2330/G20 - Wissenschaftliche Beratung zu Klima- und Energiefragen im Verkehrssektor Referenznummer der Bekanntmachung: 2330/G20
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10115
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmvi.de
Abschnitt II: Gegenstand
2330/G20 - Wissenschaftliche Beratung zu Klima- und Energiefragen im Verkehrssektor
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die interdisziplinäre wissenschaftliche Beratung und Begleitung des BMDV zu Fragen im Hinblick auf gesellschaftlich tragfähige Klimaschutzmaßnahmen im Verkehrssektor zur Erreichung der nationalen, europäischen und internationalen Klimaschutzziele und der Energiewende, einschließlich der Erreichung nationaler und europäischer Energieeffizienzziele. Zu erbringen sind Beratungsleistungen in naturwissenschaftlich-technischer, infrastruktureller, ökonomischer, sozialer und rechtlicher Hinsicht auf Abruf.
siehe Vergabeunterlagen
Zur Beantwortung von Einzelfragen muss der AN auf Grundlage seiner Expertise zu Modellierungen von Primär- und Endenergieverbräuchen und THG-Emissionen, Verkehrsanalysen und -prognosen, Szenario-Berechnungen (einschl. netzmodellbasierten Analysen infrastruktureller Engpässe und regionaler Unterschiede in der Verkehrsnachfrage), seiner Expertise zu Bedarfs-, Potenzial- und Kostenanalysen alternativer Antriebe und erneuerbarer Kraftstoffe (einschl. technischer Fragen) und seiner Expertise zu Gendergerechtigkeit im Hinblick auf verkehrspolitische Maßnahmen nachfolgende Themenbereiche und Einzelleistungen abdecken.
- Wissenschaftliche Stellungnahmen zu Fragestellungen und Arbeitsergebnissen von Beratungsgremien der Bundesregierung,
- Weiterentwicklung Klimaschutzmaßnahmen (alle Verkehrsträger und -modi),
- Energiewende im Verkehr und Steigerung der Energieeffizienz,
- Rechtliche Beratung in Form von gutachterlichen Stellungnahmen zu abstrakten Sachverhalten und Grundsatzfragen in Bezug auf Maßnahmen zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Ziele des Verkehrssektors auf nationaler und europäischer Ebene,
- Unterstützung des BMDV in Bezug auf nationale und europäische Berichtspflichten im Bereich Klimaschutz und Energie,
- unterstützende Beratung der Langfrist-Verkehrsprognosen des BMDV in Abstimmung mit dem entsprechenden AN für Langfrist-Verkehrsprognosen des BMDV,
- Unterstützung in Bezug auf Fragen zu alternativen Antrieben, insbesondere hinsichtlich der Konzeptionierung und Bewertung von Maßnahmen zur Schaffung einer bedarfsgerechten und flächendeckenden Lade- und Tankinfrastruktur sowie der hierfür erforderlichen Netze,
- Steuerung und Koordinierung der Gesamtthemen sowie der zu beteiligen Stakeholder
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Der AG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Vertrag um ein Jahr zu verlängern. Im Falle der Inanspruchnahme der Verlängerungsoption wird die Erklärung in Textform von dem AG spätestens drei Monate vor Ende der Vertragslaufzeit gegenüber dem AN mitgeteilt. Der geschätzte Umfang der Verlängerungsoption beträgt 14013 Stunden.
Mit Bekanntmachung der diesem Vertrag zugrundeliegenden Ausschreibung auf den Portalen der EU und des Bundes wird dem AG gem. § 14 Abs. 4 Nr. 9 VgV die Möglichkeit eröffnet, diese Leistungen wiederholt binnen drei Jahren nach Vertragsschluss im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb an das Unternehmen zu vergeben, das diesen Auftrag erhalten hat.
Kann der Auftrag nicht ohne Änderung der Vergütungsobergrenze gem. § 10 Abs. (5) des Vertrags ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden, beispielsweise weil während der Leistungserbringung Umstände eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwarteten Aufwand verursacht haben, bspw. durch Änderungen der Klimaschutzgesetzgebung, die eine deutlich umfassendere wissenschaftliche Beratung und Begleitung als bislang absehbar nach sich zieht, wird der AG ohne erneute Ausschreibung eine neue Vergütungsobergrenze festsetzen. Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der bisher für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich gewordenen Aufwände (Reise-, Personalkosten) und einer realistischen Prognose des für eine mängelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes basierend auf dem im Angebotsschreiben angebotenen Stundenverrechnungssatz.
siehe zudem Verlängerungsoption Ziff. II.2.7)
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Mit Bekanntmachung dieser Ausschreibung auf den Portalen der EU und des Bundes wird dem AG gem. § 14 Abs.4 Nr.9 VgV die Möglichkeit eröffnet, diese Leistungen wiederholt binnen drei Jahren nach Vertragsschluss im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb an das Unternehmen zu vergeben, das den ersten Auftrag erhalten hat.
