(19FEI39590) Großprojekt Frankfurt/Main Hbf, Planung Traforäume 50 Hz Referenznummer der Bekanntmachung: 19FEI41176
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
(19FEI39590) Großprojekt Frankfurt/Main Hbf, Planung Traforäume 50 Hz
FFM HBf
Planung der Traforäume
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
(19FEI39590) Großprojekt Frankfurt/Main Hbf, Planung Traforäume 50 Hz
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
FFM HBf
Planung der Traforäume
Nachtrag 09: Wiederholung der Teilleistung - Umplanung Hbf 2 Gebäudetechnik
Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich:
Im Laufe der Planung musste die Räumlichkeiten in Hbf 2 aufgrund der Leistungserhöhung und in Abstimmung mit Projekt B-Ebene brandschutztechnisch angepasst werden. Hierbei musste die Gebäudetechnik und der Hochbau nochmals an die neuen Räumlichkeiten angepasst werden gemäß BSK. Dies konnte der AG zum damaligen Zeitpunkt bei der Ausschreibung nicht vorhersehen.
Wechsel des AN ist mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten verbunden:
Der Gesamtcharakter bleibt unverändert, da die hauptvertraglichen Leistungen bei der Planung gleich bleiben. Die Planung muss lediglich an die neuen Gegebenheiten und BSK angepasst werden.