BAB 143 Westumfahrung Saalequerung Saltmünde Fertigungsüberwachung Stahlbau Referenznummer der Bekanntmachung: B422330404
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deges.de
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.deges.de
Abschnitt II: Gegenstand
BAB 143 Westumfahrung Saalequerung Saltmünde Fertigungsüberwachung Stahlbau
BAB 143 Westumfahrung Halle,
Streckenabschnitt AD Halle-Süd (A 38) - AD Halle-Nord (A 14)
Verkehrseinheit AS Halle-Neustadt (B 80) - AD Halle-Nord (A 14)
Fertigungsüberwachung Stahlbau Strombrücke Saalequerung Salzmünde
Die gegenständliche Ausschreibung beinhaltet die Fertigungsüberwachung Stahlbau für die Strom-brücke und die Lärmschutzeinhausung mit einer Verkehrszeichenbrücke der zu einem Bauvertrag zusammengefassten Baulose 4.1 und 4.2 "Saalequerung Salzmünde" mit
• BL4.1 - Strombrücke, ASB- Nr. 4437758 A
• BL4.2 - Lärmschutzeinhausung, ASB- Nr. 4437758 L
• BL4.2 - Verkehrszeichenbrücke, ASB- Nr. 4437758 V1
Bauwerkskenndaten Strombrücke
Die Strombrücke ist als balkenartige Mittelträgerkonstruktion in Stahlbauweise über zwei Felder aus-gebildet. Die Konstruktion besteht aus einem zweiwandigen kastenförmigen Stegen mit jeweils beidseitig einzelligen Kastenquerschnitten zur Aufnahme der Fahrbahn und dem als mehrzelligen Kastenquerschnitt ausgebildeten stählernen Obergurt. Die äußeren Hohlkästen werden über fach-werkartige Querträger ausgesteift.
Für die Fahrbahnplatte kommt die "Orthotrope Verbundfahrbahnplatte" zum Einsatz. Sowohl die äußeren Hohlkästen als auch der Mittelträger wird auf der gesamten Länge der Strombrücke vom Widerlager Achse 1 aus begehbar ausgebildet. Zusätzlich werden über die Länge der Strombrücke drei Querungsmöglichkeiten von einer Überbauseite zur anderen sowie vertikale Zugangsmöglichkeit in den Mittelträger hergestellt. In Längsrichtung ist der Hauptträger der Strombrücke auf der Südseite im Widerlager und im angrenzenden Lärmschutztunnel eingespannt. Die Einspannung wird erst nach dem Betonieren der Fahrbahnplatte der Strombrücke realisiert. Im Vorlandbereich geht der Stahlverbundhohlkasten der Strombrücke in zwei getrennte Spannbetonüberbauten über. Der Stahl-verbundquerschnitt und die Vorlandüberbauten sind dabei monolithisch im Momentennullpunkt zwischen den Bauwerksachsen 3 und 4 verbunden. Je Fahrtrichtung werden 2 Fahrstreifen und ein Standstreifen anzuordnen. An den Außenseiten sind durchlaufende Außenkappen mit aus-gerundeten Gesimsüberhängen herzustellen. Im Strombrückenbereich sind beidseits des Mittelträgers die Notgehwege des Tunnels fortzusetzen und an Achse 3 als Mittelkappen der Vorlandbrücken weiter zu führen.
Hauptabmessungen Strombrücke:
Breite zwischen den Borden: je 11,50 m
Breite zwischen den Geländern: 30,30 m
Stützweiten: 131 m und 52 m
Konstruktionshöhe Strombrücke: 9,20 m
Tonnage Überbau (Wert aus LV): 3.980,000 t
Bauwerkskenndaten Lärmschutzeinhausung
Die Lärmschutzeinhausung wird beginnend vom nördlichen Tunnelportal auf einer Länge von 72 m geschlossen ausgeführt. Im Anschluss daran beginnt über eine Länge von 96 m eine kontinuierliche Öffnung der Lärmschutzeinhausung, die dann über 200 m als beidseitige Lärmschutzwand weitergeführt ist. Die Einhausung wird durch gebogene Rundrohrrahmen, sogenannte Spanten, getragen. Diese sind am Kopf- und Fußpunkt mit dem Überbau verschraubt. Untereinander werden die Spanten über Längsträger (Pfetten), die als Rundrohrprofile ausgeführt werden, verbunden. Die Längsträger werden mit den Spanten verschraubt. Am Portal erfolgt der Anschluss an den Beton mittels Kopfplatten.