Das Gesamtvolumen der nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen richtet sich nach dem konkreten Bedarf des AG im Leistungszeitraum. Das maximale Abrufvolumen entspricht der Vergütungsobergrenze, die sich aus dem geschätzen Mengenansatz und dem angebotenen Stundensatz (s. Angebotsschreiben) errechnet.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen, Nachweise) vorzulegen:
a) Der Bieter hat mittels des Formblattes F1 „Erklärung zum Unternehmen“ (Eigenerklärung) zu versichern, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB (siehe z.B. https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html und https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html) vorliegen.
b) Ist beabsichtigt, die Leistung gemeinschaftlich in Form einer Bieter-/Arbeitsgemeinschaft zu erbringen, so hat jedes Mitglied die vorgenannten Unterlagen vorzulegen; darüber hinaus sind im Formblatt F-BS auch Angaben zur Bewerber-/Bieterstruktur zu machen.
c) Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Unterauftragnehmer, so hat auch jeder benannte Unterauftragnehmer - spätestens nach Anforderung durch den Auftraggeber - die unter a) genannten Unterlagen sowie eine entsprechende Verpflichtungserklärung (Eigenerklärung) vorzulegen. Die Unterauftragnehmer sind namentlich mit ihren zu leistenden Aufgaben im Formblatt F-UA „Verzeichnis der benannten Unternehmen/Unterauftragnehmer" anzuführen.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung: Abgabe einer Eigenerklärung des Bieters (im Falle der Eignungsleihe des hierfür benannten anderen Unternehmens), dass eine entsprechende Versicherung vorhanden ist bzw. im Auftragsfall abgeschlossen wird und diese während der gesamten Vertragslaufzeit aufrecht erhalten wird (Formblatt F2). Soweit der Bieter dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Selbstversicherung unterliegt, ist dies durch Abgabe einer hierauf lautenden Erklärung zu belegen.
Die Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung hat mindestens die nachstehenden Schäden mit folgenden Mindestversicherungssummen abzudecken:
- Für Personen- und Sachschäden mindestens 3.000.000 € pauschal je Schadensfall/Versicherungsjahr
Soweit der Bieter dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Selbstversicherung unterliegt, ist dies durch Abgabe einer hierauf lautenden Erklärung zu belegen.
Eignungskriterium 3: Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge der in den letzten drei (3) Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen, die mit Bezug auf die ausgeschriebenen Leistungen, Aufschluss über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters geben.
Bereich:
Gutachterliche oder beratende Tätigkeit zu
a) klimapolitischen Fragen im Verkehr
b) energiepolitischen Fragen im Verkehr (Energiewende und Energieeffizienz)
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Besondere Bedingung: Sanktion VO 2022/576
zu Eignungskriterium 3: Gefordert werden Referenzen, aus denen Erfahrungen und Kenntnisse ersichtlich werden, die für Bearbeitung der ausgeschriebenen Leistung wesentlich sind und in Komplexität und Schwierigkeitsgrad dem Leistungsgegenstand entsprechen.
Es sind Referenzen vorzulegen, die gutachterliche oder beratende Tätigkeiten zu
a) klimapolitischen Fragen im Verkehr
b) energiepolitischen Fragen im Verkehr (Energiewende und Energieeffizienz) belegen.
Dabei gelten zusätzlich folgende Mindestanforderungen an die anzugebenden Referenzen:
Referenzaufträge müssen für oberste Bundes- oder Landesbehörden, nachgeordnete Bundesbehörden oder Spitzen-/Dachverbände erbracht worden sein. Die Referenzdarstellung muss ebenfalls Aufschluss über Anwendung von modellgestützter Quantifizierung im Rahmen der Auftragserbringung geben.
Es sind je Teilbereich (a) und (b) mindestens zwei (2) Referenzen vorzulegen. Alle Teilbereiche können sowohl kumuliert als auch durch die Vorlage verschiedener Einzelreferenzen nachgewiesen werden.
Mindestens eine (1) Referenz je Teilbereich bzw. eine (1) Referenz, sofern alle Teilbereiche kumuliert nachgewiesen werden, muss zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe abgeschlossen sein.
Zu jeder Referenz (Referenzprojekt) sind folgende Angaben zu machen (Formblatt F3):
- Kurztitel des Referenzprojektes
- Name des Unternehmens, das die Referenz vorlegt
- Auftraggeber (AG), mit Angabe der Organisationseinheit/ Fachbereich
- Leistungszeitraum (Jahr)
- 1. Beschreibung des Referenzprojektes (Beschreiben Sie bitte kurz und prägnant den Projektinhalt, die Projektziele, die durchgeführten Leistungen, die erzielten Ergebnisse und angewandte modellgestützte Quantifizierung)
- Aus Sicht des Bieters sind/ist folgende/r Teilbereich/e betroffen:
a) klimapolitischen Fragen im Verkehr
b) energiepolitischen Fragen im Verkehr (Energiewende und Energieeffizienz)
2. Erläuterung, warum dieses Referenzprojekt aus Sicht des Bieters Erfahrungen belegt, die für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistung relevant sind. Hierbei sind auf die unter Ziff. 1. beschriebenen Leistungen/Tätigkeiten einzugehen.
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zu Besondere Bedingung: Abgabe einer entsprechenden Eigenerklärung in Hinblick auf das Vorliegen des Sanktionstatbestandes des Artikel 5k der VO (EU) 2022/576
(Formblatt F 4-Sanktion VO 2022/576)
Abgabe der Eigenerklärung des Bieters in Hinblick auf Art. 5k der Sanktions-VO (EU) 2022/576.
Es ist sicherzustellen, dass während der gesamten Vertragslaufzeit die in der Eigenerklärung gemachten Angaben unter Verwendung des Formblatts F Sanktion VO 2022/576 ihre Gültigkeit behalten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Das Vergabeverfahren wird elektronisch über die E-Vergabe-Plattform des BMI (s. unter www.evergabe-online.de) durchgeführt. Die Bereitstellung von Vergabeunterlagen sowie die Kommunikation zwischen Bewerbern/Bietern und der Vergabestelle erfolgen grundsätzlich über die E-Vergabe-Plattform. Informationen über die Plattform und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unter: www.evergabe-online.info.
2) Fragen zu den Vergabeunterlagen sind über die E-Vergabe-Plattform bis zum 30.06.2023 einzureichen. Die Antworten werden zeitnah erarbeitet und über die E-Vergabe-Plattform allen Bewerbern zur Verfügung gestellt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).