Tower Los 09 Metallbauarbeiten - NT 14
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12101
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.thf-berlin.de
Abschnitt II: Gegenstand
Tower Los 09 Metallbauarbeiten - NT 14
Tower Los 09 Metallbauarbeiten
Die Ausschreibung beinhaltet die Metallauarbeiten für die Sanierung des Kopfbau West am Flughafen
Tempelhof.
Das Gebäude hat die Abmessungen von 70 m x 13 m x 30 m (L x B x H).
Die Leistung umfasst im Wesentlichen:
— Instandsetzung bestehender Metallbauteile mit Vollbeschichtung,
— Erstellen von Geländern und Handläufen im Innen- und Außenbereich (ca. 300 lm),
— Erstellen von hinterlüfteten Fassaden im Innen- und Außenbereich (ca. 330 qm),
— Erstellen von Abhang decken im Innenbereich 8 ca. 150 qm).
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
VE09 Metallbauarbeiten, hier: NT14, NA21 (Sanierung Geländer Flugfeld Bestandsschweißnähte)
Ort: Lauterbach
NUTS-Code: DE80L Vorpommern-Rügen
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
§ 135 GWB (Unwirksamkeit): (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat; oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist; (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union; (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist; 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen; und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Flughafen Berlin Tempelhof (THF)
VE09 Metallbauarbeiten, hier: NT14, NA21 (Sanierung Geländer Flugfeld
Bestandsschweißnähte)
Ort: Lauterbach
NUTS-Code: DE80L Vorpommern-Rügen
Land: Deutschland
Sanierung der Bestandsschweißnähte der Geländerrohre am Geländer (Richtung Flugfeld auf
der Dachterrasse angrenzend zum Towergebäude):
Im Hauptauftrag des AN ist die Instandsetzung des bestehenden Geländers beauftragt. Diese
umfasst unter anderem das Entfernen der Altbeschichtung durch Trockenstrahlen und die anschließende Neubeschichtung des Geländers mit Korrosionsschutz.
Bei der Ausführung der Neubeschichtungsmaßnahmen wurde bemerkt, dass die Bestandsschweißnähte der Geländerrohre diverse
Schweißnahtfehlstellen und Korrosionsschäden aufwiesen, die saniert werden müssen.
Eine neue Ausschreibung wären projektschädlich: - Es handelt sich um zusätzliche bzw. abgeänderte, aber ergänzende Leistung innerhalb der Leistungen des bereits gebundenen Auftragnehmers die zwingend vom selben Unternehmer ausgeführt werden sollte. Auch ist eine Gewährleistung für das dann entstandene System nur aus einer Hand möglich und ist technisch nicht trennbar. - Bei einer Neuausschreibung würden zusätzliche Planungskosten und Zeitverzüge entstehen. Allein die Neuausschreibungen für die o.g. Leistungen würde einen weiteren mind. 3- monatigen Zeitverzug bedeuten.- Bei Ansetzen monatlichen Verzugskosten (inkl. Vorhaltung der Baustelleneinrichtung und Schadensersatz) würden die o.g. erforderlichen Maßnahmen eine Kostenerhöhung bedeuten, was die aktuelle Nachtragssumme bei Weitem überschreiten würde und nicht mehr wirtschaftlich begründbar ist.