Die Glashülle der Einhausung und der Lärmschutzwand wird mit Spider-Elementen an Punkthaltern aus nichtrostendem Stahl nach innen abgehängt. Die Spider werden an die Pfetten angeschweißt. Die Spanten und Pfetten werden mit dem gleichen Korrosionsschutz wie der Überbau versehen. Die Deckbeschichtung wird im Werk aufgebracht. Auf der Baustelle sollen nur die Beschichtungen im Bereich der Montageschweißstöße aufgebracht werden. Die Deckbeschichtung im Bereich der Mon-tageschweißstöße soll auf der Baustelle im Airless-Spritzverfahren hergestellt werden.
Hauptabmessungen Lärmschutzeinhausung:
Breite Spante (im Brückenquerschnitt): ca. 15,00 m
Höhe Spante (im Brückenquerschnitt): ca. 10,20 m
Gesamttonnage (Wert aus LV): 440,000 t
Bauwerkskenndaten Verkehrszeichenbrücke
Auf der westlichen Vorlandbrücke wird in Achse 9 eine Verkehrszeichenbrücke (VZB) errichtet. Die VZB ist einstielig als Kragarmkonstruktion nach RiZ VZB 10 ausgebildet. Die VZB wird auf einem Konsole in Stahlverbundbauweise, das massiv mit der Vorlandbrücke verbunden ist, befestigt. Das Stahlverbundkonsole ist Bestandteil der VZB. Der Stiel der VZB wird auf dem Stahlverbundkonsole mittels Schraubanschlüssen befestigt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen. Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Ein Bewerber oder ein Bieter ist von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zu zurechnen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.
A) § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)
B) § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
C) § 262 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
D) § 265 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder Haushalte richtet, die von der EG in ihrem Auftrag verwaltet werden.
E) § 334 StGB (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Absatz 2 Nummer 10des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes
F) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
G) § 370 der Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten. Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Bewerber oder Bieter zuzurechnen, wenn sie für diesen Bewerber oder Bieter bei der Führung der Geschäfte selbst verantwortlich gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dieser Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für den Bewerber oder Bieter handelnden, rechtskräftig verurteilten Person vorliegt [§ 123 (1) Nr. 1,2,3,4,5,6,7,8,9 und10 GWB sowie § 123 (4) Nr. 1 GWB].
- Angaben, ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde, ob sich das Unternehmen in Liquidation befindet [§ 124 Abs. 2 GWB]
- dass der Bewerber nicht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden ist, die seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt [§ 124 Abs. 3 GWB],
- dass nachweislich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit keine schweren Verfehlungen begangen wurden [§ 124 Abs. 3 GWB].
- dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde [§ 123 Abs. 4 GWB]
Näheres siehe Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb.
Ist der inländische Bewerber eine juristische Person, deren satzungsgemäßem Geschäftszweck die dem Projekt entsprechenden Fach- / Planungsleistungen gehören, ist dieser nur dann teilnahmeberechtigt, wenn durch die Erklärung des Bewerbers zu III.2.3 nachgewiesen wird, dass der verantwortliche Projektbearbeiter die an die natürliche Person gestellten Anforderungen erfüllt. Auswärtige Bewerber mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen die fachliche Voraussetzung für ihre Bewerbung, wenn sie die Richtlinie 2005/36/EG einhalten.
Erklärungen gem. § 45 (4) Nr. 1 und 2 VgV sind vorzulegen. Die Angaben sind in den Teilnahmeunterlagen vorzunehmen.
Umsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenen Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen [§ 45 Abs. 2 VgV]
Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung in Höhe von [Betrag gelöscht] EURO für Personen [Betrag gelöscht] EURO für sonstige Schäden wird als Mindeststandard gefordert. Eine Erklärung, dass ggf. niedrigere Haftungssummen im Auftragsfall erhöht werden, reicht aus (siehe Teilnahmeunterlagen).
Näheres siehe Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb.
Zur Beurteilung der fachlichen Eignung sind gem. § 46 (3) Nrn. 1 bis 10 VgV Angaben zu machen bzw. Unterlagen vorzulegen. Der Teilnahmeantrag ist zu verwenden.
§ 46 (3) 2 VgV): Berufliche Befähigung der für die Leistung verantwortlichen Personen. Zum Nachweis der Fachkunde werden die Angaben gemäß Teilnahmeunterlagen gefordert.
§ 46 (3) 1 VgV): Referenzen des Bewerbers / der Bewerbergemeinschaft über vergleichbare Leistung in den letzten drei Jahren: nur Mindeststandard
§ 46 (3) 6 VgV): ): Berufliche Befähigung der für die Leistung verantwortlichen Personen. Zum Nachweis der Fachkunde werden die Angaben gemäß Teilnahmeunterlagen gefordert.
§ 46 (3) 8 VgV): nur Mindeststandard
§ 46 (3) 9 VgV): - entfällt -.
§ 46 (3) 3 VgV): - entfällt -.
§ 46 (3) Nr. 10 VgV): Andere Unternehmen (Unterauftrag). Zum Nachweis werden Angaben gemäß Teilnahmeunterlagen gefordert.
zu § 46 (3) 2 VgV): Der Bewerber ist nur dann geeignet, wenn die berufliche Befähigung der für die Leistung verantwortlichen Personen bestimmten Mindeststandards genügt (siehe Teilnahmeunterlagen).
zu § 46 (3) 1 VgV): Der Bewerber ist nur dann geeignet, wenn die Referenzen des Unternehmens in den letzten 3 Jahren bestimmten Mindeststandards genügen (siehe Teilnahmeunterlagen).
zu § 46 (3) 6 VgV): Der Bewerber ist nur dann geeignet, wenn die berufliche Befähigung der für die Leistung verantwortlichen Personen bestimmten Mindeststandards genügt (siehe Teilnahmeunterlagen).
zu § 46 (3) 8 VgV) Der Bewerber ist nur dann geeignet, wenn er in den letzten 3 Jahren einen durchschnittlichen jährlichen Gesamtpersonalbestand in einer Mindestanzahl nachweist (siehe Teilnahmeunterlagen).
zu § 46 (3) 10 VgV: Der Bewerber ist nur dann geeignet, wenn die von ihm benannten Unterauftragnehmer den Mindeststandards für die übernommenen Leistungen genügen (siehe Teilnahmeunterlagen).
Berufsqualifikation gemäß § 75 (1) bis (3) VgV
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die geforderten Angaben, Nachweise und Erklärungen ist der vom Auftraggeber vorgefertigte Teilnahmeantrag zu verwenden. Der Teilnahmeantrag fasst die gewünschten Informationen und Nachweise der Bekanntmachung zusammen
Der Antrag auf Teilnahme ist zwingend in seiner Form einzuhalten. Die geforderten Nachweise und gewünschten Erklärungen sind entsprechend der vorgegebenen Nummerierung der Anlagen zu den jeweiligen Kapiteln der Teilnahmeanträge zu gliedern und zu sortieren. Die Nichtverwendung sowie die unvollständige Verwendung / Ausfüllung der vorbereiteten Teilnahmeunterlagen können zu einem Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen. Nicht unterschriebene sowie nicht fristgerechte Teilnahmeanträge werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt.
Für die Bewerberauswahl werden nur die geforderten Unterlagen berücksichtigt, darüber hinaus gehende Informationsunterlagen sind nicht erwünscht.
Ein Verweis auf frühere Bewerbungen reicht nicht aus.
Kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger werden besonders auf die Möglichkeit der Bildung von Bewerbergemeinschaften hingewiesen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann ein Nachprüfverfahren bei der Vergabekammer beantragt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]