Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Handschutz Referenznummer der Bekanntmachung: OV-102-23
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10587
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.tu.berlin
Adresse des Beschafferprofils: https://www.tu.berlin/arbeiten/services-fuer-beschaeftigte/beschaffung-bestellung-einkauf/
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Handschutz
Lieferleistung - Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Handschutz
Einmalhandschuhe
Technische Universität Berlin Wird mit Zuschlagserteilung bekannt gegeben. Berlin
Ausgeschrieben wird die Lieferung von Handschutz für die Technische Universität Berlin (TU Berlin, AG). Folgende LOSE werden für diese Ausschreibung unterschieden (allesamt Lieferleistungen):
Los 1: Einmalhandschutz
Los 2: Chemikalienhandschutz
Chemikalienhandschuhe
Technische Universität Berlin Wird mit Zuschlagserteilung bekannt gegeben. Berlin
Ausgeschrieben wird die Lieferung von Handschutz für die Technische Universität Berlin (TU Berlin, AG). Folgende LOSE werden für diese Ausschreibung unterschieden (allesamt Lieferleistungen):
Los 1: Einmalhandschutz
Los 2: Chemikalienhandschutz
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die nachstehenden Besonderen Vertragsbedingungen sowie Eigenerklärungen sind von den Bietern bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft zu beachten und ggf. auszufüllen und einzureichen. Ausländische Bieter/ Bietergemeinschaften dürfen jeweils vergleichbare Nachweise ihres Herkunftslandes vorlegen; der Gleichwertigkeitsnachweis des jeweiligen vergleichbaren Nachweises ist mit dem Angebot vorzulegen.
1. Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit gemäß Vordruck "Vom Unternehmen einzureichende Unterlagen" - liegt den Vergabeunterlagen bei. Zusätzlich kann auch die Bescheinigung der Eintragung in das Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV-Bescheinigung) bzw. eine Bescheinigung anderer geeigneter Präqualifikationsstellen vorgelegt werden.). Der Bieter kann an Stelle der geforderten Eigenerklärung zur Eignung eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung gemäß § 50 VgV vorlegen.
2. Hinweise zur Einhaltung restriktiver Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren gemäß Vordruck "Vom Unternehmen einzureichende Unterlagen" - liegt den Vergabeunterlagen bei.
3. Besondere Vertragsbedingungen zum Mindeststundenentgelt nach § 9 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz gemäß Vordruck "Vertragsbedingungen" - liegt den Vergabeunterlagen bei.
4. Besondere Vertragsbedingungen zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen sowie Eigenerklärung nach § 8 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz gemäß Vordruck "Vom Unternehmen einzureichende Unterlagen und Vertragsbedingungen" - liegt den Vergabeunterlagen bei.
5. Besondere Vertragsbedingungen sowie Eigenerklärung zur Frauenförderverordnung nach § 13 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz gemäß Vordruck "Vom Unternehmen einzureichende Unterlagen und Vertragsbedingungen" - liegt den Vergabeunterlagen bei.
6. Besondere Vertragsbedingungen zur Verhinderung von Benachteiligungen nach § 14 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz gemäß Vordruck "Vertragsbedingungen" liegt den Vergabeunterlagen bei.
7. Besondere Vertragsbedingungen über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz gemäß Vordruck "Vertragsbedingungen" - liegt den Vergabeunterlagen bei.
8. Besondere Vertragsbedingungen über Umweltschutzanforderungen gemäß Vordruck "Vom Unternehmen einzureichende Unterlagen und Vertragsbedingungen" - liegt den Vergabeunterlagen bei.
9. Eigenerklärung zu ggf. vorgesehenen Nachunternehmen bzw. zur Eignungsleihe gemäß Vordruck "Vom Unternehmen einzureichende Unterlagen" - liegt den Vergabeunterlagen bei.
10. Eigenerklärung zur ggf. bestehenden Bietergemeinschaft gemäß Vordruck "Vom Unternehmen einzureichende Unterlagen" - liegt den Vergabeunterlagen bei.
Ab einem geschätzten Auftragswert von [Betrag gelöscht] Euro (ohne Umsatzsteuer), besteht für öffentliche Auftraggeber gemäß § 6 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) vor Erteilung des Zuschlags eine Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister. In § 6 WRegG ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage erfolgen darf. Konzessionsgeber sowie Sektorenauftraggeber sind ab Erreichen der EU-Schwellenwerte zur Abfrage verpflichtet. Durch das beim Bundeskartellamt eingerichtete Wettbewerbsregister zum Schutz des Wettbewerbs werden Auftraggebern im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Informationen über Ausschlussgründe eines Bieters im Sinne der §§ 123 und 124 GWB zur Verfügung gestellt. Die hierfür erforderlichen Daten werden druch die Zentrale Beschaffung vom Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, nachgefordert.
Hinweis: Eingereichte Eigenerklärungen sind durch den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, vor Zuschlagserteilung nach Aufforderung durch die Zentrale Beschaffung kurzfristig durch Vorlage entsprechender Nachweise bzw. Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen.
Dies gilt auch für Nachweise gem. Ziffer III.1.2 und 1.3
Abschnitt IV: Verfahren
elektronische Öffnung
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Angebot einschließlich der Anlagen sowie jeglicher Schriftverkehr mit dem Auftraggeber sind in deutscher Sprache abzufassen.
Bekanntmachungs-ID: CXS0YEAY1R3C9M26
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).
Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.
Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]