierungsbezirk Detmold sind 4 Auszubildende geplant. Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Ruhrgebiet
Ruhrgebiet
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der "Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin" vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Vertragsgegenstand. Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine "Soll-Leistung". Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium. Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine "Soll-Leistung". Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium. Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz. Für das Ruhrgebiet sind 10 Auszubildende geplant. Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen
Kreis Recklinghausen, Kreis Unna, kreisfreie Stadt Hamm, kreisfreie Stadt Bottrop, kreisfreie Stadt Gelsenkirchen, kreisfreie Stadt Solingen, kreisfreie Stadt Wuppertal, kreisfreie Stadt Remscheid, kreisfreie Stadt Hagen, Ennepe-Ruhr-Kreis, kreisfreie Stadt Bochum, kreisfreie Stadt Herne, kreisfreie Stadt Dortmund
Rheinland
gesamter Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf, Kreis Borken
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der "Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin" vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Vertragsgegenstand. Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine "Soll-Leistung". Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium. Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine "Soll-Leistung". Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium. Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz. Für das Rheinland sind 30 Auszubildende geplant. Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Südwestfalen
Kreis Soest, Märkische Kreis, Kreis Olpe, Hochsauerlandkreis,
Kreis Siegen-Wittgenstein
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der "Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin" vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Vertragsgegenstand. Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine "Soll-Leistung". Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium. Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine "Soll-Leistung". Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium. Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz. Für Südwestfalen sind 6 Auszubildende geplant. Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Kreis Soest, Märkische Kreis, Kreis Olpe, Hochsauerlandkreis,
Kreis Siegen-Wittgenstein
Münsterland
Kreis Steinfurt, Kreise Warendorf, kreisfreie Stadt Münster, Kreis Coesfeld
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der "Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin" vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Vertragsgegenstand. Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine "Soll-Leistung". Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium. Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine "Soll-Leistung". Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium. Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz. Für das Münsterland sind 6 Auszubildende geplant. Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen
Kreis Steinfurt, Kreis Warendorf, kreisfreie Stadt Münster, Kreis Coesfeld
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Thüringen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Meiningen, OT Walldorf
NUTS-Code: DEG0B Schmalkalden-Meiningen
Postleitzahl: 98617
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Sachsen-Anhalt
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Brandenburg
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Cottbus
NUTS-Code: DE402 Cottbus, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 03052
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Sachsen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Zwickau
NUTS-Code: DED45 Zwickau
Postleitzahl: 08056
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Niedersachsen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Westerstede
NUTS-Code: DE946 Ammerland
Postleitzahl: 26655
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Schleswig-Holstein
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rendsburg
NUTS-Code: DEF0B Rendsburg-Eckernförde
Postleitzahl: 24768
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rheinland-Pfalz
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Kreuznach
NUTS-Code: DEB14 Bad Kreuznach
Postleitzahl: 55545
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Bayern
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80331
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Hessen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Meiningen, OT Walldorf
NUTS-Code: DEG0B Schmalkalden-Meiningen
Postleitzahl: 98617
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ostwestfalen-Lippe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Warendorf
NUTS-Code: DEA38 Warendorf
Postleitzahl: 48231
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bielefeld
NUTS-Code: DEA41 Bielefeld, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 33647
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40237
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Krefeld
NUTS-Code: DEA5A Siegen-Wittgenstein
Postleitzahl: 57223
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
NUTS-Code: DEA33 Münster, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 48163
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ruhrgebiet
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Warendorf
NUTS-Code: DEA38 Warendorf
Postleitzahl: 48231
Land: Deutschland
Ort: Bielefeld
NUTS-Code: DEA41 Bielefeld, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: Krefeld
NUTS-Code: DEA5A Siegen-Wittgenstein
Land: Deutschland
Ort: Münster
NUTS-Code: DEA33 Münster, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rheinland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kempen
NUTS-Code: DEA1E Viersen
Postleitzahl: 47906
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Krefeld
NUTS-Code: DEA14 Krefeld, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47809
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Südwestfalen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Warendorf
NUTS-Code: DEA38 Warendorf
Postleitzahl: 48231
Land: Deutschland
Ort: Bielefeld
NUTS-Code: DEA41 Bielefeld, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: Krefeld
NUTS-Code: DEA5A Siegen-Wittgenstein
Land: Deutschland
Ort: Münster
NUTS-Code: DEA33 Münster, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Münsterland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Warendorf
NUTS-Code: DEA38 Warendorf
Postleitzahl: 48231
Land: Deutschland
Ort: Bielefeld
NUTS-Code: DEA41 Bielefeld, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: Krefeld
NUTS-Code: DEA5A Siegen-Wittgenstein
Land: Deutschland
Ort: Münster
NUTS-Code: DEA33 Münster, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.autobahn.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.autobahn.de