Ausrüstung für flexible Endoskopien Referenznummer der Bekanntmachung: 2023_flexible Endoskopie
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 13467
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.caritas-krankenhilfe-berlin.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Ausrüstung für flexible Endoskopien
Die Caritas Gesundheit Berlin gGmbH („nachfolgend: Auftraggeberin“) unterhält 4 Kliniken in Berlin und Brandenburg. In den beiden berliner Akutkliniken (Caritas-Kliniken Dominikus und Maria Heimsuchung) gibt es jeweils zwei Endoskopieräume, welche mit Endoskopietürmen des Herstellers Olympus aus der 180er-Geräteserie ausgestattet sind. Um mehr Endoskopien durchführen zu können, werden die zwei von der Auftraggeberin betriebenen Kliniken jeweils um einen weiteren Endoskopieraum erweitert. Daher hat die Auftraggeberin die zwei neuen Endoskopieräume technisch neuauszustatten. Dazu gehört insbesondere die Beschaffung von flexiblen Endoskopen, Endoskopietürmen und Zubehör. Dabei ist eine Kompatibilität zwischen den bereits vorhandenen Endoskopie-Instrumenten und den zu beschaffenden Instrumenten zwingend, um die Funktionsfähigkeit sämtlicher Endoskopieräume zu gewährleisten. Auch sind in den vorhandenen Endoskopieräumen regelmäßig Ersatzbeschaffungen vorzunehmen.
Für die Neuausstattung der zwei hinzukommenden Endoskopieräume bedarf es Instrumenten für die endoskopische Arbeit, insbesondere medizinische Geräte wie z.B. Lichtquellen, Videoprozessoren, Endoskopietürmen, Monitoren und anderen Geräten. Die Kompatibilität der zu beschaffenden neuen Endoskopiegeräten mit den bereits vorhandenen Endoskopiegeräten (ggf. durch den Austausch von wenigen Komponenten wie dem Prozessor und der Lichtquelle) ist unerlässlich, um eine komplette Neuausstattung aller Endoskopieräume und somit den Verlust der vorhandenen Endoskopiegeräte zu vermeiden. Für die Beschaffung der Endoskopiegeräte zur Ausstattung der zwei neuen Untersuchungsräume beabsichtigt die Auftraggeberin, einen Rahmenvertrag abzuschließen. Da die bereits vorhandenen Endoskopiegeräte vom Hersteller „Olympus“ aus der 180er-Geräteserie sind und diese Endoskopiegeräte mit den Geräten anderer Hersteller nicht technisch vereinbar sind, ist der Erwerb von neuen Endoskopiegeräten bei anderen Herstellern unmöglich.
Die genaue Wertangabe gem. II.1.7) ist keine Pflichtangabe und insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Eine Vergabe des Auftrags an OLYMPUS DEUTSCHLAND GmbH zur Beschaffung eines Wirbelsäulennavigationssystems ist gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2b), Abs. 6 VgV gerechtfertigt, da aus technischen Gründen nur die Beauftragung der OLYMPUS DEUTSCHLAND GmbH zur Deckung des Beschaffungsbedarfs der Auftraggeberin in Betracht kommt und keine vernünftige Alternativlösung besteht. Hierfür liegen konkret klinikbezogene nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vor.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE60 Hamburg
Postleitzahl: 20097
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die genaue Wertangabe gem. V.2.4) ist keine Pflichtangabe und insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich. Vor Auftragsvergabe erfolgte eine Freiwillige Ex-ante- Transparenzbekanntmachung (2023/S 082-248570).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
— § 134 GWB Informations- und Wartepflicht,
— § 135 GWB Unwirksamkeit,
— § 160 GWB Einleitung, Antrag.
Besonders hervorzuheben ist dabei:
„§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) Gegen § 134 verstoßen hat oder
2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Ort: Berlin
Land: Deutschland